Afghanische Asylsuchende haben "gute Bleibeperspektive":
Hinsichtlich Asylsuchender aus Afghanistan besteht gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a AufenthG die Erwartung eines "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" (auch: "gute Bleibeperspektive"), so dass sie zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden können.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Zugang von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu Integrationskursen nach der Integrationskursverordnung knüpft an die Erwartung eines "rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts" (sogenannte gute Bleibeperspektive) an.
Hiermit möchte ich Sie über eine Anpassung der Herkunftsländer "mit guter Bleibeperspektive" informieren:
Zusätzlich zu Asylbewerbenden aus den Herkunftsländern Syrien, Eritrea und Somalia können ab dem 17.01.2022 auch Asylbewerbende aus Afghanistan einen Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a AufenthG stellen. [...]