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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 08.03.2022 - 63.23/12231-2/AFG-G/01-03-3 - asyl.net: M30770
https://www.asyl.net/rsdb/m30770
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Keine Neuausstellung, nur Verlängerung afghanischer Pässe möglich

1. Aufgrund der in einer Verbalnote der afghanischen Botschaft genannten Einschränkungen bei der Ausstellung afghanischer Pässe gilt, dass afghanischen Staatsangehörigen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein "Reiseausweis für Ausländer" oder ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann, sofern keine Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit bestehen.

2. Es ist vertretbar, afghanische Staatsangehörige mit abgelaufenem Pass aufzufordern, bei der afghanischen Botschaft zur Verlängerung vorzusprechen.

(Zusammenfassung der Redaktion; Änderung des Erlasses vom 26.1.2022 - 63.23/12231-2/AFG-G/01-03-3 - asyl.net: M30394)

Schlagwörter: Afghanistan, Passbeschaffung, Reiseausweis für Ausländer, Botschaftsvorsprache, Konsulat, Botschaft, Pass, Passersatz, Zumutbarkeit, Mitwirkungspflicht, Verlängerung, Passverlängerung,
Normen: AufenthG § 3 Abs. 1, AufenthV § 5 Abs. 1
Auszüge:

[...]

unter Bezugnahme auf den anliegenden Erlass vom 26.01.2022 übersende ich Ihnen die anliegende Verbalnote der afghanischen Botschaft zur Kenntnis und mit der Bitte um Beachtung. [...]

Vor dem Hintergrund der in der Verbalnote aufgeführten Einschränkungen zur Ausstellung von afghanischen Pässen und Tazkiras ist es aus hiesiger Sicht vertretbar, lediglich afghanische Staatsangehörige mit abgelaufenem Reisepass aufzufordern, bei der afghanischen Botschaft zwecks Verlängerung vorzusprechen.

Für afghanische Staatsangehörigen, die nicht im Besitz eines verlängerungsfähigen afghanischen Passes sind, gilt weiterhin, dass diesen, sofern keine Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Reiseausweis für Ausländer oder ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann. Diesbezüglich weise ich darauf hin, dass ein Reiseausweis für Ausländer aufgrund des Eingriffs in die Passhoheit des Herkunftslandes nur bei zwingender Notwendigkeit auszustellen ist. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist grundsätzlich vorzuziehen. [...]