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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2021 - 19 A 1384/19 - asyl.net: M30577
https://www.asyl.net/rsdb/m30577
Leitsatz:

Keine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit:

"1. Das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht sieht keinen Verlust der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vor, sondern setzt für das Ausscheiden aus der usbekischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung voraus (Aufgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG [...].

2. Der Umstand, dass die Republik Usbekistan die Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit von der Vorlage eines gültigen Heimatpasses abhängig macht, rechtfertigt grundsätzlich keine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 StAG "

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Einbürgerung, Hinnahme von Mehrstaatigkeit, erhebliche Nachteile, Aufgabe der Staatsangehörigkeit, Usbekistan, Mitwirkungspflicht, Entlassung aus der Staatsbürgerschaft, Passbeschaffung,
Normen: StAG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 3, StAG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. Eine Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 StAG scheitert jedenfalls an der Voraussetzung des Verlusts oder der Aufgabe seiner bisherigen usbekischen Staatsangehörigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Der Kläger hat die usbekische Staatsangehörigkeit bisher weder aufgegeben noch verloren noch wird er sie mit einer Einbürgerung automatisch verlieren (I.). Der Kläger erfüllt auch keinen Hinnahmegrund nach § 12 StAG (II.).

I. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG keinen Verlust, also kein Erlöschen der usbekischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband vorsieht, sondern dass ein Ausscheiden aus der usbekischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines Entlassungsverfahrens mit anschließender Behördenentscheidung voraussetzt (Aufgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG). Ob der Einbürgerungsbewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechtspraxis seines Heimatstaates. § 173 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO verpflichtet das Gericht im Verwaltungsprozess, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 f. m. w. N.).

Nach den hier einschlägigen usbekischen Vorschriften und deren Umsetzung in der usbekischen Staatspraxis hat der Kläger seine usbekische Staatsangehörigkeit weder schon in der Vergangenheit dadurch automatisch kraft usbekischen Gesetzes verloren, dass er eine Registrierung als Auslandsusbeke beim Generalkonsulat unterlassen hat (1.), noch würde er seine usbekische Staatsangehörigkeit durch die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband automatisch kraft usbekischen Gesetzes verlieren (2.).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine usbekische Staatsangehörigkeit nicht bereits dadurch automatisch kraft usbekischen Gesetzes erloschen, dass er es ohne triftigen Grund unterlassen hat, sich im Laufe von drei Jahren beim Generalkonsulat als Auslandsusbeke, d. h. als usbekischer Staatsangehöriger mit ständigem Wohnsitz im Ausland, hier also in Deutschland, registrieren zu lassen. Hiermit nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf den Verlustgrund des (inzwischen siebenjährigen) Daueraufenthalts im Ausland ohne konsularische Registrierung, der heute in Art. 25 Abs. 1 Buchstabe b) des usbekischen Gesetzes "Über die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan" (usbStAG) vom 13. März 2020 geregelt ist und bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit zuletzt dreijähriger Aufenthaltsdauer in Art. 21 Abs. 2 des usbekischen Gesetzes "Über die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan" (usbStAG 1992) vom 2. Juli 1992 normiert war [...]

2. Auch durch die begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband würde der Kläger seine usbekische Staatsangehörigkeit nicht automatisch kraft usbekischen Gesetzes verlieren. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe e) usbStAG verliert eine Person die Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan, wenn sie willentlich die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates annimmt. Auch für diesen "Verlustgrund" sieht vielmehr Art. 4 Abs. 8 usbStAG die genannte Entscheidung des Präsidenten der Republik Usbekistan in Form von Dekreten vor, die am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft treten. Ebenso sieht Art. 30 usbStAG für Angehörige dieses Personenkreises ein ähnliches Identifizierungs- und Überwachungsverfahren unter Einbeziehung der Staatsangehörigkeitskommission beim Präsidenten der Republik Usbekistan vor wie der unter 1. erörterte Art. 27 Abs. 1 bis 3 usbStAG für Personen mit Daueraufenthalt im Ausland ohne konsularische Registrierung.

Diese Bestimmungen und die oben bereits dargestellte usbekische Staatspraxis rechtfertigen den Schluss, dass auch die vom Kläger begehrte Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG keinen Verlust seiner bisherigen usbekischen Staatsangehörigkeit bewirkt, sondern dass er diese durch entsprechende Antragstellung bei usbekischen Stellen aufgeben muss. Auch hierfür sieht das usbekische Staatsangehörigkeitsrecht ein entsprechendes Verfahren vor: Nach Art. 23 Buchstabe a), Art. 24, Art. 37 Abs. 1 usbStAG soll ein Antrag auf Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Republik Usbekistan durch den Antragsteller persönlich an den Namen des Präsidenten der Republik Usbekistan gerichtet werden. Eine Person mit Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Usbekistan soll den Antrag den Innenbehörden am Ort ihres dauerhaften Wohnsitzes vorlegen, eine Person mit Wohnsitz im Ausland dem Konsulat (Abs. 2 Satz 1). Dem Antrag sollen die in Art. 39 Abs. 1 usbStAG aufgezählten Dokumente, insbesondere ein Pass beigefügt werden. [...]

