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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 49.21 (Asylmagazin 3/2023, S. 76 ff.) - asyl.net: M30992
https://www.asyl.net/rsdb/m30992
Leitsatz:

Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Elternteils eines deutschen Kindes gemäß § 31 AufenthG:

Der drittstaatsangehörige Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes kann nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 31 AufenthG beanspruchen. Der Verweis des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG erfasst nicht die Eltern deutscher Staatsangehöriger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern nur deren Eheleute gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

(Leitsätze der Redaktion; vorhergehend: VGH Hessen, Beschluss vom 19.10.2021 - 6 A 1527/19 - hessen.de; so auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 Bs 58/19 - asyl.net: M27211; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2018 - 18 B 1520/18 - asyl.net: M27438)

Schlagwörter: eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutsches Kind, Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft,
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 4, AufenthG § 28 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1, RL 2003/86/EG Art. 3 Abs. 3
Auszüge:

[...]

7 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht entschieden, dass der Kläger kein von dem Zweck des Familiennachzugs unabhängiges befristetes Aufenthaltsrecht beanspruchen kann (1.) und die angegriffene Verfügung auch im Übrigen rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.).

8 1. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 [...] AufenthG [...] dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen keinen Anspruch auf Verlängerung eines Aufenthaltsrechts vermittelt. [...]

10 Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG finden die §§ 31 und 34 AufenthG mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. [...]

11 § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass er den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nicht begünstigt (a). Dieses Ergebnis steht mit Verfassungs- und Unionsrecht im Einklang (b).

12 a) Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen steht nach Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu. Für dieses Ergebnis streiten die grammatische (aa), die systematische (bb) und die historisch-genetische (cc) Auslegung. Die teleologische Auslegung steht diesem Verständnis nicht entgegen (dd).

13 aa) Bereits dem Wortlaut von § 28 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist zu entnehmen, dass eine Anwendung der Normen auf den Elternteil eines deutschen Kindes ausscheidet.

14 Die Formulierung "mit der Maßgabe" weist § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als Rechtsgrundverweisung aus. Verwiesen wird nicht nur auf die Rechtsfolge von § 31 Abs. 1 AufenthG, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die Rechtsfolge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eintritt. Danach ist § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bei wortlautgemäßer Umsetzung des Normbefehls des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dahingehend zu lesen, dass die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert wird, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Der Tatbestand des § 31 AufenthG liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Norm darüber hinaus auch Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher ein Aufenthaltsrecht vermittelt (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 - 12 N 46.17 - juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18 u. a. - juris Rn. 6 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - juris Rn. 16).

15 Diesem Verständnis steht auch die nicht nähere Spezifizierung des Begriffs "des Deutschen" in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Die betreffenden Wörter sind zwar für sich betrachtet nicht eindeutig und könnten auch einen minderjährigen ledigen Deutschen als Bezugsperson einbeziehen. Die Wortwahl erklärt sich indes unschwer aus dem Umstand, dass sich die Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf §§ 31 und 34 AufenthG bezieht. Während § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht allein für Ehegatten begründet, normiert § 34 Abs. 1 und 2 AufenthG ein solches für Kinder beziehungsweise volljährig gewordene Kinder.

16 bb) Die systematische Auslegung bestätigt den vorstehenden Befund.

17 Während die Verweisungsnorm des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Ausländer einbezieht, erfasst § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichnete Personengruppe. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. [...]

20 cc) Die historisch-genetische Auslegung bestätigt das Ergebnis insbesondere der grammatischen und systematischen Betrachtung.

21 Zwar hatte die früher in § 23 Abs. 3 Halbs. 1 AuslG 1990 getroffene Regelung nach verbreiteter Auffassung einen weiteren Anwendungsbereich, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nachgezogener Elternteile von minderjährigen Deutschen einschloss. Gemäß § 23 Abs. 3 Halbs. 1 AuslG fanden § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 AuslG 1990 entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers trat der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet. § 19 und § 21 Abs. 2 AuslG 1990 sahen eigenständige befristete Aufenthaltsrechte für Ehegatten und volljährig gewordene Kinder vor. Diese Regelung wurde dahin verstanden, dass für ausländische Elternteile minderjähriger Deutscher § 19 AuslG 1990 entsprechend galt [...] Eine Übertragung dieser Auslegung auf die Normen des Aufenthaltsgesetzes scheidet indes aus, da § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anders als die Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 3 AuslG gerade keine entsprechende Anwendung der in Bezug genommenen Norm ermöglicht, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf § 31 AufenthG darstellt. Dieser abweichende Regelungsgehalt entspricht – wie bereits dargelegt – dem bei der Einfügung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 17/13536 S. 15). Seine klare Entscheidung steht der Annahme entgegen, § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verweise auch in Bezug auf die von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasste Personengruppe auf § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG [...].

22 dd) Die teleologische Auslegung widerstreitet dem vorstehenden Normverständnis nicht.

23 Der Zweck des Elternnachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG fordert nicht die Gewährung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts. Dem besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht der Führung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, Jugendlichen und jungen Erwachsenen trägt § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG Rechnung. Durch die privilegierte Genehmigung des Aufenthalts des ausländischen Elternteils soll dem minderjährigen oder volljährig gewordenen deutschen Kind der Schutz und die Fürsorge zuteilwerden, die für sein Wohlergehen notwendig sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 AufenthG zielt allein auf den Schutz des deutschen Kindes, nicht hingegen auf die Begünstigung des ausländischen Elternteils. [...]

24 Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass auch der auf dem Nachzug zu einem minderjährigen ledigen Deutschen basierende Aufenthalt verfestigungsfähig ist und unter den – erleichterten – Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG in ein unbefristetes, fortan eigenständiges Aufenthaltsrecht münden kann (siehe ferner § 9a AufenthG). Dies zeigt zwar, dass der Integrationsgedanke auch für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Geltung beansprucht. Daraus ergibt sich aber mangels jeglichen normativen Anhaltspunkts nicht, dass der Gesetzgeber diesem Elternteil auch die in einem eigenständigen befristeten Aufenthaltsrecht liegende Überbrückung zu der erst bei voller Integration möglichen Erteilung der Niederlassungserlaubnis gewährt.

25 b) Das Ergebnis der Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf weder im Lichte des Verfassungs- (aa) noch des Unionsrechts (bb) einer Korrektur.

26 aa) Die Nichteinbeziehung des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen in die Verweisungsvorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht im Einklang mit Verfassungsrecht und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [...]

28 Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist hier weder in Bezug auf § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ((1)) noch § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ((2)) noch § 28 Abs. 4 AufenthG ((3)) noch § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG ((4)) festzustellen. [...]

33 bb) Das vorstehende Verständnis von § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf auch im Lichte des Unionsrechts keiner Korrektur. Insbesondere gebietet die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (im Folgenden: RL 2003/86/EG) die Einräumung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts des Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nicht.

34 Die Richtlinie 2003/86/EG findet gemäß Art. 3 Abs. 3 i. V. m. Art. 1 und Art. 2 Buchst. c und d auf den Familiennachzug zu Deutschen schon keine Anwendung, da diese Unionsbürger und nicht Drittstaatsangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. a RL 2003/86/EG sind (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 Rn. 36). [...]