VG Cottbus

Merkliste
Zitieren als:
VG Cottbus, Beschluss vom 23.09.2022 - 9 L 255/22 - asyl.net: M31072
https://www.asyl.net/rsdb/m31072
Leitsatz:

Keine Ausbildungsduldung für Minderjährige aus sicheren Herkunftsstaat bei Verzicht auf Asylantragstellung wegen fehlender Erfolgsaussichten:

1. Vollziehbar ausreisepflichtige Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a AsylG unterliegen im Regelfall nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG einem Beschäftigungsverbot, wenn ihr Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde. Hiervon ausgenommen sind nach § 60a Abs. 6 S. 3 AufenthG unbegleitete Minderjährige, wenn die Rücknahme des Asylantrags oder der Verzicht auf ihn aus Gründen des Kindeswohls erfolgt.

2. Wird auf einen Asylantrag wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen beruflicher Perspektiven im Hinblick auf die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot verzichtet, erfolgt dies jedoch nicht aus "Gründen des Kindeswohls" gemäß § 60 Abs. 6 S. 3 AufenthG. Denn der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Regelung des § 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII, wonach Jugendämter regelmäßig verpflichtet sind, unverzüglich einen Asylantrag für die Minderjährigen zu stellen, "Verbesserungen im Bereich der Rückkehr nicht schutzbedürftiger Personen". Diesem gesetzgeberischen Willen würde es widersprechen, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Erfolgsaussichten keinen Asylantrag stellt oder diesen zurücknimmt und die zuständige Behörde die mit der Ablehnung des Antrags verbundene Rückkehrentscheidung deshalb schon nicht treffen kann.

3. Der Verzicht auf Asylantragstellung oder die Rücknahme des Asylantrags erfolgen nur dann gemäß § 60 Abs. 6 S. 3 AufenthG im Interesse des Kindeswohls, wenn die persönliche Situation der unbegleiteten minderjährigen Person die Einleitung des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung des Jugendamtes nicht zulässt. Gründe hierfür können zum Beispiel die körperliche und psychische Verfassung, Fluchterfahrungen oder andere traumatische Erlebnisse sein, sowie der Umstand, dass die betroffenen Minderjährigen erst Vertrauen fassen müssen.

(Leitsätze der Redaktion; anderer Ansicht: VG Wiesbaden, Beschluss vom 21.01.2021 - 4 L 3/21.WI - asyl.net: M29228)

Schlagwörter: sichere Herkunftsstaaten, unbegleitete Minderjährige, Asylantrag, Kindeswohl, Berufsausbildung, Ausbildungsduldung, Beschäftigungsverbot, Arbeitserlaubnis, Jugendamt, Vormundschaft, Erfolgsaussichten, Asylantragstellung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 6 S. 3, AufenthG § 60 Abs. 6 S. 1, SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 5, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 60c Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG für eine Ausbildung zum ... bei dem ... zu erteilen, hat keinen Erfolg. [...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen, dass dem Antragsteller entgegen der Regelung in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Beschäftigung erlaubt ist. [...]

Auf die Ausnahme von dem aus § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgenden Beschäftigungsverbot nach Satz 3 dieser Norm kann sich der Antragsteller nicht berufen. Hiernach gilt § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass die nicht erfolgte Asylantragstellung, mithin ein Verzicht im Interesse des Kindeswohls erfolgt ist.

Ausweislich des vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises S... (Jugendamt) in Vormundschaft für den Antragsteller gestellten Antrags auf Erteilung einer Ausbildungsduldung vom 29. Juli 2022 (Blatt 29 des Verwaltungsvorgangs) sah das Jugendamt von der Stellung eines Asylantrags ab, weil Asylgründe nicht vorgelegen hätten. [...]

Die vom Antragsteller vertretene Ansicht aber, dass in Fällen, in denen keine begründete Aussicht auf Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz (Flüchtlings- und/oder subsidiärer Schutz) bestehen soll, und deshalb das Jugendamt eine Asylantragstellung unterlasse, dies regelmäßig im Interesse des Kindeswohls im Sinne von § 60 a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erfolge (so auch: VG Wiesbaden, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 4 L 3/21.WI – juris Rn. 24), trägt nicht. Namentlich teilt die Kammer nicht den aus dem Umstand, dass das Stellen eines aussichtsreichen Asylantrags regelmäßig im Interesse des Kindeswohls liege, abgeleiteten Umkehrschluss, dass der Verzicht auf einen (ersichtlich) aussichtslosen Asylantrag dem Kindeswohl im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG diene. [...]

