VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Beschluss vom 27.07.2022 - 6 L 551/22.A - asyl.net: M30930
https://www.asyl.net/rsdb/m30930
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens:

Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen ist für die Annahme eines Untertauchens gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 AsylG erforderlich, dass das Bundesamt selbst auf ausreichender tatsächlicher Grundlage davon ausgehen durfte, dass die antragstellende Person unter der dem BAMF gegenüber angegebenen Adresse nicht (mehr) erreichbar ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Asylverfahren, Einstellung, Untertauchen, Nichtbetreiben des Verfahrens,
Normen: AsylG § 33 Abs. 1, AsylG § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Einstellung des Asylverfahrens nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Das Bundesamt konnte mangels tatsächlicher Anhaltspunkte hierfür nicht davon ausgehen, dass der Antragssteller untergetaucht war bzw. ist.

Untergetaucht ist der Asylbewerber nach der Gesetzesbegründung, wenn er für die staatlichen Behörden nicht auffindbar ist (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 17). Um von einem Untertauchen ausgehen zu können, muss sich die Abwesenheit über einen nicht unerheblichen Zeitraum erstrecken. Dabei ist grundsätzlich eine Orientierung an § 66 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sachgerecht, wonach ein Ausländer zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden kann, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist, er die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. Juli 2018 - 4 B 18.30514 -, juris Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 4. März 2019 - W 8 S 19.30421 -, juris Rn. 17).

Wegen der einschneidenden Rechtsfolge eines Untertauchens ist für die Annahme eines solchen zu verlangen, dass das Bundesamt selbst auf ausreichender tatsächlicher Grundlage davon ausgehen durfte, dass der Antragssteller unter der dem Bundesamt gegenüber angegebenen Adresse nicht (mehr) erreichbar ist. [...]