Ein Haftantrag ist als elektronisches Dokument zu übermitteln und ein laufendes Asylverfahren zu berücksichtigen:
1. Haftanträge sind gemäß § 14b FamFG elektronisch zu übermitteln. Fehlt es daran, liegt kein zulässiger Haftantrag vor.
2.Hinsichtlich der Frage, ob eine Abschiebung durchgeführt werden kann, ist zu berücksichtigen wie und wann über einen anhängigen Asylantrag entschieden werden wird. Eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GR-Charta und ein daraus folgendes Abschiebungsverbot ist im Abschiebungshaftverfahren zu berücksichtigen.
3. Ein Haftantrag ist unzulässig, wenn die betroffene Person aufgrund offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigungen schon faktisch nicht in der Lage sein dürfte, sich einer Abschiebung zu entziehen.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Zunächst ist der Antrag auf Verlängerung der Haft nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form übermittelt worden. Gemäß § 14b Abs. 1 FamFG sind schriftlich einzureichende Anträge durch Behörden als elektronisches Dokument zu übermitteln. [...]
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines ansonsten zulässigen Haftantrags eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. [...]
Diesen Vorgaben genügt der Haftantrag nicht. Zum einen ist nicht zu erwarten, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Dem steht insbesondere entgegen, dass aufgrund des vom Betroffenen neuerlich gestellten Asylantrages vom 13.01.2022 eine etwaige Abschiebung vor dem Ablauf dieses Zeitraumes nicht umsetzbar sein wird. Entweder wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den betreffenden Asylantrag positiv entscheiden. Dann wäre die Verlängerung der Abschiebungshaft aus jetziger Sicht ein unverhältnismäßiger und durch nichts zu rechtfertigender Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. Sollte alternativ das BaMF den betreffenden Asylantrag ablehnen, dann wird der Betroffenen - wie von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgetragen - hiergegen Rechtsmittel einlegen. Nach den Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14.01.2022 (Az.: 16 AE 143/22), mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet wurde, dem Amt für Migration mitzuteilen, dass der Betroffene nicht früher als zwei Wochen nach Bescheidung seines am 13.01.2022 gestellten Antrages nach Bulgarien abgeschoben werden darf, ist nach diesseitigen Überzeugung nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Ablehnung des Asylantrages vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben wird. Eine Klärung im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird aber jedenfalls nicht bis zum 10.04.2022 erfolgen können, so dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht eingehalten werden können. Die Auswirkungen der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg sind deshalb im Rahmen des Antrages auf Verlängerung der Sicherungshaft zu berücksichtigen (vgl. dazu grundsätzlich: Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 133).
Zum anderen ist aus Sicht des erkennenden Gerichts das vom Verwaltungsgericht angenommene Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 AufenthG) auch im Rahmen des stets zu prüfenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, der allen Hafttatbeständen voransteht (vgl. Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 137). Wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg davon gesprochen wird, dass dem Betroffenen als erheblich erkranktem Mann in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen dürfte, kann es nicht verhältnismäßig sein, ihn im Vorwege in Deutschland durch eine Abschiebungshaft vorher auch noch die Freiheit zu entziehen. [...]