EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 15.07.2021 - C-535/19 A gg. Lettland - asyl.net: M29848
https://www.asyl.net/rsdb/m29848
Leitsatz:

Recht auf Zugang zu öffentlichem Krankenversicherungssystem für nicht erwerbstätige freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger*innen:

1. Staatlich finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit den Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfänger*innen gehören, stellen "Leistungen bei Krankheit" im Sinne der VO 883/2004/EG zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit dar.

2. Auch wirtschaftlich nicht aktive freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger*innen haben ein Recht darauf, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

3. Das Unionsrecht sieht jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft vor.

(Leitsätze der Redaktion)

Siehe auch:

Schlagwörter: Krankenversicherung, Unionsbürgerrichtlinie, freizügigkeitsberechtigt, öffentliche Krankenversicherung, Unionsrecht, EU-Staatsangehörige, A, Lettland
Normen: VO 883/2004/EG Art. 3 Abs. 1, VO 883/2004/EG Art. 11 Abs. 3, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Bst. b,
Auszüge:

[...]

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass staatlich finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die unter die in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Kategorien von Empfängern fallen, "Leistungen bei Krankheit" im Sinne dieser Bestimmung sind und somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen oder ob sie Leistungen der "sozialen und medizinischen Fürsorge" im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung darstellen. [...]

29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Leistung somit als Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie erstens den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). [...]

34 Im vorliegenden Fall ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 40 und 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die Leistungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte erste Voraussetzung erfüllen, um als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden zu können. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist die medizinische Versorgung nämlich jeder in Lettland wohnhaften Person garantiert, die zu einer der im Gesetz über medizinische Versorgung objektiv definierten Kategorien von Empfängern einer medizinischen Versorgung gehört; andere persönliche Umstände darf die zuständige nationale Behörde dabei nicht berücksichtigen.

35 Was die zweite in Rn. 29 des vorliegenden Urteils angeführte Voraussetzung angeht, ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen der medizinischen Versorgung Sachleistungen sind, bei denen es sich um die Gewährung medizinischer Behandlungen zur Heilung erkrankter Personen handelt. Solche Leistungen beziehen sich also auf das Risiko einer Krankheit, das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich genannt wird.

36 Da die beiden in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, sind Leistungen der medizinischen Versorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als "Leistungen der sozialen Sicherheit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 einzustufen und fallen somit in den Geltungsbereich dieser Verordnung. [...]

44 Unter diesen Umständen sind die zweite und die vierte bis sechste Frage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht mit diesen Fragen im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 24 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftliche nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch nehmen zu können. [...]

49 Folglich dürfen die Voraussetzungen dafür, dass ein Recht auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit besteht, nicht dazu führen, dass vom Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsvorschriften Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Rechtsvorschriften gemäß der Verordnung Nr. 883/2004 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2018, Walltopia, C-451/17, EU:C:2018:861, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, Pensionsversicherungsanstalt [Rehabilitationsleistung], C-135/19, EU:C:2020:177, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern darf. [...]

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind und die das Recht auf Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet für mehr als drei Monate wahrnehmen wollen, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, verlangen können, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat und über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen (Urteil vom 19. September 2013, Brey, C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 bleibt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich gemäß Art. 7 dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten, bestehen, solange die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 2. Oktober 2019, Bajratari, C-93/18, EU:C:2019:809, Rn. 40).

55 Somit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 2, dass der wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger während des gesamten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren für sich und seine Familienangehörigen u. a. über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss, um die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen.

56 Dieser Voraussetzung eines im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 stehenden Aufenthalts würde jedoch jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Aufnahmemitgliedstaat einem wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, eine unentgeltliche Mitgliedschaft in seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem zu gewähren hat.

57 Daher ist drittens zu klären, auf welche Weise die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Anforderungen miteinander verschränkt sind.

58 Insoweit kann der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der gemäß der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet wohnhaft ist, zwar, wie sich aus Rn. 50 des vorliegenden Urteils ergibt, verpflichtet sein, diesen Unionsbürger in sein öffentliches Krankenversicherungssystem aufzunehmen, sofern dieser Unionsbürger gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 seinem nationalen Recht unterliegt; der Mitgliedstaat kann aber vorsehen, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu vermeiden, dass der betreffende Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.

59 Wie der Generalanwalt in Nr. 124 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, die sicherstellen sollen, dass dieser Bürger die öffentlichen  Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nimmt, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, so dass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. [...]