VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 25.08.2022 - 1 E 189/22 - asyl.net: M30981
https://www.asyl.net/rsdb/m30981
Leitsatz:

Durchsuchung zum Zweck der Abschiebung zur Nachtzeit aus organisatorischen Gründen offensichtlich unzulässig:

"1. Die Zuständigkeit für die Durchführung der Abschiebung liegt in Niedersachsen bei der Landesaufnahme­behörde.

2. Eine Durchsuchung zur Nachtzeit kann nicht mit organisatorischen Aspekten begründet werden.

3. Für die Heranziehung der §§ 24, 25 NPOG besteht kein Raum, wenn die Durchsuchung zum Zweck der Sicherung der Abschiebung durchgeführt werden soll."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Wohnungsdurchsuchung, Abschiebung, Nachtzeit, Zuständigkeit, Durchsuchung zur Nachtzeit,
Normen: AufenthG § 58 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 58 Abs. 7 S. 2, AufenthG § 58 Abs. 6 S. 1, AufenthG § 58 Abs. 8 S. 1, NPOG § 24, NPOG § 25,
Auszüge:

[...]

3 Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil die hier ausdrücklich zur Nachtzeit (um 3.30 Uhr) geplante Durchsuchung offensichtlich unzulässig ist. Der Antragsteller begründet die vorgesehene Uhrzeit mit den Vorgaben der dänischen Behörden, die eine Überstellung nur bis 14 Uhr akzeptieren würden, so dass der einzige in Betracht kommende und bereits terminierte Flug ab E. um 9.45 Uhr sonst nicht rechtzeitig zu erreichen sei. Nach § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darf die Wohnung zur Nachtzeit (d.h. zwischen 21 und 6 Uhr, vgl. § 104 Abs. 3 StPO) nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. In § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wird klargestellt, dass die vom Antragsteller ausschließlich zur Begründung angeführte Organisation der Abschiebung gerade keine solche Tatsache ist. Andere Tatsachen, die eine Durchsuchung zur Nachtzeit erfordern, hat der Antragsteller nicht dargelegt. [...]