II. Der Kläger erfüllt keinen der Hinnahmegründe in § 12 StAG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift wird von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist nach Satz 2 anzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht (Nr. 3 Alt. 2) oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat (Nr. 3 Alt. 3).

Der Kläger hat bislang keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht (1.). Die Republik Usbekistan macht die Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit auch von keinen abstrakt-generell unzumutbaren Bedingungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abhängig (2.). Sollte § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG als Auffangtatbestand darüber hinaus auch konkret-individuell unzumutbare Entlassungsbedingungen erfassen, liegen solche in Bezug auf eine Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht vor (3.).

1. Der Kläger kann die Hinnahme von Mehrstaatigkeit zunächst nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG verlangen. Der Kläger hat bislang keinen vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag bei den usbekischen Behörden eingereicht.

Maßstab auch für die Frage, ob der eingereichte Entlassungsantrag vollständig und formgerecht ist, ist das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis des Heimatstaates. Auch in diesem rechtlichen Zusammenhang sind nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 1 B 178.95 -, StAZ 1997, 282, juris, Rn. 12 ff. (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.)).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Anforderungen objektiv sachgerecht oder erforderlich erscheinen. Die Fälle, in denen es unzumutbar ist, einen Entlassungsantrag zu stellen, werden von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG erfasst. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG soll eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in denjenigen Fällen ermöglichen, in denen der Heimatstaat die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht durch unzumutbare Anforderungen, sondern durch bloße Untätigkeit verhindert (BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1996, a. a. O., Rn. 14 (zu § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG a. F.); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 - 1 S 923/13 -, juris, Rn. 37).

Dies ist hier bereits nach den eigenen Angaben des Klägers nicht der Fall. Nach den Schilderungen des Klägers haben ihm die Mitarbeiter des Generalkonsulats sinngemäß mitgeteilt, dass sein Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit nur bei Vorlage eines gültigen usbekischen Passes bearbeitet werden könne. Der Kläger sah sich nach eigenen Angaben jedoch nicht dazu in der Lage, einen gültigen usbekischen Pass zu beschaffen. Damit hat er keinen im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3 StAG vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag eingereicht. [...]

2. Von der Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit kann auch nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG abgesehen werden. Die Republik Usbekistan macht die Entlassung des Klägers aus der usbekischen Staatsangehörigkeit von keinen unzumutbaren Bedingungen im Sinn dieser Alternative abhängig. Eine vom ausländischen Staat gestellte Bedingung ist im Sinn dieser Vorschrift unzumutbar, wenn sie schon abstraktgenerell betrachtet nach den Wertungen der deutschen Rechtsordnung nicht hinnehmbar ist (BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 5 C 9.12 -, BVerwGE 146, 89, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 19 A 630/14 -, juris, Rn. 47).

Zumutbar sind nach diesem Maßstab sowohl das Erfordernis der Vorlage eines gültigen Heimatpasses (a) als auch die möglicherweise erforderliche Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland und die sich hieran anschließende Registrierung des Auslandswohnsitzes im Generalkonsulat (b). Da der Entlassungsantrag nicht den vorherigen Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit voraussetzt, besteht auch kein Grund für eine vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit (c). [...]

a) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass ihm aufgrund seiner persönlichen Umstände die Reise nach Usbekistan oder die Beauftragung eines dortigen Rechtsanwalts unzumutbar ist.

Der Kläger beruft sich insoweit lediglich pauschal auf seine gesundheitlichen Beschwerden und seine beschränkten finanziellen Mittel, aber zeigt nicht auf, dass es ihm tatsächlich aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen unmöglich wäre, nach Usbekistan zu reisen oder einen dortigen Rechtsanwalt oder Dritte um Hilfe zu bitten. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers ergibt sich aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht, dass der Kläger aktuell nicht reisefähig wäre, und hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren selbst angegeben, die Einbürgerung auch deshalb anzustreben, um ins benachbarte Ausland verreisen zu können. Jedenfalls hindern die gesundheit- lichen Beschwerden des Klägers ihn nicht daran, Kontakt zu einem in Usbekistan tätigen Rechtsanwalt aufzunehmen.

