VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 07.02.2022 - 4 A 248/18 - asyl.net: M30470
https://www.asyl.net/rsdb/m30470
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für Frau aus dem Libanon:

1. Im Zuge dramatischer wirtschaftlicher Entwicklungen ist die Situation im Libanon von Hyperinflation, Kollaps des Banken- und Finanzsystems sowie Unsicherheiten der Wasser- und Stromversorgung geprägt. Die Armut in der libanesischen Bevölkerung ist rasant gestiegen.

2. Die Klägerin wird bei einer Rückkehr im Familienverbund mit Ehemann und drei Kindern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Libanon, Abschiebungsverbot, Kind, Kinder, besonders schutzbedürftig, Existenzminimum, Familienangehörige,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3
Auszüge:

[...]

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, soweit das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht festgestellt wurde. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz - AsylG -) liegen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt, dass im Falle der Rückkehr der Klägerin in den Libanon bezüglich ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt sind. [...]

Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich der Libanesischen Republik gem. § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen. Unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Klägerin im Falle der Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. In diesem Zusammenhang rückt im besonderen Maße in den Vordergrund, dass die Klägerin nicht nur für sich selbst sorgen müsste, sondern darüber hinaus auch eine rechtliche und soziale Verantwortung gegenüber ihren drei minderjährigen Kindern hat. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf NVwZ 2020, 158).

Dies bedeutet, dass die Klägerin neben ihren eigenen elementarsten Bedürfnissen auch die existentiellen Notwendigkeiten ihrer besonders schutzwürdigen minderjährigen Kinder in den Blick zu nehmen hat und sich für diese einsetzen muss.

Das Gericht ist unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt, dass die humanitäre Lage im Libanon signifikant die Existenz einer in den Libanon zurückkehrenden Familie gefährdet mit der Folge, dass diese in einen Zustand der Verelendung geraten dürfte.

Die Situation im Libanon ist nämlich durch eine der schwersten Wirtschaftskrisen in der Geschichte des Landes geprägt. Die durch einen Kollaps des Banken- und Finanzsystems ausgelöste Wirtschaftskrise, in deren Zuge die Mehrheit der libanesischen Bevölkerung ihre Ersparnisse verloren hat, hat unter anderem zu einer Hyperinflation geführt. Die libanesische Währung (Libanesisches Pfund), die an die Entwicklung des Dollars gekoppelt ist, hat seit Beginn der Krise im Oktober 2019 etwa 80 % an Wert verloren, im April 2020 waren es circa 50 bis 60 % (BFA, Länderinformationsblatt Libanon, Seite 54 benennt einen Währungsverfall auf dem Schwarzmarkt i.H.v. 85 % zwischen September 2019 und Juli 2020). Insbesondere die Preise für Lebensmittel sind so stark gestiegen, dass viele Geschäfte vorübergehend gar keine Lebensmittel mehr anbieten konnten und sich die Preise unter anderem für Grundnahrungsmittel vervielfacht haben. Die Verteuerung der Lebensmittel liegt bei circa 200 % Stand Juni 2020 (Zeit online: Hälfte der Lebensmittelbestände im Libanon bald aufgebraucht, vom 1. Februar 2021). Des Weiteren wurden auch am 04. November 2021 weitere Preiserhöhungen auf die nach wie vor stark subventionierten Güter Benzin und Brot verkündet (BAMF, Briefing Notes, vom 08. November 2021). Die Inflation wird durch den beabsichtigten Wegfall der Subventionierung insbesondere von Lebensmitteln voraussichtlich noch weiter ansteigen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, Seite 20). Die extreme Armut in der libanesischen Bevölkerung ist rasant angestiegen, die Hälfte der libanesischen Bevölkerung lebt nunmehr an oder unter der Armutsgrenze von 4 USD pro Tag (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, 4. Januar 2021, Seite 20), 22 % der Gesamtbevölkerung leben in extremer Armut (Länderreport 32 Libanon, a.a.O., Seite 6). [...]

