VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 27.06.2022 - 2 L 1005/22.A - asyl.net: M30742
https://www.asyl.net/rsdb/m30742
Leitsatz:

Kein Eilrechtsschutz im Dublin-Verfahren wegen "Push-Backs" hinsichtlich Kroatiens:

Im Asylsystem Kroatiens registrierte Asylsuchende müssen keine "Push-Backs" befürchten. Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass Dublin-Rückkehrer*innen aus Deutschland von unzulässigen Zurückschiebungen kroatischer Behörden betroffen wären.

(Leitsätze der Redaktion; entgegen: VG Braunschweig, Beschluss vom 25.02.2022 - 2 B 27/22 - asyl.net: M30527)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, Kroatien, Erkenntnismittel, Zurückschiebung, Push-Back, Refoulement, Kettenabschiebung, systemische Mängel, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VwGO § 80 Abs. 7, VO 604/2014/EU Art. 3 Abs. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4
Auszüge:

[...]

Das Gericht hat die mit der Antragsschrift (S. 5 ff.) beschriebenen Unzulänglichkeiten im kroatischen Asylsystem, die Grundlage für die Entscheidung des VG Braunschweig vom 25.02.2022 - 2 B 27/22 - waren, in seinem Beschluss vom 19.05.2022 berücksichtigt, ist aber mangels Erkenntnissen darüber, dass auch Dublin-Rückkehrern aus Deutschland von unzulässigen Rückschiebungen der kroatischen Behörden betroffen sind, zu der rechtlichen Wertung gelangt, dass die Antragsteller als bereits im Asylsystem Kroatiens registrierte Asylbewerber nicht die Gefahr eines Push-Backs befürchten müssen. [...]