EuGH

Merkliste
Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 01.08.2022 - C-19/21 I, S gg. Niederlande (Asylmagazin 9/2022, S. 320 ff.) - asyl.net: M30813
https://www.asyl.net/rsdb/m30813
Leitsatz:

Rechtsbehelf für Minderjährige bei Familienzusammenführung nach der Dublin-III-Verordnung:

1. Einer unbegleiteten minderjährigen Person, die gemäß Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO die Aufnahme in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, muss die Möglichkeit gegeben werden, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht anfechten zu können.

2. Im ersuchten Mitgliedstaat wohnende "Verwandte" der minderjährigen Person, zu denen die Zusammenführung beantragt wird, können in einer solchen Konstellation weder aus der Dublin-III-VO noch aus der GR-Charta der EU Anspruch auf einen Rechtsbehelf herleiten.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

  • Die Ausführungen des EuGH in LS 2. beziehen sich nur auf Verwandte gemäß Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO und nicht auf Familienangehörige gemäß Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Frage, ob Familienangehörigen in diesem Sinne ein Rechtsbehelf zusteht, wurde vom EuGH nicht beantwortet.

Siehe auch:

Schlagwörter: Dublinverfahren, unbegleitete Minderjährige, Familienzusammenführung, wirksamer Rechtsbehelf, Dublin III-Verordnung,
Normen: VO 604/2013 Art. 8 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 2 Bst. h, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 1, GR-Charta Art. 7, GR-Charta Art. 24, GR-Charta Art. 47
Auszüge:

[...]

Einleitende Bemerkungen [...]

25 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich jedoch, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Aufnahmegesuch eine Person betrifft, die um internationalen Schutz ersucht, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, die sich im ersuchenden Mitgliedstaat aufhält und die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung, der maßgeblich für die Beurteilung der Minderjährigkeit eines Antragstellers im Sinne der Dublin-III-Verordnung ist, ein unbegleiteter Minderjähriger im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung war (vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 64). Dieser Antragsteller möchte mit einer Person zusammengeführt werden, von der er behauptet, dass sie sein Onkel sei, und die im ersuchten Staat wohnt.

Zur ersten und zur zweiten Frage

30 Mit seinen Fragen 1 und 2, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in Verbindung mit Art 47 der Charta Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j dieser Verordnung oder seinem Verwandten im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die das Aufnahmegesuch ablehnende Entscheidung einräumen muss oder ob, wenn dies nicht der Fall ist, ein solches Recht auf einen Rechtsbehelf unmittelbar durch Art. 47 der Charta in Verbindung mit deren Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 verliehen wird.

31 Nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung hat die internationalen Schutz beantragende Person ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

32 Zwar scheint diese Vorschrift – bei wörtlicher Auslegung – der Person, die internationalen Schutz beantragt, nur gegen eine Überstellungsentscheidung ein Rechtsmittel zu gewähren, doch der Wortlaut der Vorschrift schließt es nicht aus, dass dem unbegleiteten minderjährigen Antragsteller auch ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines auf Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung gestützten Aufnahmegesuchs verliehen wird. [...]

35 Ob es nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht der Art. 7, 24 und 47 der Charta erforderlich ist, dass gegen eine solche Aufnahmegesuchsablehnung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, ist unter diesen Umständen nicht nur anhand des Wortlauts dieses Art. 27 Abs. 1, sondern auch anhand seiner Ziele, seiner allgemeinen Systematik und seines Kontexts sowie insbesondere seiner Entwicklung in dem System, in das er sich einfügt, zu ermitteln.

36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, nach Art. 47 Abs. 1 der Charta das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).

37 Zum Asylsystem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht lediglich organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats normiert hat, sondern auch die Asylbewerber an diesem Verfahren beteiligen wollte, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Beibringung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 51). [...]

39 Des Weiteren hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn die Reichweite, die dem in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf zukommt, restriktiv ausgelegt würde, dies insbesondere dadurch der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen könnte, dass den übrigen dem Asylbewerber in dieser Verordnung gewährten Rechten ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. So bestünde die Gefahr, dass die in Art. 5 der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, Asylbewerbern Gelegenheit zur Beibringung der Informationen zu geben, die die korrekte Anwendung der in der Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien erlauben, und diesen Antragstellern die Zusammenfassungen der zu diesem Zweck geführten Gespräche zugänglich zu machen, ihre praktische Wirksamkeit verlören, wenn ausgeschlossen wäre, dass eine fehlerhafte Anwendung dieser Kriterien, gegebenenfalls ohne Berücksichtigung der von den Antragstellern beigebrachten Informationen, Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein könnte (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

40 Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung im Licht ihres 19. Erwägungsgrundes dahin auszulegen ist, dass ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums betreffend die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 61 und Tenor).

41 Beim gerichtlichen Schutz eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers darf jedoch für die Einhaltung des verbindlichen Zuständigkeitskriteriums aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung nicht danach unterschieden werden, ob eine Entscheidung zur Überstellung des Antragstellers ergangen ist oder ob der ersuchte Mitgliedstaat das Gesuch auf Aufnahme des Antragstellers ablehnt.

42 Wie bei einer Überstellungsentscheidung kann nämlich auch durch eine solche Ablehnung das Recht des unbegleiteten Minderjährigen verletzt werden, das dieser aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung herleitet und das auf Zusammenführung mit einem Verwandten gerichtet ist, der bei der Prüfung des Antrags des Minderjährigen auf internationalen Schutz für ihn sorgen kann. Demnach muss es dem betreffenden Minderjährigen in beiden Fällen gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta und der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung möglich sein, einen Rechtsbehelf einzulegen, um die Verletzung dieses Rechts zu rügen.

