VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 21.12.2021 - 2 K 636/20.A - asyl.net: M30350
https://www.asyl.net/rsdb/m30350
Leitsatz:

Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen, weil zwei seiner Söhne als Flüchtlinge anerkannt wurden und die syrischen Behörden diese deshalb im Falle einer Rückkehr als Oppositionelle ansehen und ihm als nahen Angehörigen auch eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würden.

Schlagwörter: Syrien, Flüchtlingsanerkennung, Familienangehörige, Sippenhaft,
Normen:
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat aber im Falle seiner Rückkehr nach Syrien aufgrund von Nachfluchtgründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an eine zumindest vermutete politische Gesinnung seitens des Assad-Regimes zu befürchten.

Es ist zwar davon auszugehen, dass Rückkehrern allein wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres (längeren) Aufenthaltes im westlichen Ausland und ihrer Asylantragstellung nicht mitbeachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch das syrische Regime droht. (Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. November 2017 - 3 B 12/17 -, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2LB 194/17 -, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2017 - A 11 5710/17 -, juris, Rn. 38 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 9. April 2019 —21 B 18.33075—, juris; offen gelassen Hess. VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A  -, juris, Rn. 48.)

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ergibt sich zur Überzeugung ­­des Gerichts bei ­­­­­dem Kläger aber aufgrund des Vorliegens besonderer individueller, signifikant gefahrerhöhender Umstände [...], die es im Falle einer Rückkehr als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass Sicherheitskräfte des syrischen Regimes den Kläger nicht als „normalen" Rückkehrer einstufen werden und sich daraus für den Kläger die ernst zu nehmende Gefahr einer Verfolgung ergibt.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass den Söhnen des Klägers aufgrund der bei diesen zugrunde gelegten Gefahren einer politischen Verfolgung durch das Bundesamt mit Bescheiden vom 10. November 2015 [...] und vom 10. Oktober 2016 [...] die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Insoweit kann auf die glaubhaften Ausführungen der Söhne des Klägers im Zuge ihrer Anhörungen in den Asylverfahren vor dem Bundesamt Bezug genommen werden. Gesichtspunkte, die an der dargelegten Gefährdungslage durchgreifende Zweifel aufkommen ließen, sind - gerade auch unter Berücksichtigung des Umgangs des syrischen Staates mit Oppositionellen - nicht erkennbar. So ist auch das Bundesamt in seiner Überprüfung vom 7. Oktober 2019 bei dem Sohn [...] von einer unveränderten Sachlage und damit einer weiterhin existenten Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes ausgegangen und hat das Einleiten eines Aufhebungsverfahrensabgelehnt.

Hinsichtlich der Söhne des Klägers ist - als in Deutschland anerkannten Flüchtlingen - im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens des Regimes eine völlig andere Einschätzung und Behandlung zu erwarten, als dies durch das Bundesamt und seitens der mittlerweile nahezu einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung für "normale" Rückkehrer, also (lediglich) illegal Ausgereiste und Asylbewerber, angenommen wird. Denn anzunehmen, dass das syrische Assad-Regime anerkannte Flüchtlinge, bei denen also eine politische Verfolgung seitens dieses Regimes durch deutsche Behörden festgestellt worden ist, nicht als Regimegegner oder zumindest oppositionell eingestellte Bürger ansehen würde, hieße wahrlich, das Regime sowie seine Sicherheitsbehörden in Bezug auf deren Umgang mit politisch Andersdenkenden realitätsfern zu verharmlosen. Als anerkannten Flüchtlingen, deren Schutzstatus zwischenzeitlich — auch nach erneuter Überprüfung - nicht widerrufen worden ist, muss das syrische Regime davon ausgehen, dass sich die Söhne des Klägers (nach wie vor) in kritischer Opposition zum Assad-Regime befindet. Für den erkennenden Einzelrichter ist es nicht nachvollziehbar, wie syrische Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr von Syrerinnen und Syrern, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind, differenzieren können sollen, ob diese in ihrem Asylverfahren in Deutschland einfach nur "durchgewunken worden" sind, ob ihnen "lediglich im Wege des Familienschutzes" die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist oder ob ihnen aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Prüfung auf der Grundlage internationalen Asylrechts durch den Deutschen Staat Schutz zu gewähren war, weil ihnen durch den Syrischen Staat aus politischen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Festnahme, Folter und Tod droht. Eine entsprechende Rechtsprechung, dass anerkannten syrischen Flüchtlingen (oder Asylberechtigten) in Syrien keine politische Verfolgung droht, ist dem Gericht nicht bekannt.

