Beschäftigung regimekritischer Kultur- und Medienschaffender aus der Russischen Föderation:
1. Kultur- und Medienschaffende, die über einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot verfügen, können in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 18a oder § 18b AufenthG erhalten.
2. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, weil die Qualifikation nicht mit einer deutschen Qualifikation gleichwertig oder vergleichbar ist, kommt eine Aufenthaltserlaubnis im öffentlichen Interesse nach § 19c Abs. 3 AufenthG in Betracht. Aufgrund des besonderen politischen Interesses der Bundesrepublik ist § 19c Abs. 3 AufenthG ausnahmsweise weit auszulegen.
3. Liegen weder Arbeitsvertrag noch konkretes Arbeitsplatzangebot vor, sollte geprüft werden, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in Betracht kommt.
4. Zudem besteht im Einzelfall die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen.
5. Bei der Abwägung gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG, ob die Nachholung des Visumsverfahrens im Einzelfall unzumutbar ist, ist angemessen zu berücksichtigen, dass regimekritische Personen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren ausgesetzt sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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Aufenthaltsrechtlich werden Kultur- und Medienschaffende, die über einen Arbeitsvertrag oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland verfügen, in vielen Fällen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft (§ 18b AufenthG oder § 18a AufenthG) erhalten können.
Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, weil die ausländische Qualifikation nicht mit einer entsprechenden deutschen Qualifikation vergleichbar oder dieser nicht gleichwertig ist, kommt die Anwendung von § 19c Absatz 3 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Erteilung setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt für ihn (und ggf. seine Familie) gesichert ist. Für regimekritische Kultur- und Medienschaffende aus der Russischen Föderation, die ihre Arbeit in Deutschland fortsetzen möchten, kann § 19c Absatz 3 AufenthG ausnahmsweise aufgrund der besonderen politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland weit ausgelegt werden. Vom Vorliegen des öffentlichen Interesses im Sinne von § 19c Absatz 3 AufenthG an der Beschäftigung von regimekritischen Kultur- und Medienschaffenden aus der Russischen Föderation kann bis auf Weiteres ausgegangen werden, wenn
- ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt,
- der Zweck der Beschäftigung im Bundesgebiet die Berichterstattung über politische und kulturelle Themen überwiegend in russischer Sprache ist oder in der Aufrechterhaltung einer regimekritischen, kulturellen oder zivilgesellschaftlichen Infrastruktur im Exil besteht,
- die Berichterstattung im Kern das Ziel verfolgt, den Menschen in der Russischen Föderation ein freies, ausgewogenes, unparteiliches, objektives und der journalistischen Sorgfalt verpflichtetes journalistisches Angebot zu machen oder/und die Arbeit das Ziel verfolgt, sich für die Demokratie, Meinungs- und Kunstfreiheit in der Russischen Föderation einzusetzen, und
- die konkrete Beschäftigung durch finanzielle Mittel deutscher öffentlicher Stellen (etwa in Form von Stipendien) gefördert wird oder die Beschäftigung in einem von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) geförderten oder von ihr anerkannten Projekt oder aber in einer von ihr anerkannten Institution erfolgt. [...]
Liegt im Einzelfall weder ein Arbeitsvertrag noch ein konkretes Arbeitsplatzangebot vor, sollte geprüft werden, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 21 Absatz 5 AufenthG in Betracht kommt. [...]
Zudem besteht im Einzelfall die Möglichkeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Geprüft werden sollte dies insbesondere, wenn kein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder der Lebensunterhalt nicht vollständig durch die Beschäftigung oder eine freiberufliche Tätigkeit gesichert wird. [...]
Die Regimekritiker wären bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zum Zweck der Nachholung des Visumsverfahrens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Gefahren ausgesetzt. Dies sollte bei der im Rahmen der gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erforderlichen Abwägung, ob die Nachholung des Visumverfahrens im Einzelfall wegen konkret drohender Gefahren unzumutbar ist, angemessen berücksichtigt werden. [...]