VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2021 - A 3 S 280/19 - asyl.net: M30321
https://www.asyl.net/rsdb/m30321
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen syrischen Deserteur:

1. Einem Deserteur droht bei einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung oder Bestrafung.

2. Nach den Umständen des Einzelfalles liegen bei Desertion, anders als bei bloßer Wehrdienstentziehung, gefahrerhöhende Umstände vor, die eine politische Verfolgung beachtlich wahrscheinlich machen.

3. Deserteure werden auch faktisch härter bestraft als einfache Wehrdienstverweigerer. Sie bilden eine Gruppe, bei der Inhaftierung, Folter und Exekution am wahrscheinlichsten sind.

4. Es wird vermutet, dass einem Deserteur eine oppositionelle Grundhaltung zugeschrieben wird. Insbesondere wenn Deserteure in der Verwaltung der Armee tätig waren, wird man ihnen unterstellen, dass sie aus politischen Gründen und nicht aus Angst vor Kampfhandlungen desertiert sind.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Desertion, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Upgrade-Klage, Militärdienst, Flüchtlingseigenschaft, Wehrdienstverweigerung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung,
Normen: RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95/EU Art. 10, AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 5
Auszüge:

[...]

b) Dem Kläger droht als Deserteur - anders als einem sog. einfachen Wehrdienstentzieher - im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Syrien eine flüchtlingsrechtlich relevante Strafverfolgung oder Bestrafung.

(1) Für Desertion sieht Artikel 101 des syrischen Military Penal Code fünf Jahre Haft vor, beziehungsweise fünf bis zehn Jahre Haft, wenn ein Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe nach dem Gesetz 15 Jahre; Desertion im "Angesicht des Feindes" wird gemäß Artikel 102 des Military Penal Code mit lebenslanger Haft beziehungsweise - bei Überlaufen zum Feind - mit Exekution bestraft (vgl. European Asylum Support Office <EASO>, Syria - Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, S. 35; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 135; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 04.12.2020, S. 14; EASO, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Bundesamt für Fremdenwesen <BFA>, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 02.07.2021, S. 51). [...]

(2) Allerdings stellen die Strafverfolgung und Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Kriegsdienstverweigerung und Desertion für sich genommen grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen/flüchtlingsrechtlich relevanten persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 16.01.2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Sachsen, Beschl. v. 03.02.2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 10). Zwar spricht nach dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (- C-238/19 -, juris) eine "starke Vermutung" dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes (jedenfalls) unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e QRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründe in Zusammenhang steht. Nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat der erkennenden Berichterstatterin angeschlossen hat, greift diese Vermutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht (mehr) für die Gruppe der sog. einfachen Wehrdienstentzieher, weil für diesen Personenkreis im Regelfall schon keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Strafverfolgung oder Bestrafung besteht und den Betroffenen nicht generell eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Danach kann einer Person aus Syrien, die sich lediglich durch das Verlassen des Landes dem Militärdienst entzogen hat, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG weiterhin nur dann zuerkannt werden, wenn in einer Einzelfallprüfung, gestützt auf entsprechende Erkenntnisquellen, eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe feststellbar ist. Dazu bedarf es bei einer solchen Person besonderer, individuell gefahrerhöhender Umstände (vgl. im Einzelnen Senatsurt. v. 18.08.2021 - A 3 S 271/19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.03.2021 - 14 A 3439/18.A -, juris; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 22.04.2021 - 2 LB 408/20 - juris; Bayerischer VGH, Urt. v. 23.06.2021 - 21 8 19.33586 - juris; OVG Sachsen-Anhalt; Urt. v. 01.07.2021 - 3 L 154/18 -, juris; Hessischer VGH, Urt. v. 13.09.2021 - 8 A 1992/18.A -, juris; Sächsisches OVG, Urt. v. 22.09.2021 - 5 A 855/19.A -, juris; a.A. aber OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.01.2021 - 3 B 109.18 -; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.07.2021 - 1 B 26/21 u.a. - zur Zulassung der Revision). Ob diese Grundsätze hingegen auch für Deserteure im eigentlichen Sinne gelten, wurde in der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang offengelassen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urt. v. 23.06.2021 - 21 B 19.33586 -, juris Rn. 59; bejahend aber Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 31.08.2020 - 2 LB 674/18 - juris).