Das Gericht liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, die eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse in Syrien erkennen lassen - insbesondere nicht hinsichtlich des Umgangs des Assad-Regimes und seiner Sicherheitskräfte gegenüber Oppositionellen und als oppositionell eingestuften Syrerinnen und Syrern, welcher bis Mitte März 2016 zur Annahme einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung hinsichtlich politisch motovierter Verfolgungsmaßnahmen bei der Beklagten geführt hat. Dies gilt insbesondere auch für die Rückkehrerbefragungen und die Gefahr, Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, - jedenfalls wenn der Verdacht oder auch nur die Vermutung besteht, der Opposition zuzugehören oder auch nur nahezustehen. (Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. November 2019 - 20 K 11864/17.A -, n.v. S. 18 ff..)

Im Gegenteil belegen die jüngsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass das Regime nach wie vor - erst Recht nach seinem Wiedererstarken und Einflusserlangen auf nahezu das gesamte Land, ausgenommen türkisch besetzte und kurdisch kontrollierte Teile im Norden, infolge russischer und iranischer Unterstützung - das primäre Ziel hat, sämtliche oppositionellen Kräfte sowie alle auch nur regimekritische Tendenzen in der Bevölkerung zu beseitigen. Das Auswärtige Amt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand November 2020, vom 4. Dezember 2021), beschreibt die politische Lage in Syrien so, dass das vom Regime als Antiterroroperation deklarierte militärische Vorgehen von Beginn an und weiterhin Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Bevölkerung als Ziele habe (S. 7) und in einer anhaltenden präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle, Gegner und Kritiker vorgehe und diese Verhaftungswelle potentiell auch rückkehrwillige Syrer außerhalb des Landes gefährde (S.18). Rückkehrende, insbesondere - aber nicht nur - solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt seien oder auch nur als solche erachtet würden, seien erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen bis hin zu unmittelbarer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt, wobei Berichte über Einschüchterung, Verhaftung, Folterung oder Verschwinden vorlägen (S. 25 und 29f.). Einer nach außen hin propagierten offiziellen Flüchtlingsrückkehr-Offenheit mit der Ernennung eines hierfür zuständigen Ministers und dem Einsetzen einer "Rückkehrkommission" stünden danach eine durch zahlreiche glaubhafte Berichte belegte systematische, politisch motivierte Sicherheitsüberprüfung jedes Rückkehrwilligen und die Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger gegenüber. Selbst bis zu 75 % der Rückkehrer, die zuvor eine positive Sicherheitsüberprüfung durchlaufen hätten, sollen bei ihrer Ankunft von den Sicherheitsdiensten in Gewahrsam genommen worden sein. Rückkehrer gelten danach innerhalb der regimenahen Sicherheitsbehörden als Feiglinge, Verräter bzw. von Terroristen (S. 26). Als regimekritisch bzw. oppositionsnahm angesehenen Rückkehrern werde von syrischen Sicherheitsbehörden bzw. regimetreuen Milizen der Zugang in ihre Ursprungsorte/-viertel verweigert, dies gelte insbesondere für als Bastionen des Aufstands geltenden Stadtteilen Aleppos, Horns und bestimmten Vororten von Damaskus (BI. 36). Parallel dazu habe das Regime durch die Dekrete 10/2018 und 42/2018 mit der Verpflichtung zur Registrierung von Eigentumsansprüchen eine Situation geschaffen, die für Binnenvertriebenen und insbesondere Flüchtlingen im Ausland faktisch zu einem Landverlust führe, weil ihnen dies nicht möglich ist oder es aus Furcht vor Befragungen durch die Sicherheitsbehörden nicht wagen, ihre Ansprüche g­eltend zu machen. So seien Rückkehrer nach vorliegenden Berichten verhaftet worden, als sie dies versucht hätten (S. 36f). Die Bedingungen für eine Rückkehr von Flüchtlingen in Sicherheit und Würde sei aufgrund weiterhin bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken weiterhin nicht gegeben. Rückkehr müssen nach wie vor eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden durchlaufen und sogar bei einem Großteil der Rückkehrenden, die zunächst eine positive Sicherheitsüberprüfung erhalten hätten, sei es zur lngewahrsamnahme gekommen, zum Teil mit folgender Inhaftierung oder Verschwindenlassen, vereinzelt auch zum Tod in der Haft. (BI. 26 und 29f.).

Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der vom Auswärtigen Amt vermittelten jüngsten Informationen zu zweifeln. Im Gegenteil belegen weitere Quellen, dass es das vorrangige Ziel des Syrischen Regimes ist, eine Säuberung der Bevölkerung im Hinblick auf Regimetreue und Beseitigung jedweder Opposition und Kritik durchzuführen und ein „homogeneres Volk" zu schaffen. Das Regime hat danach dabei kein großes Interesse, dass die Menschen aus dem Ausland zurückkehren. Insbesondere Zurückkehrende in ehemals oppositionelle, zwischenzeitlich von Regierungstruppen beherrschte Städte und Gebiete sind in Gefahr, festgenommen und gefoltert zu werden, um die Preisgabe von Namen von Kämpfern zu erzwingen, oder zu verschwinden. (Vgl. Anmesty International, ,,Nowhere ist safe for us, Unlawful attacks and mass displacement in north-west Syria", London Mai 2020, S. 25 f.; Human Rights Watch, "Our lives are like Death", Oktober 2021 S. 27 ff.; Amnesty International, ,,You are going to death", London September 2021,S. 27 f.)

Dabei sehen die Kräfte des Regimes, also Militär, Sicherheits- und Geheimdienste sowie regimetreue Milizen in allen, die Assad nicht die Treue schwören wollen, verachtenswerte Verräter. (Vgl. tagesschau.de, online-Bericht vom 15. Juli 2019, "Zerstörungen nach Bürgerkrieg - Warum nur wenige Syrer zurückkehren", www.tagesschau.de/ausland/homs-155.html; Der Tagesspiegel, Online-Berichte vom 23.08.2019, "Kampf um ldlib: Was Assads Vormarsch bedeutet'',vom 26.12.2019 „Assad kurz vor dem Ziel: 2020 könnte für Syriens Diktator zum Jahr des Triumphes werden" und vom 13.02.2020  "Neun Jahre Syrienkonflikt: Russland und der Iran haben den Krieg für Assad entschieden", www.tagesspiegel.de/politik/kampf-um-idlib-assads-vormarsch-bedeutet/24932166.html; www.tagesspiegel.de/politik/neun-jahre-syrien-konfliktrussland-
und-der-iran-haben-den-krieg-fuer-assadentschieden/25633380.html; www.tagesspiegel.de/politik/assad-kurz-vor-dem-ziel-2020-koennte-fuer-syriensdiktator-zum-jahr-des-triumphes-werden/25368002.html; Amnesty International, 2You are going to death", London September 2021. S. 15 und 28f.)