Angesichts dessen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB XII bezieht, sind die mit einer Reise nach Usbekistan oder der Beauftragung eines usbekischen Rechtsanwalts verbundenen finanziellen Belastungen für den Kläger dagegen erheblich. Auch wenn der Kläger die möglichen Kosten nicht einmal annäherungsweise beziffert hat, dürften jedenfalls Kosten in Höhe von mehreren hundert Euro anfallen, die unter Umständen seine monatlichen Einkünfte übersteigen. Doch ist dem Kläger die Tragung von Kosten in dieser Höhe zumindest deshalb zumutbar, weil er sie durch sein Verhalten selbst verursacht hat. Der Kläger war bis Juni 2012 im Besitz eines gültigen usbekischen Passes. Obwohl ihm bewusst war, dass die Gültigkeit des Passes im Juni 2012 abläuft, hat er es unterlassen, vor Ablauf der Gültigkeit seines Passes im Generalkonsulat vorzusprechen, um den Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit zu stellen, einen neuen Reisepass zu beantragen oder seinen ausländischen Wohnsitz registrieren zu lassen. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Antrag auf Aufgabe der usbekischen Staatsangehörigkeit nur bei Vorlage eines gültigen usbekischen Passes bearbeitet werden kann. Spätestens nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 war ihm bekannt, dass er sich über die Möglichkeiten zur Ausstellung eines neuen Passes ohne die Hilfe seiner Mutter informieren musste. Um die Genehmigung und Registrierung der Wohnsitznahme im Ausland hätte sich der Kläger schon vor Jahren bemühen können. Die mit der Beschaffung eines neuen usbekischen Passes verbundenen Kosten sind daher keine unzumutbare Sanktion, sondern resultieren aus dem Versäumnis des Klägers, seine pass- und personenstandsrechtlichen Angelegenheiten frühzeitig zu ordnen (vgl. zur Zumutbarkeit bei einer selbst verschuldeten Belastung VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rn. 49 ff.).

b) Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger tatsächlich darauf angewiesen wäre, persönlich nach Usbekistan zu reisen oder dort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da er die Möglichkeiten, bei dem Generalkonsulat um Unterstützung zu bitten, bei weitem nicht ausgeschöpft hat. Der Kläger hat nach eigenen Angaben weder beantragt, ihm einen neuen Reisepass auszustellen, noch sich darum bemüht, seinen ausländischen Wohnsitz registrieren zu lassen. Stattdessen hat er wiederholt darum gebeten, ihm zu bescheinigen, dass er die usbekische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes verloren habe, obwohl dies nicht der geltenden usbekischen Rechtslage entspricht. Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm telefonisch mitgeteilt worden sei, er müsse seine Angelegenheiten in Usbekistan klären, ist nicht erkennbar, dass er in irgendeiner Weise versucht hätte zu erörtern, welche konkreten Schritte von ihm erwartet werden, in welcher Form er mit den usbekischen Behörden im Heimatstaat in Kontakt treten kann und unter welchen Voraussetzungen das Generalkonsulat an der Passbeschaffung mitwirken kann, auch im Hinblick auf seine gesundheitliche und finanzielle Lage. Bei seinen persönlichen Vorsprachen im Generalkonsulat hat er nach eigenen Angaben noch nicht einmal Identitätsdokumente aus Usbekistan vorgelegt, insbesondere nicht die Kopien seiner Geburtsurkunde und seines abgelaufenen usbekischen Passes. Ob das Generalkonsulat die Ausstellung eines neuen Passes oder die Weiterleitung eines vollständigen Passantrags tatsächlich verweigern würde, lässt sich erst sinnvoll beantworten, wenn der Kläger sich ernsthaft bemüht hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen, dabei die Besonderheiten seines Falles zu schildern und alle ihm möglichen Dokumente vorzulegen. In Bezug auf die Überwindung seiner individuellen Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Entlassungsbedingungen ist der Kläger nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG nicht nur gehalten, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen. Der Kläger muss daneben eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die zwingenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Einbürgerung zu erfüllen (Bay. VGH, a. a. O., Rn. 12; vgl. zu den Mitwirkungsobliegenheiten im Hinblick auf die Identitätsklärung BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, juris, Rn. 21).

Dieser Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit ist der Kläger bislang nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger hat sich insoweit auch nicht hinreichend bemüht, mit einem usbekischen Rechtsanwalt in Kontakt zu treten. Er hat lediglich eine allgemeine, sichtbar an zahlreiche verschiedene Kanzleien adressierte E-Mail versandt, auf die er nicht ohne weiteres eine Antwort erwarten konnte. Eine individuelle telefonische Kontaktaufnahme hat der Kläger vermieden und zur Begründung lediglich auf die hohen Telefonkosten bei "Aldi-Talk" verwiesen, obwohl zum Beispiel bei Call-by-Call-Anbietern deutlich günstigere Verbindungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. [...]