VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2022 - A 11 S 1924/22 (Asylmagazin 1-2/2023, S. 18 f.) - asyl.net: M30964
https://www.asyl.net/rsdb/m30964
Leitsatz:

Die Frage, ob alleinstehende Männer mit Unterstützung ihren Lebensunterhalt in Afghanistan sichern können, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung:

1. Es liegt auf der Hand, dass junge, gesunde Männer bei einer Rückkehr nach Afghanistan selbst in Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen und humanitären Lage auch ohne stabiles soziales oder familiäres Netzwerk ihren Lebensunterhalt sichern können, wenn sie entsprechende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren oder über ausreichendes Vermögen verfügen.

2. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Bereich der Tatsachenfeststellung geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass erkennbar begründet wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse gerade in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll.

(Leitsätze der Redaktion; Ablehnung der Berufungszulassung)

Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, Abschiebungsverbot, Existenzgrundlage,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung bezogen auf die in seinem Fall vorliegende Konstellation bzw. gleichgelagerte Fälle geltend macht, ist nicht dargelegt, dass dieser Fallgestaltung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf. Dies gilt insbesondere angesichts der von ihm vorgetragenen Erkrankungen seiner selbst und seiner Mutter sowie die angeführten Unterstützungsleistungen im Bundesgebiet wohnhafter Dritter.

Im Übrigen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die aufgeworfenen Fragen in ihrer Allgemeinheit, also ohne weitere Einschränkung, berufungsgerichtlich klärungsbedürftig sind. Denn es liegt auf der Hand, dass es jungen gesunden Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan selbst in Anbetracht der derzeitigen wirtschaftlichen und humanitären Lage selbst ohne stabiles soziales oder familiäres Netzwerk möglich ist, ihren Lebensunterhalt zu sichern, wenn sie eine entsprechende finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren oder über ausreichendes Vermögen verfügen (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris), so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK nicht vorliegen. [...]