Zur Zuständigkeit für die länderübergreifende Umverteilung unerlaubt eingereister Personen:
"Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde."
(Amtlicher Leitsatz; unter Bezug auf: OVG Bremen, Beschluss vom 07.07.2022 - 2 B 104/22 - asyl.net: M30825)
[...]
7 (1) Entgegen der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.4.2022, Umdruck S. 2) erachtet der Senat aber eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die begehrte Umverteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG als gegeben.
8 Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 39 f.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 21 ff.; Broschen, in: GK-AufenthG, § 15a Rn. 47 (Stand: Januar 2022)). Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des OVG Bremen (Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 21 ff.), denen er sich nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung anschließt: [...]
15 (2) Der Antragsteller hat aber einen materiellen Anspruch auf Umverteilung nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG in den Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht. [...]