(3) Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts liegen jedenfalls im konkreten Fall des Klägers aufgrund seiner Desertion gefahrerhöhende Umstände vor, die eine Bestrafung oder Strafverfolgung in Anknüpfung an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe im Falle seiner hypothetischen Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen. Dem Kläger wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politisch oppositionelle Haltung durch die Regierung zugeschrieben werden.

Bereits durch die empfindlich höhere Strafandrohung für Deserteure wird deutlich, dass diesem Vergehen ein weitaus höheres Gewicht beigemessen wird als der einfachen Wehrdienstentziehung. An einen Wehrdienstpflichtigen, der in das Militärsystem eingegliedert ist, werden - zumal in Kriegssituationen - erkennbar höhere Loyalitätsanforderungen gestellt, als an einen Wehrdienstpflichtigen, der den Militärdienst noch gar nicht angetreten hat (vgl. VG Trier, Urt. v. 20.04.2021 - 1 K 3510/20.TR -, juris Rn. 25 ff.).

Deserteure werden nach den vorliegenden Erkenntnismitteln auch faktisch härter bestraft als einfache Wehrdienstverweigerer und gehören zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution werden. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern spricht die Erkenntnislage dafür, dass bei Fahnenflüchtigen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch tatsächlich verhängt werden. Dabei reichen die verhängten Sanktionen von einer Haftstrafe mit anschließender Einziehung zum Militärdienst bis zur Exekution (vgl. EASO, Syria - Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36; Danish Immigration Service <DIS>, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 33; Landinfo, Syria - Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, S. 10). Die Umsetzung der drohenden Bestrafungen erfolgt zwar willkürlich. In Einzelfällen soll es Deserteuren möglich gewesen sein, eine Bestrafung gänzlich zu vermeiden, wenn sie "ihre Angelegenheit mit der Regierung geregelt haben", was jedenfalls die Wiedereinschreibung zum Militärdienst voraussetze. Es soll Beispiele von desertierten Offizieren geben, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt seien. Auch wird von Fällen berichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht habe (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 33; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 02.07.2021 S. 50; EASO, Syria - Military Service, April 2021, S. 36). Gleichwohl sind aber auch aktuell Fälle bekannt, in denen Deserteure und Überläufer verhaftet, gefoltert und exekutiert worden sind, obwohl sie ihre Angelegenheiten mit dem syrischen Regime geregelt hatten (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 02.07.2021, S. 50 ff., EASO, Syria Military service - Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36 f., UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 135 ff.; DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 34). Es wird auch von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats berichtet (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31 ff.). Zur Verfolgung von Deserteuren bedient sich das syrische Regime nicht ausschließlich des hierfür vorgesehenen Military Penal Code, sondern wendet auch die sogenannte "Anti-Terror-Gesetzgebung" aus dem Jahr 2012 an (vgl. EASO, Syria - Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36; DIS, Syria - Military  Service, Mai 2020, S. 33; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 2019, S. 12). Deserteure werden Berichten zufolge von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sind (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 02.07.2021, S. 51). Ob die jüngste Amnestieregelung vom 22.03.2020 umgesetzt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Sie ermöglicht zwar eine Amnestie für Deserteure, die sich in Syrien aufhalten, innerhalb von drei Monaten, und von solchen, die sich im Ausland aufhalten, innerhalb von sechs Monaten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 12 f.). Da aber auch die Handhabung dieser Regelungen von Willkür und Korruption überlagert sein dürften, können sie das reelle Risiko einer Verfolgung oder Bestrafung kaum ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 04.05.2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 36).

Angesichts dieser Erkenntnislage geht das erkennende Gericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine beachtliche Verfolgungsgefahr besteht. Es wird dabei nicht verkannt, dass es sich bei Desertion zu Beginn der Eskalation des Bürgerkriegs im Jahre 2012 um ein verbreitetes Phänomen gehandelt hat (vgl. EASO, Syria - Military service, Country of Origin Information Report, April 2021, S. 35) und seitdem ca. 9 Jahre vergangen sind. Mag danach infolge des Zeitablaufs und der in Syrien herrschenden Willkür eine verlässliche Aussage dazu, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad dem Kläger Verfolgungsmaßnahmen drohen, letztlich nicht möglich sein, so erscheint seine Verfolgungsfurcht aber im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzungen im Falle einer Strafverfolgung oder Bestrafung durch das syrische Regime auf der Grundlage der genannten Erkenntnisse gleichwohl begründet. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen im mathematischen Sinne kann - wie ausgeführt - nicht verlangt werden.

