VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 28.07.2022 - 8 L 359/22.A - asyl.net: M30804
https://www.asyl.net/rsdb/m30804
Leitsatz:

Eilrechtsschutz gegen Dublin-Bescheid hinsichtlich Rumäniens:

Bei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, ob aufgrund des russischen Überfalls auf die Ukraine und der hohen Anzahl Schutzsuchender aus der Ukraine systemische Schwachstellen des rumänischen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen bestehen. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Rumänien, Dublin III-Verordnung, systemische Mängel, Ukraine-Krieg, Aufnahmebedingungen,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4,
Auszüge:

[...]

Zwar ist die Antragsgegnerin im Ausgangspunkt zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Rumäniens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers ausgegangen, da der Antragsteller ausweislich des EURODAC-Treffers der Kategorie 1 für Rumänien (Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes und Fingerabdrucknahme, jeweils am 13. November 2021) und seines Vortrags in seinen Anhörungen beim Bundesamt am 10. und 11. März 2022 im November 2021 illegal aus Serbien kommend die rumänische Grenze überschritten und dort um internationalen Schutz nachgesucht hat (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). [...]

Die Pflicht Rumäniens zur Aufnahme des Antragstellers folgt bei summarischer Prüfung aus Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) Dublin III-VO. [...]

Bei summarischer Prüfung lässt sich jedoch nicht feststellen, ob mit Blick auf den russischen Überfall auf die Ukraine und die damit einhergehende Belastung des rumänischen Asylsystems mit ukrainischen Flüchtlingen systemische Schwachstellen des rumänischen Asylverfahrens oder der rumänischen Aufnahmebedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO bestehen, die zu einem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland führen könnten. [...]

Hiervon ausgehend lässt sich bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen, welche Auswirkungen die Aufnahme von Menschen, die wegen des russischen Überfalls auf die Ukraine in Rumänien Schutz suchen, auf die Lebensbedingungen von Asylantragstellern haben. [...]

Auch ein Ende dieser Fluchtbewegung sowie des Krieges in der Ukraine sind aktuell nicht absehbar. Schließlich wäre eine spürbare Entspannung der Migrationslage in Rumänien bei lebensnaher Betrachtung angesichts zu erwartender fortbestehender politischer wie militärischer Unsicherheiten, massiv zerstörter Infrastruktur und sonstiger Lebensgrundlagen in der Ukraine sowie weiterer objektiver und subjektiver Rückkehrhürden ohnehin nicht unmittelbar nach Kriegsende zu erwarten.

Die rumänischen Behörden haben vor dem Hintergrund des Konfliktes in der Ukraine in einem Schreiben vom 28. Februar 2022 mitgeteilt, dass nur in dringenden Fällen Überstellungen von Asylbewerbern entgegengenommen würden. Auch wenn Rumänien in einem weiteren Schreiben vom 24. Mai 2022 mitgeteilt haben soll, dass Überstellungen nicht unbegrenzt aufgeschoben werden könnten, bestehen nach derzeitigem Erkenntnisstand auch vor diesem Hintergrund jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass das rumänische Asylsystem an seine Grenzen gerät. [...]

Bei der angesichts der offenen Erfolgsaussichten weiter vorzunehmenden und in die Interessenabwägung einzustellenden allgemeinen Folgenabwägung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse. [...]