Innenministerium Niedersachsen: Runderlass zur Durchführung des Härtefallverfahrens in Niedersachsen:
Vollziehbar ausreisepflichtige Personen sind grundsätzlich über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Hierfür sind die dem Runderlass beigefügten Formulare zu verwenden.
(Leitsätze der Redaktion)
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Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer sind — sofern nicht eine Ausnahme gemäß Nummer 3 vorliegt — über die Möglichkeit zur Anrufung der Härtefallkommission zu belehren. Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht (mehr) unter die Regelung des § 1 Abs. 2 AufenthG fallen, gilt dies gleichermaßen. [...]