Flüchtlingsanerkennung für bisexuelle Frau aus Nigeria:
Der Antragstellerin ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr aufgrund ihrer Bisexualität flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Am 16.09.2020 wurde Klage gegen diese Entscheidung des Bundesamtes beim Verwaltungsgericht Halle (Gz.: 2 A 184/20 HAL) erhoben. Der Prozessbevollmächtigte erklärte, dass der Ausländerin zu 1. in ihrem Heimatland Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG aufgrund ihrer Bisexualität drohe. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes seien die Schilderungen der Ausländerin zu ihrer Sexualität glaubhaft. Sie habe sich diesbezüglich umfangreich und detailliert geäußert. Zudem wurde eine psychologische Stellungnahme des Psychosozialen Zentrums für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt vom ... 2021 eingereicht.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren und der Ermittlungsergebnisse des Auswärtigen Amtes ergeben sich in der Gesamtschau für die Ausländer Nachfluchttatbestände. Demnach war den Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nunmehr zu entsprechen.
1. Den Anträgen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird entsprochen.
Ein Ausländer ist Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG).
Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Furcht der Antragsteller begründet ist. [...]