Zu den Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis wegen guter Integration:
"[1.] Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen. Etwas anderes gilt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit der Bezugsperson, wenn der Ausländer den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Bezugsperson gestellt hat, diese aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bereits volljährig ist. In diesem Fall ist darauf abzustellen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG unmittelbar vor Vollendung des 18. Lebensjahrs der Bezugsperson vorlagen. Kann hiervon ausgegangen werden, steht der Umstand, dass die Bezugsperson nicht mehr minderjährig ist, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen (Besitzstandswahrung).
[2.] Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass die Bezugsperson im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG ist. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn an die Stelle des Titels der Bezugsperson nach § 25a Abs. 1 AufenthG inzwischen eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG getreten ist.
[3.] Bei der Anwendung von § 25a Abs. 3 AufenthG sind nur Straftaten des antragstellenden Ausländers zu berücksichtigen. Eine Zurechnung der Straftaten eines Ehegatten, mit der Folge, dass (auch) dem anderen Ehegatten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu versagen wäre, ist nicht zulässig."
(Amtliche Leitsätze)
Aufgrund der Länge der Entscheidung verweisen wir auf den Volltext im beigefügten PDF-Dokument.