VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 11.07.2022 - 1 K 995/19.WI.A - asyl.net: M30966
https://www.asyl.net/rsdb/m30966
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in Kabul:

Durch seine Tätigkeit für die Staatsanwaltschaft in Kabul und das Generalkonsulat in Bonn stellte sich der Schutzsuchende auf die Seite der "Ungläubigen". Ihm droht daher bei Rückkehr Verfolgung durch die Taliban.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Afghanistan, Verfolgungsgrund, Berufsgruppe, Taliban, interne Fluchtalternative, Verfolgung
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gegeben. Nach dem Vortrag des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Gefährdung droht.

Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er in Afghanistan für die Staatsanwaltschaft und in Deutschland ab Oktober 2020 bis zur Machtübernahme durch die Taliban im afghanischen Generalkonsulat in Bonn tätig war. Die Tätigkeit für die Staatsanwaltschaft in Afghanistan als solche hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht in Frage gestellt. [...]

Der Kläger war in Afghanistan für die Staatsanwaltschaft und in Deutschland ab Oktober 2020 bis zur Machtübernahme durch die Taliban im afghanischen Generalkonsulat in Bonn tätig, wodurch er sich aus Sicht der Taliban auf die Seite der Ausländer und der "Ungläubigen" und damit gegen die Taliban stellte. [...]