AG Hannover

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Zitieren als:
AG Hannover, Beschluss vom 03.08.2021 - 40 XIV 27/21; 40 XIV 32/21 - asyl.net: M29900
https://www.asyl.net/rsdb/m29900
Leitsatz:

Entlassung aus der Abschiebungshaft nach Antrag auf Fortsetzung des eingestellten Gerichtsverfahrens:

1. Wird beantragt, ein wegen Nichtbetreiben nach § 81 AsylG eingestelltes Gerichtsverfahren fortzuführen, so hat die ursprünglich erhobene Klage bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Fortsetzungsrechtsstreit aufschiebende Wirkung, soweit diese kraft Gesetzes bestand oder zuvor angeordnet wurde. 

2. Erfolgt der Fortsetzungsantrag wie vorliegend aus der Abschiebungshaft heraus, so ist die betroffene Person aus der Haft zu entlassen, da eine Abschiebung während des noch laufenden Klageverfahrens nicht möglich ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Einstellung, Asylverfahren, Fortsetzungsantrag, Klage, Suspensiveffekt, aufschiebende Wirkung, Nichtbetreiben des Verfahrens, Wiederaufnahmeantrag,
Normen: AsylG § 81,
Auszüge:

[...]

Mit Schreiben vom 03.08.2021 beantragte auch die Antragstellerin, den Betroffenen aus der Haft zu entlassen.

Den Anträgen der Beteiligten war nachzugehen.

Selbst wenn die Wirksamkeit der fiktiven Klagerücknahme gem. § 81 AsylVfG in Streit steht, so gilt dies nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.12.2005 - 6 W 33/04 m.w.N.) als Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens. Danach ist das Klageverfahren gegen den ablehnenden Asylbescheid des Betroffenen noch nicht beendet und der Betroffene kann nicht abgeschoben werden.

Das Gericht ist den Anträgen der Beteiligten hier aufgrund der durch den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vorgelegten obergerichtlich klaren Rechtsprechung gefolgt, obwohl es diesbezüglich nicht ganz unerhebliche Zweifel hegt - es wird in diesem und vergleichbaren Fällen die Effizienz und Effektivität von Abschiebeverfahren doch erheblich beeinträchtigt. Die Vereinfachungen, die der § 81 AsylVfG an sich ermöglichen soll, werden somit wieder ein Stück aufgehoben. Nach Ansicht des Gerichts soll hier in diesem zweifelhaften Fall jedoch - nicht zuletzt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - zugunsten der wichtigen Freiheitsrechte des Betroffenen entschieden werden. [...]