Kostenentscheidung - Anspruch auf Fiktionsbescheinigung für Geflüchtete aus der Ukraine:
Ist ein Antrag auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG gestellt und hat sich die antragstellende Person am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten, ist eine Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthalts und der erlaubten Erwerbstätigkeit zu erteilen. Auf die Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG letztlich zu erteilen ist, dürfte es nicht ankommen.
(Leitsätze der Redaktion; Anmerkung: Laut Einsender bezieht sich der Beschluss auf ukrainische Staatsangehörige, wobei die Entscheidung nicht erkennbar zwischen ukrainischen und Drittstaatsangehörigen differenziert.)
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1. Billigem Ermessen entspricht vorliegend, der Antragsgegnerin die Kosten des von den Antragstellerinnen gegen sie geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufzuerlegen. Denn die Anträge der Antragstellerinnen auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO waren seit Einleitung des gerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen erfolgversprechend. [...]
Denn den Antragstellerinnen war die begehrte Bescheinigung über die Fiktion des erlaubten Aufenthalts und der erlaubten Erwerbstätigkeit nach § 81 Abs. 5, Abs. 5a i. V. mit Abs. 3 AufenthG wohl im Anschluss an die Stellung ihrer Anträge auf Erlass von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG zu erteilen.
Insbesondere hielten sich die Antragstellerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung unter Zugrundelegung ihres glaubhaften Vorbringens bei summarischer Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV vom 07.03.2022 (BAnz AT 08.03.2022 V 1, i. d. F. des Art. 1 VO v. 26.4.2022, BAnz AT 03.05.2022 V 1) erlaubt im Bundesgebiet auf. Denn die genannte Vorschrift setzt für einen erlaubten Aufenthalt lediglich voraus, dass sich der bzw. die unter Geltung dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer bzw. Ausländerin (bei dem bzw. der es sich nicht um einen ukrainischen Staatsangehörigen bzw. um eine ukrainische Staatsangehörige handeln muss) am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben die Antragstellerinnen bereits im Rahmen der Antragstellung beim Verwaltungsgericht dargetan.
Auf die Frage, ob ihnen die beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG letztlich zu erteilen waren bzw. sind, dürfte es nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht ankommen. [...]