Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 13.04.2022 - 64. 31-12231/3-6, 12230/1-8 (§ 23a) - asyl.net: M30562
https://www.asyl.net/rsdb/m30562
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen: Runderlass zur Durchführung des Härtefallverfahrens in Niedersachsen:

Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind grundsätzlich über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Hierfür sind die dem Runderlass beigefügten Formulare zu verwenden. 

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Härtefall, Härtefallkommission, Niedersachsen, Belehrung, Duldung, vollziehbar ausreisepflichtig,
Normen: AufenthG § 23a Abs. 1, NHärteKVO
Auszüge:

[...]

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind — sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt — über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht (mehr) unter die Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG fallen, gilt dies gleichermaßen. [...]