Für September 2021 wird angegeben, dass die Armutsquote in der libanesischen Bevölkerung auf 75 % angestiegen sei (Office of the United Nations Special Coordinator for Lebanon: ESCWA warns: Three-quarters of Lebanon's residents plunge into poverty, 3. September 2021). 77 % der libanesischen Familien verfügen nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um genügend Lebensmittel zu kaufen (EuroMed Human Rights Monitor, Lebanon: Falling into The Abyss, August 2021, S. 43, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), was unter anderem auch daran liegt, dass die Entwicklung der Löhne in keiner Weise an die Inflationsraten angepasst ist und die Kaufkraft sinkt (Worldbank: Lebanon Economic Monitor: Lebanon Sinking (To the Top 3), Frühjahr 2021, Seite XI).  [...]

Die aktuellen humanitären Verhältnisse werden darüber hinaus dadurch erheblich beeinträchtigt, dass die Stromversorgung in weiten Teilen zusammengebrochen ist, da die Regierung nicht in der Lage ist, ausstehende Rechnungen zu bezahlen und die Versorgung mit Benzin ebenfalls unzureichend und nur zu sehr hohen Kosten gedeckt werden kann (vgl. Spiegel Online: Stromkrise im Libanon, der perfekte Kurzschluss, 15. Mai 2021). Auch private Betreiber von Stromgeneratoren haben immer größere Probleme, den für den Betrieb der Generatoren erforderlichen Treibstoff zu erhalten, zumal die Banken vielfach die für den Einkauf erforderlichen Kredite nicht auszahlen.

Hinzu kommt schließlich, dass dem öffentlichen Wasserversorgungssystem akut der Kollaps droht Es gibt weder ausreichend Elektrizität noch Treibstoff, um Wasserpumpen umfassend funktionstüchtig zu erhalten, noch hinreichend Ersatzteile oder beispielsweise Chlor, um die Trinkwassersicherheit zu gewährleisten. Nach einem Bericht der UNICEF droht die Wasserversorgung von etwa 4 Millionen Menschen im Libanon zusammenzubrechen (vgl. USAID: Lebanon- Complex Emergency, 4. August 2021). Die staatliche Wasserversorgung in Beirut und der Region Mont Libanon wurde im August 2021 weitestgehend eingestellt (BAMF: Briefing Notes vom 30. August 2021). Internationale Hilfe insbesondere durch UNICEF, ist zwar angelaufen, erreicht derzeit aber nur einen Teil der Betroffenen. Zudem sind die Hilfsleistungen insbesondere darauf gerichtet, für Kliniken, Schulen und andere wichtige Infrastruktureinrichtungen die Wasserversorgung aufrecht zu erhalten (vgl. hierzu United Nations Inter-Agency Coordination: Lebanon, June Statistical Dashboard). Es ist auch nicht absehbar, dass die Wasserversorgung schnell wieder gesichert werden kann, da sowohl die Strom- als auch die Wasserversorgung strukturell schon lange bestehenden Problemen ausgesetzt sind, die Leitungen nicht gewartet und teilweise zerstört sind. Die Bevölkerung ist vielfach auf die Versorgung mit deutlich teurerem Wasser aus Tankwagen oder Flaschen angewiesen, das sie sich aufgrund der oben dargestellten exponentiell wachsenden Armut vielfach nicht leisten kann (American University Beirut, Lebanon Food Security Portal - Food Security Brief # 17, Seite 3).

Angesichts der aktuell dramatischen Entwicklung aufgrund einer der drei weltweit schlimmsten Wirtschaftskrisen seit Mitte des 19. Jahrhunderts und der sich dynamisch verändernden Situation, in der die Lebensmittel-, Strom-, Benzin- und vor allem die Wasserversorgung nicht mehr verlässlich funktionieren und der politischen Instabilität ist das Gericht davon überzeugt, dass die humanitäre Lage im Libanon im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insgesamt eine exzeptionelle Situation darstellt, die die Klägerin aufgrund ihrer individuellen - familiären - Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung dergestalt treffen wird, dass sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht wird befriedigen können. [...]

Da nach den übereinstimmenden Angaben in den Erkenntnismitteln in einem dramatischen Anstieg seit 2019 von 28 % auf nunmehr circa 75 % der Libanesinnen unterhalb der Armutsgrenze leben (UNSCOL, ESCWA warns: Three-quarters of Lebanon's residents plunge into poverty, vom 03. September 2021), ist auch aus diesen Gründen nicht ersichtlich, dass die im Libanon lebenden Familienangehörigen der Klägerin in der Lage wären, sie - die Klägerin - und ihre Familie angesichts der gestiegenen Preise substantiell zu unterstützen.  [...]