(4) Das Gericht geht auch davon aus, dass die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen besteht. Unter der Annahme, dass die in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL genannten Voraussetzungen vorliegen, wäre die durch den EuGH aufgestellte Vermutung, dass die Bestrafung wegen einer Verweigerung des Militärdienstes mit einem der denkbaren Verfolgungsgründe in Zusammenhang steht, durch die Erkenntnislage jedenfalls nicht widerlegt. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, weil unabhängig hiervon anzunehmen ist, dass dem Kläger aufgrund seiner Desertion eine oppositionelle Grundhaltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zugeschrieben werden würde.

Nach den aktuell verfügbaren Erkenntnisquellen droht tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der syrischen Oppositionsbewegungen weiterhin die konkrete Gefahr der willkürlichen Inhaftierung zu menschenunwürdigen Bedingungen und der Misshandlung bis hin zur Folter und der willkürlichen Tötung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien", 04.12.2020, S. 12 ff.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 101 ff.; EASO, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 14 ff.). Deserteure werden oftmals mit Anhängern der Opposition gleichgesetzt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 02.07.2021, S. 51; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 102; EASO, Country Guidance: Syria, September 2020, S. 67; EASO, Country of Origin Report on Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 37; Landinfo, Syria - Reactions against deserters and draft evaders, 03.01.2018, s. 1 O). Wie ausgeführt, wendet das syrische Regime zur Verfolgung von Deserteuren auch die sogenannte "Anti-Terror-Gesetzgebung" aus dem Jahr 2012 an (vgl. EASO, Syria - Military service - Country of Origin Information Report, April 2021, S. 36; DIS, "Syria - Military Service", Mai 2020, S. 33);  Deserteure werden Berichten zufolge von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, 02.07.2021, S. 51). Diese Umstände sprechen ebenfalls in erheblichem Maße dafür, dass die Bestrafung von Deserteuren jedenfalls auch aufgrund einer (unterstellten) regimekritischen Haltung des Betroffenen erfolgt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass die Desertion beachtlich wahrscheinlich als regierungsfeindliche Handlung angesehen wird, die zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung führt, dies umso mehr, wenn weitere Merkmal in der Person des Deserteurs hinzutreten, die zu der Annahme mangelnder Regierungstreue oder der aktiven Unterstützung der Opposition führen (vgl. UNHCR. Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, S. 101 ff.; S. 146; sog. Politmalus, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2009 - 2 BvR 78/08 -, juris).

(5) Die Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen nicht zu einer anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Diese legen aus Sicht des Regimes vielmehr eine oppositionelle Grundhaltung als Motiv für die Desertion nahe. Der Kläger hat bereits aufgrund seiner Fahnenflucht aus Sicht des Regimes einen schwerwiegenden Verrat an den Zielen und Anstrengungen der Regierung zur Bekämpfung der oppositionellen Bestrebungen in Syrien begangen. Auch aufgrund der konkreten Einzelfallumstände wird wahrscheinlich der Verdacht aufkommen, dass der Kläger sich dem Dienst bei den Streitkräften zumindest auch deshalb entzogen hat, weil er selbst nicht die für eine loyale Aufgabenwahrnehmung erforderliche politische Überzeugung besitzt und vielmehr oppositionellem Gedankengut zugeneigt ist. Da der Kläger in der Verwaltung tätig war und sich nicht an Kampfhandlungen beteiligen musste, gibt es für das Regime keine Anhaltspunkte dafür, dass die Desertion allein auf der Furcht beruhte, sich Kriegsgefahren aussetzen zu müssen. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben in ... dienen musste. Nach allgemein zugänglichen Quellen handelt es sich dabei um eine Eliteeinheit, die vom - als besonders grausam bekannten - ... befehligt wurde .... Ob der Kläger tatsächlich eine oppositionelle Grundhaltung aufweist, ist unerheblich, weil nach den oben dargestellten Erkenntnisquellen bereits der Verdacht oppositioneller Gesinnung genügt, um die Gefahr der menschenrechtswidrigen Inhaftierung, Folter oder gar willkürlichen Tötung hervorzurufen. [...]