43 So steht nämlich fest, dass der betreffende Minderjährige im vorliegenden Fall gemäß Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung I, falls er sich nach seiner Ankunft in Griechenland in die Niederlande begeben und dort statt in Griechenland seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und falls die griechischen Behörden als Mitgliedstaat der Erstankunft seiner Aufnahme zugestimmt hätten, unbestreitbar berechtigt gewesen wäre, einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung der niederländischen Behörden einzulegen und diesen auf den Umstand zu stützen, dass einer seiner Verwandten in den Niederlanden wohne.

44 In einem solchen Fall könnte er dann mit Erfolg eine Verletzung des Rechts geltend machen, das ihm als unbegleitetem Minderjährigen Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung zuweist, wohingegen ein Antragsteller, der im Mitgliedstaat der Einreise bleibt und seinen Antrag auf internationalen Schutz dort stellt, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 70 und 87 seiner Schlussanträge ausgeführt, diese Möglichkeit nicht hätte, weil in einem solchen Fall keine Überstellungsentscheidung ergeht.

45 Folglich muss ein unbegleiteter minderjähriger Antragsteller, um eine Verletzung seines Rechts aus Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung geltend machen zu können, so dass seine Rechte aus dieser Verordnung, die gemäß deren 19. Erwägungsgrund eingeführt werden sollen, wirksam geschützt werden, nach Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung nicht nur dann einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können, wenn der ersuchende Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung erlässt, sondern auch dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat ein Aufnahmegesuch ablehnt.

46 Eine solche Auslegung ist umso mehr geboten, als Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung, wie vom Generalanwalt in den Nrn. 52 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt, die uneingeschränkte Einhaltung der in den Art. 7 und 24 der Charta verankerten Grundrechte unbegleiteter Minderjähriger gewährleisten soll.

47 Zwar gewährt das Unionsrecht und gewährt insbesondere Art. 7 der Charta, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anerkennt, kein allgemeines Recht darauf, dass der erweiterte Familienkreis eine Einheit bildet. Aber da dieser Art. 7 im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu lesen ist, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl als vorrangige Erwägung zu berücksichtigen, die in Art. 24 Abs. 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Belgischer Staat [Familienzusammenführung – Minderjähriges Kind], C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 34) sowie in Art. 6 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung zum Ausdruck kommt, muss davon ausgegangen werden, dass bei der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz das etwaige Interesse eines unbegleiteten minderjährigen Antragstellers an einer Zusammenführung mit dem erweiterten Kreis seiner Familienangehörigen durch diese Vorschriften geschützt wird. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass unbegleitete Minderjährige, wie der 13. Erwägungsgrund der Verordnung betont, aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit besonderer Verfahrensgarantien bedürfen. Im Übrigen ist zwar gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung der Mitgliedstaat, in dem sich der Verwandte des unbegleiteten minderjährigen Antragstellers aufhält, nur unter der Voraussetzung als zuständiger Mitgliedstaat zu bestimmen, dass dies "dem Wohl des Minderjährigen dient", doch ergibt sich aus dieser Vorschrift, den Erwägungsgründen 14 und 16 sowie aus Art. 6. Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Verordnung, dass die Achtung des Familienlebens und insbesondere die Möglichkeit eines unbegleiteten Minderjährigen, mit einem Verwandten zusammengeführt zu werden, der während der Bearbeitung seines Antrags für ihn sorgen kann, grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2019, M. A. u. a., C-661/17, EU:C:2019:53, Rn. 89).

48 Im Übrigen stellt Art. 24 Abs. 1 der Charta, dem zufolge Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, klar, dass deren Meinung in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt wird.

49 Der internationalen Schutz beantragende unbegleitete Minderjährige muss sich also vor Gericht auf die Rechte berufen können, die ihm Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta sowie Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III- Verordnung verleihen, damit er die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht anfechten kann.

50 Der im ersuchten Mitgliedstaat wohnende Verwandte des Antragstellers im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Dublin-III-Verordnung kann dagegen aus Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung kein Recht auf einen Rechtsbehelf herleiten. Außerdem verleihen ihm weder Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der Charta noch Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung Rechte, auf die er sich vor Gericht gegen eine solche Ablehnung berufen könnte, so dass dieser Verwandte ein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung auch nicht allein auf Art. 47 der Charta stützen könnte. [...]

54 Ferner ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es bei unbegleiteten Minderjährigen zu keinen unnötigen Verzögerungen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats kommen darf, was bedeutet, dass diese grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (Urteil vom 6. Juni 2013, M A u. a., C-648/11, EU:C:2013:367, Rn. 55 und 61), doch sind die Mitgliedstaaten gleichwohl verpflichtet, für die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung des von den Minderjährigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, die spezifischen Kriterien einzuhalten, wie etwa die in Art. 8 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen, die zum Wohl des Kindes angewandt werden müssen und durch die gerade sichergestellt werden soll, dass im Rahmen dieses Verfahrens das Kindeswohl gewahrt wird. Zudem hat der Gerichtshof bereits im Kontext dieser Verordnung entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mitnichten die Absicht hatte, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz den gerichtlichen Schutz der Antragsteller zu opfern (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 57). Diese Feststellung gilt insbesondere, wenn es darum geht, den besonderen Verfahrensgarantien zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger Vorrang einzuräumen. [...]

55 Nach alledem ist auf die Fragen 1 und 2 zu antworten, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit den Art. 7, 24 und 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung. [...]

Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, in Verbindung mit den Art. 7, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, an den ein auf Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch gerichtet wurde, nach dieser Vorschrift dem internationalen Schutz begehrenden unbegleiteten Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j der Verordnung ein Recht auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen seine ablehnende Entscheidung einräumen muss, nicht aber dem Verwandten dieses Minderjährigen im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung. [...]