VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Beschluss vom 02.02.2022 - 11 E 270/22 - asyl.net: M30400
https://www.asyl.net/rsdb/m30400
Leitsatz:

Erlöschen der räumlichen Beschränkung bei Duldungsanspruch:

Die räumliche Beschränkung ausreisepflichtiger Personen nach § 61 Abs. 1 AufenthG erlischt gemäß § 61 Abs. 1b AufenthG auch dann wegen eines dreimonatigen, geduldeten Aufenthalts, wenn zwar keine förmliche Duldung erteilt wurde, aber ein Duldungsanspruch besteht. Ein solcher besteht hier, weil die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen unmittelbar bevorsteht.

(Leitsätze der Redaktion; Hinweis: Das VG Hamburg schreibt von der räumlichen Beschränkung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, meint ersichtlich jedoch § 61 Abs. 1 AufenthG)

Schlagwörter: Duldung, Duldungsgründe, faktische Duldung, beabsichtigte Eheschließung, bevorstehende Eheschließung, räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Erlöschen,
Normen: AufenthG § 61 Abs. 1, AufenthG § 61 Abs. 1b, AufenthG § 60a Abs. 2, GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 1b AufenthG erlischt die räumliche Beschränkung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Soweit ein zwingendes rechtliches Abschiebungshindernis besteht, während dessen auch bereits von Amts wegen eine Duldung zu erteilen ist, sind die Betroffenen als geduldet zu behandeln, auch wenn förmlich eine Duldung nicht erteilt worden war. Das Gleiche gilt, wenn in dem Zeitraum vor Ablauf der Drei-Monatsfrist keine förmliche Duldung erteilt worden war (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, März 2015, § 61, Rn. 23; eine "faktische" Duldung für ausreichend haltend Keßler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 61 Rn. 18). Vorliegend dürfte aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ein zwingendes rechtliches Abschiebungshindernis bestehen, welches zum Schutz der Eheschließungsfreiheit ungeachtet der örtlichen Zuständigkeit einen Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG begründet (hierzu sogleich unter b.). [...]