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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 10.01.2022 - unbekannt - asyl.net: M30377
https://www.asyl.net/rsdb/m30377
Leitsatz:

Familienschutz bei ausländischer Schutzzuerkennung nach Verantwortungsübergang:

Kinder einer im Ausland als Flüchtling anerkannten Person können sich ausnahmsweise dann auf Familienasyl nach § 26 AsylG berufen, wenn die Verantwortung inzwischen auf Deutschland übergegangen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: internationaler Schutz in EU-Staat, Familienschutz, Europäisches Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge,
Normen: AsylG § 26 Abs. 5, AsylG § 26 Abs. 2, AsylG § 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 EATRR
Auszüge:

[...]

Mit Schreiben vom 14.12.2021 teilte das Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin nach vorheriger diesbezüglicher Nachfrage dem Bundesamt mit, dass der Übergang der Verantwortung für den Flüchtling, Frau ..., auf die Bundesrepublik Deutschland am 14.12.2021 festgestellt wurde. Ein Reiseausweis für Flüchtlinge, gültig bis zum 13.12.2024, werde hinsichtlich des § 11 des Anhangs zur Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt. [...]

1. Dem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird entsprochen.

Im deutschen Asylrecht gilt folgendes: Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, dem internationaler Schutz im Sinne der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde, ist auf Antrag ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 AsylG müssen hierfür die folgenden Voraussetzungen vorliegen (§ 26 Abs. 5 AsylG). [...]

Kinder eines im Ausland anerkannten Flüchtlings können sich ausnahmsweise dann auf Familienschutz nach § 26 Abs. 5 AsylG berufen, wenn die Verantwortung inzwischen auf Deutschland übergegangen ist. Nur wenn Deutschland für den Flüchtlingsstatus zuständig ist, kann das Bundesamt prüfen, ob die Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. [...]