VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 22.09.2020 - 3 A 746/17 - asyl.net: M29756
https://www.asyl.net/rsdb/m29756
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach Liberia wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen (paranoide Schizophrenie u.a.):

Liberia hat nur begrenzte Möglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Patient*innen müssen für die Behandlungskosten meist selbst aufkommen, da es keine Krankenversicherung gibt. Auch die Versorgung mit Medikamenten ist immer wieder unterbrochen. Insbesondere mehrfach psychisch Erkrankte haben oft keinen Zugang zu effektiver Krankenversorgung. Dies gilt auch für die Hauptstadt Monrovia.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Liberia, psychische Erkrankung, Schizophrenie, medizinische Versorgung, Psychose, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach einem Bericht von Ärzte ohne Grenzen (www.msf.org/providing-psychiatric-care-close-home-liberia vom 24. Juli 2019 hat Liberia nur limitierte Möglichkeiten für Menschen mit psychischen Erkrankungen. Es gebe eine psychiatrische Klinik und zwei Psychiater. MSF habe mit einem kostenfreien Programm zur Behandlung psychischer Erkrankungen begonnen. Im Prinzip gibt es in Liberia keine Krankenversicherung, so dass Patienten für ihre Behandlung selbst aufkommen müssen (ACCORD, Anfragebeantwortung zu HIV/Aids vom 21. Oktober 2019). In dem Bericht von MSF heißt es weiter, die Patienten seien nicht immer und überall in Liberia Psychopharmaka zu erhalten und die Versorgung werde von Zeit zu Zeit unterbrochen. Ähnlich heißt es im Bericht von MSF vom 16. Oktober 2018, es könne für mehrfach psychisch Kranke extrem schwierig sein, Zugang zu effektiver Krankenversorgung zu erlangen. Schließlich ist auch nach Ansicht des BFA ( Länderinformationsblatt Liberia vom 10. April 2018 S. 20) die ärztliche Versorgung auch in Monrovia aufgrund des Mangels an Fachärzten begrenzt. Aus diesen Auskünften zieht die Kammer den Schluss. dass die vielfältigen notwendigen Behandlungen des Klägers bei einer Rückkehr nach Liberia nicht nahtlos fortgesetzt werden könnten. Dies rechtfertigt die Annahme eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. [...]