VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 23.08.2021 - 8 A 1992/18.A - asyl.net: M30000
https://www.asyl.net/rsdb/m30000
Leitsatz:

Kein Flüchtlingsschutz für Wehrdienstentzieher aus Syrien:

"1. Syrischen Staatsangehörigen droht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und eines mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland.

2. Gleiches gilt für Personen, die sich durch die Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben (sog. einfache Wehrdienstentzieher). Ihnen drohen etwaige Verfolgungshandlungen bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Unabhängig davon würden derartige Handlungen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund anknüpfen. Die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der Richtlinie 2011/95/EU aufgestellte "starke Vermutung" einer Verknüpfung zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund [EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 EZ gg. Deutschland (Asylmagazin 12/2020, S. 424 ff.) - asyl.net: M29016] ist in Bezug auf Syrien aktuell widerlegt.

3. Auch haben syrische Staatsangehörige nicht allein wegen ihrer Herkunft aus einem aktuellen oder ehemaligen Oppositionsgebiet, ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit oder ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Syrien, Upgrade-Klage, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Verfolgungsgrund, politische Verfolgung, Asylrelevanz, Verknüpfung, Verfolgungshandlung, Rückkehrgefährdung, Nachfluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Wehrdienstverweigerung, Flüchtlingsanerkennung, Kriegsverbrechen, oppositionelles Gebiet, Herkunftsregion, unverhältnismäßige Strafverfolgung, Strafverfolgung wegen Verweigerung von völkerrechtswidrigem Militärdienst, Kurden,
Normen: RL 2011/95 Art. 9 Abs. 2 Bst. e, RL 2011/95 Art. 10, RL 2011/95 Art. 12, AsylG § 3, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3b,
Auszüge:

[...]

25. II. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist weder vorverfolgt aus Syrien ausgereist (1.), noch liegen eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit begründende Ereignisse vor, die nach Verlassen seines Heimatlandes eingetreten sind (2.).

26. 1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist.

27. Der Vortrag des Klägers zu angeblichen Repressalien gegen ihn durch den Islamischen Staat ist unglaubhaft, da er pauschal, unsubstantiiert und in wesentlichen Punkten widersprüchlich ist. [...]

29 2. Dem Kläger droht auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund von Ereignissen, die nach dem Verlassen Syriens eingetreten sind (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG).

30 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung folgt weder aus seiner (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Aufenthalts im Ausland (a), aus der Entziehung vom Wehrdienst (b), aus der (zwangsweisen) Einziehung zum Militärdienst (c), aus seiner Herkunft aus einem regierungsfeindlichen Gebiet (d) oder aus seiner sunnitischen Religions- oder kurdischen Volkszugehörigkeit (e). Auch eine Gesamtwürdigung aller möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden Umstände führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (f).

31 a) Dem Kläger droht keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und eines mehrjährigen Aufenthaltes im Ausland.

32 Hinsichtlich weiblicher syrischer Staatsangehöriger hat der Senat die tatsächliche Situation dahin bewertet, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrages und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. September 2019 - 8 A 638/17.A - juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 25. August 2020 - 8 A 780/17.A - juris Rn. 20).

33 Gleiches gilt nach Überzeugung des Senats auch in Bezug auf männliche syrische Staatsangehörige (so bereits der 3. Senat des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 13; vgl. ferner die soweit ersichtlich übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 55 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 37 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 40; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 28; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24. März 2021 - 2 LB 123/18 - juris Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 41 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 55; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - juris Rn. 17 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 - juris Rn. 37 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - juris Rn. 29; Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 60 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. April 2018 - 1 A 10988/16 - juris Rn. 43 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 63 ff.). [...]

38 b) Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen der Entziehung vom Wehrdienst. [...]

47 Unabhängig davon, ob der Militärdienst in Syrien Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, drohen dem wehrdienstpflichtigen Kläger (1) etwaige Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (2). Selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung unterstellt, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen (3).

48 (1) Der 26 Jahre alte Kläger ist zum Zeitpunkt seiner Ausreise wehrdienstpflichtig gewesen und ist dies auch noch in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt. [...]

50 (2) Dem hiernach wehrdienstpflichtigen Kläger drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen der Entziehung vom Wehrdienst, weder in Form von Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG noch darüber hinaus durch sonstige (extralegale) Ahndung. Daher kann der Senat offenlassen, ob der Militärdienst in Syrien Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 62 ff.; a.A. Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 78 ff.; offengelassen von OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 106).

51 Nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (Art. 98, 99) werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, danach müssen sie ihren Militärdienst vollständig ableisten. In Kriegszeiten ist Wehrdienstverweigerung eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft wird (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 33). Für Desertion drohen fünf Jahre Haft. Wer als Deserteur das Land verlässt, muss mit Haft zwischen fünf und zehn Jahren rechnen. Wer im Angesicht des Feindes desertiert, dem droht lebenslange Haft. Exekution ist gesetzlich bei Überlaufen zum Feind und bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf zu Az. 5 K 7480/16.A, 2. Januar 2017).