Ferner geht der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII davon aus, dass es grundsätzlich dem Wohl des Kindes bzw. des Jugendlichen entspricht, dass das Jugendamt während der Inobhutnahme einen Asylantrag stellt, sofern die soeben dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/11546, Seite 24) heißt es insoweit, dass durch die neue Regelung klargestellt werde, dass es sich bei der Asylantragstellung um eine solche Rechtshandlung handele, die regelmäßig zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen sei, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt. Daraus lässt sich aber im Umkehrschluss gerade nicht ableiten, dass der Gesetzgeber ebenfalls davon ausgeht, dass es stets dem Kindeswohl widerspreche, wenn das Jugendamt einen Asylantrag stellt, der sich dann nach Prüfung des Bundesamtes womöglich als im Ergebnis erfolglos herausstellt. [...] Vielmehr geht der Gesetzgeber – wie dargelegt – davon aus, dass die Asylantragstellung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht. [...]

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich ebenfalls, dass es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers erklärtes Ziel des "Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" war, "zusätzliche Verbesserungen im Bereich der Rückkehr" nicht schutzbedürftiger Personen zu erreichen (vgl. Gesetzbegründung BT-Drucksache 18/11546 Seite 13). Teil dieser gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel "zusätzlicher Verbesserungen im Bereich im Rückkehr" ist auch die eingefügte Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, so dass sich hieraus ableiten lässt, dass der Gesetzgeber dieses Ziel auch mit der Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII erreichen wollte. Dem würde es aber widersprechen, wenn das Jugendamt selbst eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylantrages vornimmt und bei einer prognostizierten Erfolglosigkeit eines Asylantrags einen solchen bei dem dafür zuständigen Bundesamt nicht stellt und deshalb gegenüber der betreffenden Person eine Ablehnung des Asylantrags mit der damit verbundenen Rückkehrentscheidung (Abschiebungsandrohung) durch die dafür zuständige Behörde erst gar nicht ergehen kann. [...]

Obliegt aber dem Jugendamt nach dem soeben Dargelegten keine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylantrages und liegt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein vom Jugendamt zu  stellender, aber nach Prüfung durch das Bundesamt womöglich letztlich erfolgloser Asylantrag gleichwohl im Kindeswohlinteresse, so kann aus einer vom Jugendamt dennoch prognostizierten Erfolglosigkeit nicht abgeleitet werden, dass das Unterbleiben eines Asylantrags stets im Interesse des Kindeswohls im Sinne des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG erfolgt sei, weil diesen Personen andernfalls ein Erwerbstätigkeitsverbot droht und es dem Interesse des Kindeswohls entspricht, diesen Personen die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung und Ausbildung offenzuhalten. Denn dies würde zur Folge haben, dass insbesondere diejenigen unbegleiteten Minderjährigen in den Genuss der Ausnahmevorschrift von dem Beschäftigungsverbot nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG kämen, die nach den von ihnen vorgebrachten Ausreisegründen von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise keinen internationalen Schutz benötigen (z.B. solche, die nach ihrer Ausreiselegende aus flüchtlingsschutzfremden Gründen ausgereist sind und sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Gefahr ergeben) und bei denen nach § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII dann auch ganz offensichtlich keine Pflicht zur Asylantragstellung durch das Jugendamt besteht. [...]

