VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Beschluss vom 31.08.2022 - 15 B 2864/22 - asyl.net: M30980
https://www.asyl.net/rsdb/m30980
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung wegen Pushbacks in Slowenien:

Es liegen ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Slowenien systemische Schwachstellen aufweisen, da es seit Langem und in erheblichem Umfang zu gewaltsamen "Pushbacks", dem gewaltsamen Abdrängen Geflüchteter über die slowenisch-kroatische Grenze, kommt. Auch Kettenabschiebungen von Österreich und Italien über Slowenien nach Kroatien und von dort wiederum nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien sind hinreichend belegt.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf: VG Braunschweig, Urteil vom 24.05.2022 - 2 A 46/22 - asyl.net: M30976)

Schlagwörter: Slowenien, Dublinverfahren, Pushback, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Refoulement, EMRK, Kettenabschiebung, Polizei, Genfer Flüchtlingskonvention, Dublin III-Verordnung, Zurückschiebung, Zurückweisung, Non-Refoulement, Europäische Menschenrechtskonvention,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, GFK Art. 33 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 5,
Auszüge:

[...]
Die Zuständigkeit Sloweniens ergibt sich grundsätzlich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). [...]

Es bestehen jedoch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit sich bringen. [...]