VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 17.03.2022 - M 29 K 18.32907 - asyl.net: M31051
https://www.asyl.net/rsdb/m31051
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz für Person aus der Ukraine wegen Gefahr ernsthaften Schadens im Krieg:

Aufgrund des militärischen Einmarsches Russlands in die Ukraine sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Da in verschiedenen Gebieten der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG festgestellt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: subsidiärer Schutz, Ukraine, internationaler bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AsylG § 4 Abs. 3, AsylG § 3e Abs. 1
Auszüge:

[...]

14 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG).

15 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Ein solcher stellt insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts dar. [...]

Aufgrund des militärischen Einmarsches Russlands in die Ukraine sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Da in verschiedenen Gebieten der Ukraine Kampfhandlungen stattfinden, kann auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG festgestellt werden. [...]