52 [...] Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln lassen sich indes keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass einfachen Wehrdienstentziehern in Syrien die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Strafe oder eine andere Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (wie hier bereits die beachtliche Wahrscheinlichkeit verneinend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 73 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 - juris Rn. 26 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 30 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 48 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 80; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 107 ff.).

53 Vielmehr stellt sich die tatsächliche Lage derzeit so dar, dass Personen, die sich durch die illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien nicht bestraft, sondern üblicherweise direkt zum Militärdienst eingezogen werden; Haftstrafen drohen (nur) bei Desertion (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 4. Dezember 2020, S. 30; The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 31; Landinfo, Syria, Return form abroad, 10. Februar 2020, S. 8; Landinfo, Report Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 8; auf diese Quelle bezugnehmend EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 37; EASO, Country Guidance: Syria, Common analysis and guidance note, September 2020, S. 66).

54 Aktuelle Berichte zu flächendeckenden bzw. systematischen Strafverfolgungen oder Bestrafungen von Personen wegen der Entziehung vom Wehrdienst existieren nicht. Gäbe es derartige Verfolgungshandlungen, wäre allein aufgrund der großen Anzahl an Rückkehrern nach Syrien davon auszugehen, dass entsprechende Berichte vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 - juris Rn. 31). Soweit das European Asylum Support Office anführt, befragte Syrer, die sich dem Militärdienst entzogen hätten oder desertiert seien, hätten berichtet, dass für sie "ein hohes Risiko besteht, in Syrien inhaftiert oder sofort eingezogen zu werden" (vgl. EASO, Syria, Military Service, April 2021, S. 33), ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn diese Feststellung besitzt schon deshalb keine Aussagekraft, weil sie nicht erkennen lässt, ob die berichteten Folgen Personen betroffen haben, die sich der Einberufung entzogen haben, bevor sie in einer militärischen Einheit eingegliedert waren (Militärdienstentzieher), oder bereits eingezogene Soldaten, die sich eigenmächtig von ihrer Truppe oder Dienststelle entfernt haben (Deserteure) (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 56). [...]

58 (3) Selbst die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung wegen der Entziehung vom Wehrdienst unterstellt, würde diese nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG anknüpfen. Insoweit kommt weder eine Anknüpfung an die politische Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (a) noch an die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (b) in Betracht.

59 (a) Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs drohten einem nach Syrien zurückkehrenden Wehrpflichtigen, der sich dem Wehrdienst entzogen hat, desertiert ist oder den Wehrdienst nicht angetreten hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Maßnahmen, die nach ihrer objektiven Gerichtetheit an den in § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung anknüpfen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A - juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 A 2267/18.A - juris Rn. 22 ff.).

60 Der erkennende Senat geht dagegen mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung unter Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen davon aus, dass der syrische Staat einfache Wehrdienstentzieher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als politische Oppositionelle oder Regimegegner ansieht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 96 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 37 ff.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 - 2 LB 147/18 - juris Rn. 58 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A - juris Rn. 104 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 67 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 21. August 2019 - 5 A 50/17.A - juris Rn. 53 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 14. November 2018 - 1 A 609/17 - juris Rn. 53 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 131 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris Rn. 85 ff.; Urteil vom 28. Mai 2021 - OVG 3 B 42.18 - juris Rn. 20 f.; Thüringer OVG, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 69 ff.). Die vom Europäischen Gerichtshof in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 2011/95/EU aufgestellte "starke Vermutung" einer Verknüpfung zwischen (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund ist somit aktuell widerlegt.

61 Gegen die Annahme, dass der syrische Staat einfachen Wehrdienstentziehern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt, spricht zunächst die bereits zuvor dargelegte Gesamtsituation in Syrien. Wehrdienstentziehung ist nicht mehr mit einer Gefährdung der Existenz des Regimes gleichzusetzen, sondern erschöpft sich derzeit in der schlichten Vorenthaltung der geforderten militärischen Dienstleistung. Zudem dürfte es sich bei einem großen Teil der mehreren Millionen Menschen, die seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflohen sind, um Männer im wehrpflichtigen Alter handeln (vgl. VGH-Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober 2018 - A 3 S 791/18 - juris Rn. 40, wonach sich unter den bis Juli 2018 in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsangehörigen ca. 33 % männliche Personen im Alten zwischen 18 und 59 Jahren befunden hätten). Nachdem die Annahme, dass der syrische Staat sämtliche ins Ausland geflohene Syrer als Regimegegner ansieht, lebensfremd ist und Äußerungen offizieller Stellen darauf hindeuten, dass dem syrischen Regime bewusst ist, dass der Großteil der ins Ausland geflüchteten Syrer wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation ausgereist ist (siehe unter II. 2. a), ist nicht erkennbar, dass für die große Gruppe syrischer Männer im wehrpflichtigen Alter auch vor dem Hintergrund des jedenfalls für das Handeln der syrischen Sicherheitsorgane kennzeichnenden Freund-Feind-Schemas etwas anderes gelten sollte.

