OVG Niedersachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.02.2022 - 13 LA 10/22 - asyl.net: M30810
https://www.asyl.net/rsdb/m30810
Leitsatz:

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Geduldete zum Zweck der Beschäftigung:

"1. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG setzt nicht voraus, dass der Geduldete über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufs­ausbildung verfügt; ausreichend ist vielmehr, dass er auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Verein­barungen tatsächlich eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 12b AufenthG ausgeübt hat.

2. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG erfordert nach der allgemeinen, für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt  4  ("Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit") zu erfüllenden Bestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Duldung, qualifizierte Geduldete, Aufenthaltserlaubnis, Spurwechsel, qualifizierte Beschäftigung, Zustimmung, Bundesagentur für Arbeit,
Normen: AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 1 Bst. c, AufenthG § 2 Abs. 12b, AufenthG § 18 Abs. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

5 Diese Einwände begründen nach dem dargestellten Maßstab die Zulassung der Berufung gebietende ernstliche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis (vgl. zum Maßstab der Ergebnisrichtigkeit: Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AufenthG nicht beanspruchen kann. [...]

12 Eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Sinne liegt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 12b AufenthG vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.In Abgrenzung zu unqualifizierten Beschäftigungen liegt eine qualifizierte Beschäftigung vor, wenn die Art der arbeitsvertraglich
vereinbarten Tätigkeiten üblicherweise von Personen mit Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, die in einer qualifizierten Berufsausbildung oder akademischen Ausbildung erworben werden. Dies umfasst sowohl berufsrechtlich reglementierte als auch nicht reglementierte Berufe (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 86). Hiernach muss der Geduldete nicht über eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder gleichwertige ausländische Berufsausbildung verfügen; ausreichend ist vielmehr, dass er auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen tatsächlich eine qualifizierte Beschäftigung ausübt (vgl. die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: 6.8.2021, Abschnitt 19.d.1.2). [...]

14 3. Neben den - danach bereits nicht gegebenen - besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19d Abs. 1 AufenthG erfordert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage nach der allgemeinen, für die Erteilung jedes Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach Kapitel 2 Abschnitt 4 ("Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit") zu erfüllenden Bestimmung in § 18 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 AufenthG, dass die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 102). Die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG mangels Ausnahmeregelung stets erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (vgl. Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen - Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, Stand: 6/2021, Abschnitt 19d.0.10, S. 135) hat die in diesem Verfahren Beigeladene wiederholt verweigert (siehe Blatt 64, 82 und 107 der Gerichtsakte). [...]