VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Urteil vom 30.08.2022 - 10 K 2842/18.A - asyl.net: M30898
https://www.asyl.net/rsdb/m30898
Leitsatz:

Subsidiärer Schutz wegen innerstaatlichen Konflikts in Somalia:

1. In Somalia besteht ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt aufgrund der asymmetrischen Kriegsführung der Al-Shabaab-Miliz. Die Sicherheitslage in der Hauptstadt Mogadischu ist prekär und von zahlreichen, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist.

2. In Somalia und Mogadischu herrscht ein innerstaatlicher, bewaffneter Konflikt. Für Zivilpersonen besteht unabhängig von individuellen, gefahrerhöhenden Umständen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG.

3. Es besteht auch keine Möglichkeit internen Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG, weil die Kampfhandlungen und Willkürmaßnahmen der Milizen sowie die Auseinandersetzungen zwischen somalischen Clans es schwierig bis unmöglich machen, Zufluchtsgebiete etwa in Somaliland oder Puntland zu erreichen.

(Leitsätze der Redaktion; entgegen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2021 - A 13 S 3196/19 - asyl.net: M30368; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2021 - 4 LA 212/19 (Asylmagazin 4/2021, S. 127 f.) - asyl.net: M29420)

Schlagwörter: Somalia, Mogadischu, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, subsidiärer Schutz, interner Schutz, Somaliland, Puntland, Al-Shabaab, Al-Shabaab-Miliz,
Normen: AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AsylG § 3e Abs. 1, AsylG § 4 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Nach den vorliegenden Erkenntnismaterialien geht das Gericht von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Somalia aus. [...]

Nach den Erkenntnisquellen geht das Gericht auch von einem innerstaatlichen Konflikt gerade in Mogadischu, dem Ankunftsort der Klägerin aus. In vielen Teilen Mogadischus verübt die islamistische AI-Shabaab-Miliz Anschläge, insbesondere gegen Restaurants, Hotels und Regierungsgebäude, bei denen regelmäßig auch Zivilpersonen betroffen sind. Es kommt immer wieder zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist. [...]

Auch ist vorliegend eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben. Hierzu fasst das VG Potsdam (Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2016, Az. VG 6 K 2717/16.A) treffend zusammen, "dass es für Zivilpersonen in Mogadischu derzeit Lebensschicksal ist, "nicht zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort" zu sein, und diese dadurch jederzeit einer solchen individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt sind ..." [...]

Für eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG muss die willkürliche Gewalt beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände ein besonders hohes Niveau für die Zivilbevölkerung erreichen. Hierzu bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte, die neben einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos auch eine wertende Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers umfassen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020, Az. 1 C 11.19).

Eine solche Gefahrendichte bezüglich jedermann im oben genannten Sinne liegt in Somalia zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nach Auffassung des Gerichts vor. [...]

Im Rahmen der insoweit vorliegend gebotenen wertenden Gesamtwürdigung der individuellen Betroffenheit des Ausländers ist nach Auffassung des Gerichts einzustellen, dass ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt durch die von der Al Shabaab-Miliz vollzogene asymmetrische Kriegsführung besteht. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist (so auch VG Cottbus, a.a.O.). [...]

Auch kann die Klägerin sich nicht dieser Gefahrenlage durch die Rückkehr in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 e) Abs. 1 AsylG). Denn die Kampfhandlungen und Willkürmaßnahmen der Milizen sowie die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen somalischen Clans machen es schwierig bis unmöglich, Zufluchtsgebiete etwa in Somaliland oder Puntland zu erreichen. [...]