Ist bereits deshalb nicht anzunehmen, dass ein Unterlassen einer Asylantragstellung immer schon dann dem Kindeswohl entspricht, wenn voraussichtlich eine Ablehnung des Asylantrages drohen würde, sondern ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vielmehr davon auszugehen, dass die Asylantragstellung bereits dann regelmäßig dem Kindeswohl entspricht, wenn die (dem Jugendamt bekannten) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz benötigt, so bedarf es eines neben die Erfolgsaussichten des Asylantrages tretenden Umstandes, der unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls das Jugendamt von einer Asylantragstellung absehen lässt. Dies ergibt sich auch aus § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG selbst, der lediglich dann für unbegleitete Minderjährige eine Ausnahme von dem Beschäftigungsverbot zulässt, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Allein der Umstand, dass der Erfolg eines aus einem sicheren Herkunftsstaat stammenden Ausländers wenig wahrscheinlich ist und dem minderjährigen unbegleiteten Ausländer die Chance auf eine Beschäftigung erhalten bleiben soll, genügt hierfür nicht, um ein hinreichend gewichtiges Interesse des Kindeswohls im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG annehmen zu können. Erklärtes Ziel der mit dem "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" erfolgten Neuregelung in § 60 Abs. 6 AufenthG, mit dem die Nummer 3 um die Tatbestände der Rücknahme und der von vornherein nicht erfolgten Stellung eines Asylantrages ergänzt wurde, war es, einer Umgehung der bisherigen Regelung in § 60a Abs. 6 Nr. 3 AufenthG, die lediglich im Fall der Ablehnung eines ab dem 1. September 2015 gestellten Asylantrages von geduldeten Personen aus sicheren Herkunftsstaaten einen Versagungsgrund der Erwerbstätigkeit vorsah, dadurch vorzubeugen, dass nunmehr auch die Fälle einer Rücknahme des Asylantrags bzw. von Ausländern, die nach irregulärer Einreise keinen Asylantrag gestellt haben, einbezogen werden (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucksache 19, 8286, Seiten 14). Bereits diesem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel würde es widersprechen, wenn entgegen der eindeutigen Intention des Gesetzgebers der Verhinderung einer Umgehung des grundsätzlichen Ausschlusses von geduldeten Ausländern aus sicheren Herkunftsstaaten von einer Erwerbstätigkeit nunmehr bei der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG das vom Jugendamt bzw. von dem minderjährigen Unbegleiteten erstrebte Ergebnis, dem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit zu erhalten, als ein im Sinne von § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG generell anzuerkennender Belang des Kindeswohls betrachtet würde. Hätte insoweit der Gesetzgeber es grundsätzlich als ausreichend ansehen wollen, dass der Erhalt einer Beschäftigungsmöglichkeit bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern eine Ausnahme von der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darstellen soll, erschließt es sich nicht, dass der Gesetzgeber lediglich eine Rücknahme oder einen Verzicht aus Gründen des Kindeswohls als Ausnahme vorgesehen hat. Dass allein der Erhalt einer Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend sein kann, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der darauf verwiesen wird, dass es sich um Fälle handelt, "in denen die Rücknahme eines nach § 42 Abs. 1 SGB VIII gestellten Asylantrags im Interesse des Kindeswohl erfolgte oder wenn der Asylantrag aus diesem Grunde nicht gestellt wurde" (vgl. BT-Drucksache 19/8286, Seite 14). Die Gesetzesbegründung verweist damit auf die Regelung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche in § 42 SGB VIII und damit letztlich auch auf die bereits oben genannte Norm des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII, wonach die Asylantragstellung bei Vorliegen der dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig im Interesse des Kindeswohl liegt. Insoweit verweist die Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII (vgl. BT-Drucksache 17/11546, Seite 24) darauf, dass nicht nur Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme rechtfertigen, dass der minderjährige Betroffene internationalen Schutz benötigt, sondern auch, dass insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung auch zu berücksichtigen ist, ob die persönliche Situation des unbegleiteten Minderjährigen die Einleitung des Asylverfahrens zu diesem Zeitpunkt zulässt (vgl. hierzu auch: Frankfurter Kommentar, SGB VIII, § 42 Rdn. 41). Die damit angesprochenen Kindeswohlinteressen, die einen (zumindest vorläufigen) Verzicht auf die Asylantragstellung zulassen bzw. gar erfordern können, und die an die persönliche Situation des Minderjährigen anknüpfen, können zum Beispiel die körperliche und psychische Verfassung des Minderjährigen oder die gemachten Fluchterfahrungen sein, die eine Stellung des Asylantrags zu diesem Zeitpunkt nicht zulassen oder eine spätere oder gar gänzlich unterlassene Asylantragstellung gebieten können (vgl. Frankfurter Kommentar, SGB VIII, a.a.O.). Ob der unbegleitete minderjährige Ausländer später eine Berufsausbildung beginnen können wird, ist bei den vom Jugendamt im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII vorzunehmenden Erwägungen und Prüfschritten aber lediglich als ein in der Zukunft liegendes, sich noch nicht konkret abzeichnendes Fernziel anzusehen. [...]

Auch sollten die mit einem Asylverfahren für das Kind oder den Jugendlichen verbundenen Strapazen und andere das Kindeswohl betreffende Belange beachtet werden. Ebenfalls zählen zu solchen  Kindeswohlbelangen, dass der junge Mensch womöglich erst Vertrauen fassen muss und über traumatische Erlebnisse berichten muss (vgl. hierzu: Hinweise zur Umsetzung von § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII – Verpflichtung der Jugendämter zur Asylantragstellung –, Herausgeber: Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, abzurufen unter: b-umf.de/src/wp-content/uploads/2019/07/2017_hinweise-zur-verpflichtung-der-jugendaemter-zur-asylantragstellung.pdf).

Ist nach alledem das mit einem Verzicht der Asylantragstellung bzw. mit einer Rücknahme eines bereits gestellten Asylantrages verfolgte Ziel, dem (seinerzeit noch) minderjährigen unbegleiteten Ausländer mangels vom Jugendamt prognostizierter Erfolgsaussichten für einen Asylantrag eine Beschäftigungsmöglichkeit nach § 60a Abs. 6 AufenthG zu ermöglichen, kein für § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG hinreichendes "Kindeswohlinteresse", müssen andere, in der Person des minderjährigen Ausländers liegende Umstände hinzukommen, die unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls eine Asylantraganstellung trotz Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII zu dem jeweiligen Zeitpunkt nicht zulassen. [...]