OVG Sachsen

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Zitieren als:
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.03.2021 - 1 A 1266/19.A - asyl.net: M30004
https://www.asyl.net/rsdb/m30004
Leitsatz:

Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag kann nur beim Verwaltungsgericht gestellt werden:

"Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG zwingend beim Verwaltungsgericht zu stellen; dies gilt auch bei einer Nachholung dieser Rechtshandlung (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) im Zusammenhang mit einem Wiedereinsetzungsantrag."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Asylverfahren, Berufungszulassungsantrag, Zuständigkeit, Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht,
Normen: AsylG § 78 Abs. 4 VwGO,
Auszüge:

[...]

Für eine Abweichung von der in § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG enthaltenen zwingenden Regelung des gesetzlich bezeichneten Einlegungsorts (zu § 124a Abs. 4 VwGO vgl. VGH BW, Beschl. v. 5. November 1999 - 7 S 1497/99 -, DVBl. 2000, 577; zur Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1962 -. V B 76/61 -, NJW 1962, 1692 und BVerfG, Beschl. v. 3. November 1983 - 2 BvR 735/82 -, juris Rn. 14 f.) mit der Erwägung, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Zusammenhang mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit der Angelegenheit befasst und sei das „sachnähere Gericht für den eigentlichen Berufungszulassungsantrag“ (S. 2 des klägerischen Schriftsatzes v. 9. März 2021), dem das Verwaltungsgericht ohnehin nicht abhelfen könne, sieht der Senat auch im Zusammenhang mit der Verbindung von Zulassungs- und Wiedereinsetzungsantrag keine Grundlage.

Nicht anders als bei § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO, der nach dem Vorbild des § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG (heute: AsylG) eingeführt wurde, soll die Antragstellung beim Verwaltungsgericht dazu führen, dass dieses Gericht zum frühest möglichen Zeitpunkt davon in Kenntnis gesetzt wird, dass sein Urteil nicht rechtskräftig geworden ist; zudem entfällt eine Aktenanforderung durch das Oberverwaltungsgericht und eine Ortsnähe des Einlegungsgerichts kann (etwa im Zusammenhang mit der Einnahme von Akteneinsicht für die Antragsbegründung) auch dazu beitragen, den Rechtsschutz erleichtern (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 158 m. w. N.).

Allein der Umstand, dass dem Kläger wegen der von ihm beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren vom Oberverwaltungsgericht bereits ein Aktenzeichen mitgeteilt und ihm durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2020 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, rechtfertigt ein abweichendes Verständnis des klar gefassten § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. März 2003 - 1 BvR 310/03 -, juris Rn. 8 zu § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F., wonach die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung selbst dann beim Verwaltungsgericht einzureichen war, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Antragsteller bereits ein Aktenzeichen für den Zulassungsantrag mitgeteilt und den Eingang seines Antrags bestätigt hatte). [...]