EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-18/20 XY gg. Österreich (Asylmagazin 12/2021, S. 434 ff.) - asyl.net: M29993
https://www.asyl.net/rsdb/m29993
Leitsatz:

Ausschlussfristen für Asylfolgeanträge sind unionsrechtswidrig:

1. Neue Elemente oder Erkenntnisse im Sinne von Art. 40 AsylverfahrensRL (2013/32/EU) auf die ein Asylfolgeantrag gestützt werden kann, können sowohl Umstände sein, die nach Abschluss des Asylerstverfahrens eingetreten sind, als auch Umstände, die vor dessen Abschluss eingetreten sind, aber von den Antragstellenden nicht geltend gemacht wurden.

2. Die Prüfung eines Asylfolgeantrags kann grundsätzlich im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens erfolgen, sofern die Vorschriften zur Wiederaufnahme mit der Verfahrensrichtlinie in Einklang stehen.

3. Eine starre Ausschlussfrist für die Geltendmachung neuer Elementen oder Erkenntnisse, auf die ein Asylfolgeantrag gestützt wird, ist mit der Verfahrensrichtlinie unvereinbar.

4. Einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung von Art. 40 VerfRL erlassen hat, ist es nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, weil die für den Asylfolgeantrag vorgetragenen neuen Umstände zur Zeit des Asylerstverfahrens existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden der antragstellenden Person nicht vorgebracht wurden.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Siehe auch:

Schlagwörter: Asylfolgeantrag, Ausschlussfrist, Drei-Monats-Frist, neue Beweismittel, Verschulden, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahmegründe, Wiederaufnahme, EuGH, Unionsrecht, Verfahrensrichtlinie, Asylverfahrensrichtlinie, XY, Österreich,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 40 Abs. 4, RL 2013/32/EU Art. 42 Abs. 2, AsylG § 71, VwVfG § 51,
Auszüge:

[...]

31 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Wendung "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung nur Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, oder ob sie auch Elemente oder Erkenntnisse beinhaltet, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. [...]

35 Auch wenn der Wortlaut von Art. 40 der Richtlinie 2013/32 den Begriff "neue Elemente oder Erkenntnisse", die einen Folgeantrag stützen können, nicht präzisiert (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 29), sieht Art. 40 in seinen Abs. 2 und 3 gleichwohl vor, dass diese neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die ein solcher Antrag gestützt werden kann, "zutage getreten" oder "vom Antragsteller vorgebracht worden" sein müssen.

36 Diese Bestimmungen stellen also klar, dass ein Folgeantrag sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden kann, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. [...]

38 Diese Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 wird zweitens durch den Kontext bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt.

39 Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, können die Mitgliedstaaten nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Antrag nur geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Abs. 2 und 3 dieses Art. 40 genannten Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. Wenn also die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit nach diesem Art. 40 Abs. 4 keinen Gebrauch machen, ist der Antrag als zulässig anzusehen und damit zu prüfen, selbst wenn der Antragsteller zur Stützung des Folgeantrags nur Elemente oder Erkenntnisse vorgebracht hat, die er im Zuge der Prüfung des früheren Antrags hätte vorbringen können und die zwangsläufig vor dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Verfahrens existierten.

40 Drittens wird diese Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 auch durch sein Ziel bestätigt.

41 Das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags zielt nämlich, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32 hervorgeht, darauf ab, den Mitgliedstaaten zu gestatten, jeden Folgeantrag, der gestellt wird, ohne dass neue Beweise oder Argumente vorgebracht werden, als unzulässig abzuweisen, um den Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) zu beachten, der für eine frühere Entscheidung gilt (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 49).

42 Daraus folgt, dass sich die Prüfung der Frage, ob sich ein Folgeantrag auf neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, stützt, auf die Prüfung beschränken sollte, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

43 Jede andere Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32, die bedeuten würde, dass die für die Bestimmung der Rechtsstellung des Antragstellers zuständige Behörde einen Folgeantrag allein deshalb als unzulässig ansehen müsste, weil er auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt ist, die der Antragsteller zur Stützung seines früheren Antrags hätte vorbringen können, ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft sicherzustellen, und würde die angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers beeinträchtigen.

44 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Wendung "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss des Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. [...]

45 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den früheren Antrag vorgenommen werden kann oder ob ein neues Verfahren eingeleitet werden muss. [...]

48 Unter diesen Umständen bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, Verfahrensvorschriften für die Bearbeitung von Folgeanträgen vorzusehen, sofern zum einen die in der Richtlinie 2013/32 festgelegten, insbesondere die in ihrem Art. 33 Abs. 2 Buchst. d in Verbindung mit Art. 40 genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten werden und zum anderen die Bearbeitung in der Sache im Einklang mit den genannten Grundsätzen und Garantien erfolgt.

49 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Bestimmungen des österreichischen Rechts, die für die Wiederaufnahme des mit einem Bescheid über einen früheren Antrag abgeschlossenen Verfahrens gelten, die Einhaltung dieser Voraussetzungen gewährleisten und mit diesen Grundsätzen und Garantien im Einklang stehen.

50 Der Gerichtshof kann dem vorlegenden Gericht jedoch auf der Grundlage der Angaben in der ihm vorgelegten Akte entsprechende Hinweise geben. [...]

