VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.02.2022 - 9 K 919/20.F.A - asyl.net: M30569
https://www.asyl.net/rsdb/m30569
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für eine Somalierin wegen der Gefahr erneuter Genitalverstümmelung nach Rekonstruktions-OP:

1. Weibliche Genitalverstümmelung stellt eine flüchtlingsrelevante, schwerwiegende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (junge Frau) dar und knüpft an die Geschlechtszugehörigkeit an. Sie geht von nichtstaatlichen Akteuren aus, ohne dass der Staat willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren.

2. Nach einer erfolgten Rekonstruktions-OP besteht ein nicht unbeachtliches Risiko, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia erneut Opfer einer Genitalverstümmelung wird, um den dort herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Somalia, Genitalverstümmelung, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, geschlechtsspezifische Verfolgung, Frauen, Wiederholungsgefahr, FGM, Rekonstruktions-OP, soziale Gruppe,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1, AsylG § 3a Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 6, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 3c Nr. 3, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff. AsylG liegen vor. [...]

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das erkennende Gericht von einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung aus. Die Klägerin hat vorgetragen und belegt, dass sie - vor einer Defibulations- bzw. Rekonstruktions-OP - im Zustand nach einer Fibulation der Klassifikation FGM III, einer sog. pharaonischen Beschneidung, war. [...]

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 3b Abs. 1 Nr. 4, 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 AsylG flüchtlingsrelevante Verfolgung vor wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (junge Frau) anknüpfend an die Geschlechtszugehörigkeit, die ausgeht von nichtstaatlichen Akteuren, ohne dass der Staat willens oder in der Lage ist, Schutz zu gewähren, und die schwerwiegend ist (vgl. auch VG München, Urteil vom 20. August 2015 - M 11 K 14.31160 -; VG Freiburg, Urteil vom 18. November 2020 - A 1 K 8709/17 - juris).

Durch die entsprechenden Maßnahmen in Somalia hat die Klägerin also eine Vorverfolgung erlitten, so dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen müssen, dass die Betroffene erneut von Verfolgung bei einer Rückkehr bedroht wird. Es müssten also stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass es zu einer erneuten sogenannten Reinfibulation im Sinne der Wiederherstellung einer Infibulation bzw. einem Wiederzunähen kommt, nachdem die Klägerin sich einer Defibulations- bzw. Rekonstruktionsoperation ihres Vaginalbereiches unterzogen hat. [...]

Belastbare Zahlen über die Häufigkeit einer Reinfibulation liegen letztlich nicht vor. Umgekehrt folgt hieraus, dass es keine eindeutigen Erkenntnisse dafür gibt, dass sich eine zwangsweise Genitalverstümmelung (nach einer Rekonstruktionsoperation) bei einer Rückkehr nicht wiederholen wird. Die Klägerin ist noch jung und im gebärfähigen Alter. Fiktiv würde sie als defibulierte alleinstehende Frau zurückkehren. [...]

Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage sprechen im Falle der Klägerin aus Sicht des Gerichts keine hinreichend stichhaltigen Gründe dagegen, dass sie erneut von einer (weiteren) Genitalverstümmelung bedroht wird; vielmehr besteht aus Sicht des Gerichts ein nicht unbeachtliches Risiko, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Somalia eine entsprechende Reinfibulation erneut vornehmen lassen müsste, um den dort herrschenden gesellschaftlichen Normen zu entsprechen. Die Furcht davor erscheint als realistisch und nachvollziehbar. Fraglos würde dieser Eingriff in die körperliche Integrität erneut eine intensive, gezielte Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG bedeuten. Sollte sie als alleinstehende Frau erneut vermählt werden sollen, ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein künftiger Ehemann wiederum eine vorherige Reinfibulation fordern würde.

Insoweit ist zunächst nicht fernliegend, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau einem starken Druck ausgesetzt wäre, sich zu verheiraten. Der Übergang von [der] arrangierten zur Zwangsehe ist fließend. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.4.2021, Seite 16). Zwangsehen in Somalia sind normal. [...]

Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie bis zu ihrer Ausreise unter dem Einfluss von familiären oder Clanstrukturen stand, die dazu geführt haben, dass sie in der schwersten Form der Beschneidung genitalverstümmelt worden ist. Dies lässt den Rückschluss zu, dass sie in derartige traditionelle Strukturen zurückkehren würde und es bereits deshalb nicht fernliegend ist, dass sie wiederum dem dort herrschenden Druck ausgesetzt wäre und sich der Forderung nach einer Wiederherstellung des jungfräulichen Aussehens ihres Vaginalbereichs nicht entziehen könnte, was eine erneute Verfolgung darstellen würde. [...]