Für den erkennenden Einzelrichter liegt es auf der Hand, dass das syrische Regime - dessen Sicherheitskräften in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes, durch die deutschen Asylbehörden und seitens der nahezu einheitlichen obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung ein rücksichtsloses willkürliches Verhalten im Umgang mit großen Teilen seiner Bevölkerung zugesprochen wird - aus politischen Gründen erst recht mit Festnahme, Verschwindenlassen, Folter oder gar Tod reagiert, wenn ihm durch eine Rückführung über den Flughafen Damaskus engste Angehörige von anerkannten politischen Flüchtlingen gewissermaßen „in die Hände gespielt werden".

Diese Umstände sprechen hier für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zu erwartenden kritischen Einstellung des Regimes (auch) dem Kläger gegenüber und damit für eine reale Verfolgungsgefahr. Denn angesichts der oben dargestellten Sachlage besteht bei der in Syrien gegebenen Praxis der Sippenverfolgung enger Familienangehöriger auch für den Kläger die Gefahr. selbst als politischer Gegner eingestuft zu werden. (Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2020 - 14 A 3049/18.A -, n.v. und Urteil vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A -, juris Rn. 35 ff, das mit Bezugnahme auf die Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe-Länderanalyse zu Syrien: Reflexverfolgung vom 25. Januar 2017, S. 9 f, eine Beschränkung der Sippenverfolgung auf Eltern, Kinder und Geschwister sieht, weil und soweit ein engerer familiärer Kontakt zu einem politischen Gegner den Verdacht eigener Gegnerschaft nahelege. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 31. Mai 2017 - Ba K 4211/16.A -, juris, Rn. 118 ff., sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Gz. 508-516.80/3SYR), Stand 20. November 2019, S. 16)

Als engstem Angehörigen zweier als oppositionell angesehenen syrischen Staatsbürger, die seinerseits Syrien zuvor verlassen haben und seitens der Bundesrepublik Deutschland als durch den syrischen Staat politisch verfolgt anerkannt worden sind, und die damit nach der Lesart des syrischen Regimes als Regimegegner gelten, ist wegen der engen familiären Nähe für den Kläger bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch das syrische Regime zu erwarten, um so Druck auf den Regimegegner auszuüben. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger wegen seines gerichtlichen Durchsetzungsbegehrens nach der Sichtweise des Assad-Regimes in dem von diesem verfolgten „Freund-Feind-Schema" endgültig und bewusst als dem Regime gegenüber illoyal und oppositionell erwiesen hat.

Dementsprechend muss der Kläger befürchten, ebenfalls auf einer „wanted list" der Sicherheitsbehörden mit zigtausenden Namen zu stehen und bei seiner Rückkehr unmittelbar festgenommen zu werden. Die syrische Online-Plattform Zaman al-Wasl hat im März 2018 mitgeteilt, dass sie über Fahndungslisten mit 1,5 Millionen Datensätzen gesuchter Personen verschiedener syrischer Geheimdienste aus dem Jahr 2015 verfüge und den Zugang hierzu ermöglicht. DieDaten werden als zuverlässig eingeschätzt. (Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, ,,Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl", Bern, 11. Juni 2019, S. 5ff; Deutsche Welle, ,,Immer mehr syrische Flüchtlinge Wollen zurück in die Heimat", Online-Bericht vom 5. Juli 2019, www.dw.com/de/immer-mehr-syrischefl%C3%BCchtlinge-wollen-zur%C3%BCck-in-dieheimat/a-49481811)

Damit wird der Kläger zusätzlich zum Abschöpfungsobjekt für Informationen, nicht nur über die eigenen Familienangehörigen wie seinen als politisch Verfolgten anerkannten Söhnen, sondern auch über andere (vermeintliche) regimekritische Personen und Oppositionelle im Ausland.

Innerstaatliche Fluchtalternativen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG stehen dem Kläger nicht zur Verfügung. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 31. Mai 2017, - Ba K 4211/17.A -, juris, Rn. 133, denen es sich auf für den vorliegenden Fall vollinhaltlich anschließt. [...]