Vorgriffsregelung zum Chancenaufenthaltsrecht:
Personen, die die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c AufenthG-E erfüllen, soll im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung des Chancen-Aufenthaltsrechts eine Ermessensduldung auf der Rechtsgrundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden.
(Leitsätze der Redaktion; siehe auch: Update: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthaltsrecht vom 09.08.2022)
[...]
Ausländischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Chancen-Aufenthaltsrechts gemäß § 104c AufenthG-E erfüllen, soll deshalb eine Ermessensduldung auf der Rechtsgrundlage des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden. [...]