Beschäftigungserlaubnis für geduldete Personen nach strafrechtlicher Verurteilung:
"1. Die Ausländerbehörde hat ihre Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht am Resozialisierungsgebot, sondern an aufenthaltsrechtlichen Zielsetzungen und Zwecken auszurichten (Rn.7).
2. Es ist ihr nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungshindernisses eine Ausreisepflicht unverzüglich durchsetzen zu können (Rn.7)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
Der Antragsteller hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf die begehrte Beschäftigungserlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist davon auszugehen, dass im Falle einer Duldung kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht. Für Personen, die nach § 60a AufenthG geduldet und daher nicht durch § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt werden, erfolgt die Zulassung zur Beschäftigung, indem aufgrund der Ermächtigung des § 4a Abs. 4 AufenthG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Möglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall die Beschäftigung durch einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erteilung einen Antrag voraussetzt, zu erlauben. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht insoweit ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris). Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens "auf Null" bestehen. Eine derartige Ermessensreduzierung hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, seine Ermessensausübung an den Zielen des Strafvollzugs zu orientieren, wonach die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden sollen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 SStVollzG). Die Ausländerbehörde hat ihre Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht am Resozialisierungsgebot auszurichten. Es ist Sache der mit der Strafvollstreckung betrauten Organe, den Anforderungen des "Resozialisierungsgrundrechts" zu entsprechen, nicht aber Aufgabe der Ausländerbehörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2019 - 2 BvR 1339/19 -, juris (zum Verhältnis Vollzugslockerung und Ausweisung)). Maßgebend für deren Ermessensausübung sind vielmehr aufenthaltsrechtliche Zielsetzungen und Zwecke (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Es ist ihr daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris; sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2021, § 60a Rdnr. 86 f.). Ausgehend hiervon ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gegenüber dem Antragsteller mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Einleitung einer Abschiebung sobald als möglich beabsichtigt ist. Dass die Vollstreckungsbehörde bisher nicht gemäß § 456a StPO auf eine (weitere) Vollstreckung im Hinblick auf die Ausweisung verzichtet hat, steht dem nicht entgegen. Denn daraus ergibt sich nicht, dass eine Abschiebung des Antragstellers in absehbarer Zeit überhaupt nicht mehr realisiert werden kann. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht deshalb einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis im Fall des Antragstellers nicht entgegen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2021, § 60a Rdnr. 88). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier durchaus um das legitime und bei der Ermessensausübung zu berücksichtigende öffentliche Interesse des Antragsgegners, einer weiteren Aufenthaltsverfestigung in seinem Fall entgegenzuwirken, um die Ausreisepflicht nach Wegfall des Abschiebungsverbots unverzüglich durchsetzen zu können. Dass mit der begehrten Beschäftigungserlaubnis auch eine Integration des Antragstellers und damit auch eine Verfestigung seines Aufenthalts angestrebt wird, ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie vom 26.5.2021, wenn dort ausgeführt ist: "Die Erarbeitung und Erprobung realistischer beruflicher Zukunftsperspektiven im unterstützenden therapeutischen Rahmen stellen neben der Integration in den Arbeitsmarkt zum Aufbau und zur Erhaltung eines stabilen Arbeitsverhältnisses essenzielle Wirkfaktoren des Therapieprogramms für eine erfolgreiche Resozialisierung dar. Aus diesem Grunde wird Herr M... zukünftig zur Stabilisierung der erreichten Therapiefortschritte sowie zur Weiterführung des bisher positiven Therapieverlaufs eine Arbeitserlaubnis benötigen." (vBl. 5 der Gerichtsakte). Dem darin angesprochenen Resozialisierungsgedanken kommt indes – wie erwähnt – keine maßgebende Bedeutung bei der Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu. [...]