VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 13.09.2022 - 1 L 827/22.A - asyl.net: M30912
https://www.asyl.net/rsdb/m30912
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel:

Dublin-Rückkehrende, die in Ungarn noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zum Asylverfahren, und es droht ihnen entgegen dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (Art. 33 GFK) eine Abschiebung ins Herkunftsland ohne Prüfung des Asylantrags.

(Leitsätze der Redaktion; sich anschließend an: VG Aachen, Beschluss vom 24.03.2022 - 5 L 199/22.A, justiz.nrw.de)

Schlagwörter: Ungarn, Dublinverfahren, systemische Mängel, Non-Refoulement, Grundsatz der Nichtzurückweisung, Dublin III-Verordnung,
Normen: GFK Art. 33, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylG § 34a, AsylG § 34a Abs. 2 S. 1,
Auszüge:

[...]

Es wird ihm nach der vorstehenden Auskunftslage im Rahmen einer beabsichtigten Rückführung nach der Dublin III-VO nicht möglich sein, in Ungarn einen Asylantrag zu stellen. Es droht ihm vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung ins Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über einen dort noch zu stellenden Asylantrag. Insoweit ist im Übrigen auch das Existenzminimum des Antragstellers in Ungarn bis zu seiner Abschiebung in das Heimatland nicht hinreichend gesichert, da er keinen Zugang zu Sozialleistungen und staatlichen Hilfen hat. [...]