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VG Trier

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Zitieren als:
VG Trier, Urteil vom 12.10.2020 - 6 K 4768/19.TR - asyl.net: M29807
https://www.asyl.net/rsdb/m29807
Leitsatz:

Keine Flüchtlingsanerkennung für einen homosexuellen Mann aus Nigeria

Zwar sind Homesexuelle immer wieder Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen und stehen homosexuelle Handlungen landesweit unter Strafe. Strafrechtliche Verfolgungen werden allerdings nur selten bekannt. Ein konkretes und zielgerichtetes staatliches Verfolgungsinteresse ist nicht zu erkennen, auch wenn sie im Einzelfall vorkommen mag.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Nigeria, homosexuell, Strafbarkeit, sexuelle Orientierung,
Normen: AsylG § 3
Auszüge:

[...]

Zwar sind Homosexuelle immer wieder Opfer von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen. Im Januar 2014 unterschrieb Präsident Jonathan die zuvor im Parlament einmütig beschlossene "Same Sex Marriage Bill" (Gesetz zur Ehe von gleichgeschlechtlichen Partnern), die die Bestrafung von homosexuellen Aktivitäten einschließlich ihrer Propagierung noch einmal verschärft hat. Das Gesetz wurde bisher von rund zehn Bundesstaaten in ihr landesrechtliches Strafgesetzbuch übernommen. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden allerdings nur selten bekannt. Die oben beschriebene Rechtsänderung hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt. Bisher ist es nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes noch nicht zu Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 16. Januar 2020 zum Stand September 2019, S. 5 und 13; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 12. April 2019, S. 43 ff.). Ein konkretes und zielgerichtetes Interesse des nigerianischen Staates, Homosexuelle systematisch aufgrund ihrer sexuellen Orientierung zu verfolgen, ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel nicht ersichtlich, mag eine solche auch im Einzelfall vorkommen (vgl. bereits die Auswertung der einschlägigen Erkenntnismittel im Urteil des VGH BW vom 7. März 2013 - A 9 S 1873/12 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. August 2017 - A 4 K 6228/17 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2015 - 9a K 3162/15.A -; VG Aachen, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 2 K 1477/13.A - und Urteil vom 18. März 2014 -2 K 1589/10.A -; VG Regensburg, Urteil vom 19. November 2013 - RN 5 K 13.30226 -, jeweils juris; a.A.: VG München, Urteil vom 18.September 2020 -M 27 K 17.70317 -; VG Augsburg, Urteil vom 14. November 2019 - Au 9 K 17.32674 -). Auch für betroffene Homosexuellen-NGO's hatte die "Same Sex Marriage Bill" kaum Auswirkungen; keine der Organisationen musste die Arbeit einstellen (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Nigeria a.a.O.). [...]