52 Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht die erste dieser Voraussetzungen im Wesentlichen der zweiten Voraussetzung in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, wonach die neuen Elemente oder Erkenntnisse "erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist", während die zweite in § 69 AVG festgelegte Voraussetzung der den Mitgliedstaaten durch Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit entspricht, nämlich vorzusehen, "dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren … vorzubringen". [...]

54 Zur dritten in § 69 AVG vorgesehenen Voraussetzung, die die Fristen nach österreichischem Recht für die Einbringung eines Folgeantrags betrifft, ist festzustellen, dass Art. 40 der Richtlinie 2013/32 solche Fristen weder vorsieht noch die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen.

55 Aus dem Kontext, in den sich Art. 40 der Richtlinie 2013/32 einfügt, ergibt sich, dass der Umstand, dass er die Mitgliedstaaten nicht ermächtigt, Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags festzulegen, bedeutet, dass er die Festlegung solcher Fristen verbietet.

56 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2013/32 keine Frist für die Ausübung der Rechte festlegt, die sie dem Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz verleiht.

57 Außerdem hat der Gesetzgeber, wenn er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen wollte, Fristen festzulegen, innerhalb deren der Antragsteller handeln muss, dies ausdrücklich getan, wie Art. 28 der Richtlinie belegt.

58 Zum anderen ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 75 bis 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Vergleich der Richtlinie 2013/32 mit ihrer Vorläuferin, der Richtlinie 2005/85, insbesondere aus Art. 42 der Richtlinie 2013/32 und Art. 34 der Richtlinie 2005/85 über die Verfahrensvorschriften für Folgeanträge auf internationalen Schutz bzw. auf Asyl, dass der Unionsgesetzgeber die Zulässigkeit von Folgeanträgen auf internationalen Schutz nicht von der Einhaltung einer Frist für das Vorbringen neuer Elemente oder Erkenntnisse abhängig machen wollte. Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 entspricht nämlich nicht dem von Art. 34 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumte, vom Antragsteller zu verlangen, dass er die neuen Informationen innerhalb einer bestimmten Frist vorbringt, die ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieser Informationen zu laufen begann. Die Beseitigung dieser Möglichkeit in der Richtlinie 2013/32 bedeutet, dass die Mitgliedstaaten eine solche Frist nicht mehr vorsehen dürfen.

59 Diese Auslegung wird im Übrigen durch Art. 5 der Richtlinie 2013/32 bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nur insoweit vom Regelungsgehalt dieser Richtlinie abweichen dürfen, als sie für den Antragsteller günstigere Vorschriften vorsehen oder beibehalten, und damit die Anwendung ungünstigerer Vorschriften ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere für die Festsetzung von Ausschlussfristen zulasten des Antragstellers.

60 Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 im Lichte von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie untersagt es den Mitgliedstaaten daher, für die Stellung eines Folgeantrags Ausschlussfristen vorzusehen.

61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der
Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. [...]

62 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.

63 Das vorlegende Gericht stellt diese Frage für den Fall, dass es nach Abschluss der Prüfung, die es gemäß Rn. 49 des vorliegenden Urteils vorzunehmen hat, der Auffassung sein sollte, dass die auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über den früheren Antrag zwecks Prüfung eines Folgeantrags anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften nicht gewährleisteten, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieses Antrags erfüllt seien, oder nicht mit den Grundsätzen und Garantien des Kapitels II der Richtlinie 2013/32 vereinbar seien.

64 In einem solchen Fall müsste der Folgeantrag von XY nämlich im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens geprüft werden, das mangels einer Maßnahme zur Umsetzung von Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 in das österreichische Recht unter § 68 AVG fiele. Im Gegensatz zu § 69 AVG, der die Wiederaufnahme eines früheren Verwaltungsverfahrens regelt, macht § 68 AVG die Möglichkeit der Eröffnung eines neuen Verfahrens nicht davon abhängig, dass den Antragsteller kein Verschulden daran trifft, dass er es unterlassen hat, die von ihm zur Stützung des Folgeantrags geltend gemachten Elemente und Erkenntnisse im Verfahren über den früheren Antrag vorzubringen, wenn sie bereits zur Zeit dieses Verfahrens existierten.

65 Für die Beantwortung dieser dritten Frage ist, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach dem fakultativen Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorsehen können, dass der Antrag nur geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Abs. 2 und 3 dieses Art. 40 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren vorzubringen. Da die Wirkungen dieses Art. 40 Abs. 4 davon abhängen, dass die Mitgliedstaaten spezifische Umsetzungsvorschriften erlassen, ist diese Bestimmung nicht unbedingt und hat damit keine unmittelbare Wirkung.

66 Jedenfalls kann eine Richtlinienbestimmung nach ständiger Rechtsprechung nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf diese Bestimmung als solche vor dem nationalen Gericht nicht möglich ist (Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, EU:C:1986:84, Rn. 48, und vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 65).

67 Dies wäre aber der Fall, wenn Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen wäre, dass die Zulässigkeit eines Folgeantrags selbst dann, wenn keine nationale Umsetzungsmaßnahme getroffen wurde, davon abhängen würde, dass der Antragsteller es ohne sein Verschulden unterlassen hat, die zur Stützung des Folgeantrags vorgebrachten neuen Elemente oder Erkenntnisse, die bereits zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten, in diesem Verfahren geltend zu machen.

68 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. [...]