62 Darüber hinaus ist auch die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, zu berücksichtigen. Männliche syrische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die im Ausland leben, können sich durch die Zahlung eines bestimmten Betrages, der u.a. von der Dauer ihres Auslandsaufenthalts abhängig ist, von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes befreien. Da die syrische Regierung ausländische Devisen benötigt, hat sie das entsprechende Verfahren vereinfacht. Im Zuge der Zahlung der Ausnahmegebühr hat der Betroffene ein Verfahren zur Klärung seines Status durchzuführen. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Namen der Betroffenen von den Fahndungslisten gelöscht. Die Freikaufsmöglichkeit wird in der Praxis auch tatsächlich umgesetzt (vgl. ausführlich The Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 22 ff.; Finnish Immigration Service, Syria: Fact-finding mission to Beirut and Damascus, Syrian pro-government armed groups and issues related to freedom of movement, reconcilation processes and return to original place of residence in areas controlled by the Syrian government, 14. Dezember 2018, S. 11 ff.; speziell zum Verfahren zur Klärung des Status vgl. The Danish Immigration Service, Syria, Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 7 ff.). Die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen und auch ihre tatsächliche Umsetzung zeigen, dass der syrische Staat Wehrdienstentzieher nicht als Regimegegner ansieht. Rückkehrende Wehrdienstpflichtige werden von ihm vielmehr entweder als Rekruten oder als Beschaffer ausländischer Devisen nutzbar gemacht.

63 Ferner sind die Amnestieregelungen des syrischen Staates in Rechnung zu stellen. Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden. Am 15. September 2019 erließ das syrische Regime das Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als "Generalamnestie" angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9. Oktober 2018 bestätigte, laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen "Kriminelle", sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben. Auch die Amnestie vom September 2019 hob die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schloss trotz des Titels "Generalamnestie" – ähnlich wie die vorherige "Generalamnestie" von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden ("Aufrufe gegen den Staat"), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012. Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute "Generalamnestie", welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasste. [...]

64 Die Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrdienstpflicht und die Amnestieregelungen verdeutlichen den unterschiedlichen Umgang des syrischen Staates mit aus Syrien geflüchteten Personen, denen lediglich die Entziehung vom Wehrdienst vorgeworfen werden kann, einerseits und Personen, die vom syrischen Staat tatsächlich als Oppositionelle oder Regimegegner angesehen werden, andererseits. Während einfachen Wehrdienstentziehern eine Rückkehrperspektive angeboten wird, die zumindest formal, aber auch in der Praxis – mit den aufgezeigten Einschränkungen – besteht, werden vom syrischen Regime als Oppositionelle oder Regimegegner eingestufte Personen mit aller Konsequenz und extremer Härte verfolgt. Statt der Möglichkeit, sich freizukaufen oder von einer Amnestieregelung Gebrauch zu machen, droht dieser Personengruppe nach der einhelligen Erkenntnislage systematische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tod (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020), 4. Dezember 2020, S. 12 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, 30. Juni 2021, S. 43 ff.; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 99 ff.; EASO, Syria, Targeting of individuals, März 2020, S. 13 ff.). Dies belegt, dass das syrische Regime einfachen Wehrdienstentziehern gerade keine oppositionelle oder regimekritische Einstellung zuschreibt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 102). [...]

67 Angesichts der vorgenannten Beurteilung kommt der allgemein gehaltenen Feststellung des UNHCR, dass unabhängige Beobachter darauf hinweisen würden, dass die Regierung Militärdienstentziehung wahrscheinlich als einen politischen, gegen die Regierung gerichteten Akt betrachte (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9; vgl. nunmehr auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 124), keine maßgebende Bedeutung zu (vgl. Bay.
VGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - 21 B 19.33586 - BeckRS 2021, 22540, Rn. 78). Zudem ist den Quellen im Bericht vom 7. Mai 2020 zu entnehmen, dass gerade nicht jeder Wehrdienstentzieher als oppositionell betrachtet wird, sondern es maßgeblich darauf ankommt, ob eine Person bereits aufgrund anderweitiger Umstände als oppositionell wahrgenommen wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 - juris Rn. 100 f.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 22. April 2021 -2 LB 147/18 - juris Rn. 60).

68 (b) Eine – unterstellte – Verfolgungshandlung würde auch nicht an das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anknüpfen. [...]

81 f) Schließlich folgt auch aus einer umfassenden Gesamtabwägung sämtlicher zuvor aufgezeigter Umstände nicht, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat droht. Bei lebensnaher Betrachtung muss sich dem syrischen Regime aufdrängen, dass es sich bei dem Kläger ersichtlich nicht um einen tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen oder Regimegegner handelt, sondern er – wie Millionen andere – vor den Bürgerkriegswirren und den damit einhergehenden Konflikten sowie der allgemein schwierigen Lebenssituation in Syrien geflohen ist. In seinem Einzelfall sind für den Senat auch im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls keine hinreichend besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände erkennbar, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. [...]