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VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2021 - A 14 K 173/20 - asyl.net: M29704
https://www.asyl.net/rsdb/m29704
Leitsatz:

Keine Dublin-Überstellung nach Italien bei kurz bevorstehender Erteilung einer Ausbildungsduldung:

1. Jungen arbeitsfähigen Personen droht bei einer Dublin-Überstellung nach Italien keine unmenschliche, erniedrigende Behandlung, sodass der Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist.

2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ist jedoch rechtswidrig, wenn die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AufenthG kurz bevor steht. Dann kann die Abschiebung im Sinne dieser Vorschrift in der Regeln nicht durchgeführt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung, Unzulässigkeit,
Normen: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1. AufenthG § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
Auszüge:

[...]

17 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig ist rechtmäßig. Jedoch ist die Abschiebungsanordnung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

18 1. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats (Dublin III-VO), der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. [...]

27 Vor dem Hintergrund der so durch die Erkenntnismittel nachgezeichneten Lage ist gleichwohl, trotz der bestehenden Schwierigkeiten, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Kläger in dem Fall der Überstellung nach Italien die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtcharta drohen würde. [...]

30 2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen, nach denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK für den Kläger bei einer Abschiebung nach Italien nicht hinreichend wahrscheinlich anzunehmen ist, verwiesen. Die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist mithin rechtmäßig und nicht aufzuheben.

31 3. Die Abschiebungsanordnung (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids) ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

32 Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Demnach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Überstellung muss danach nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch zeitnah tatsächlich möglich sein (VG Aachen, Urt. v. 06.03.2020 – 9 K 3086/18.A, Rn. 89 über juris; vgl. auch Pettersson, ZAR 2020, 230, 233 f.).

33 Nach diesen Vorgaben steht vorliegend nicht fest, dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann. Es ist nämlich zu erwarten, dass der Kläger eine Duldung gemäß §§ 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 3, 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG erhalten wird und eine Abschiebung demnach auszusetzen sein wird.

34 Bei der Prüfung der Frage, ob die Durchführbarkeit einer Abschiebung i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", sind auch Duldungsgründe zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2021 – 2 B 360/20, BeckRS 2021, 4783 Rn. 11; VGH München, Beschl. v. 12.03.2014 – 10 CE 14.427, BeckRS 2014, 49104 Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075; VGH Mannheim, Beschl. v. 31.05.2011 – 11 S 1523/11, BeckRS 2011, 51169; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 34a Rn. 5; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9; vgl. auch bereits BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1938, 2 BvR 2315/93, NVwZ 1996, 700, 704). Die Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung obliegt insoweit – anders als im Übrigen mit Blick auf Duldungsgründe grundsätzlich der Fall – nicht (oder jedenfalls nicht nur) der Ausländerbehörde, sondern (auch) bereits dem Bundesamt (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 9 m.w.N.; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 14). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14, BeckRS 2014, 56447, Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 30.08.2011 – 18 B 1060/11, BeckRS 2012, 46075). Diese nach diesen Maßgaben gebotene Berücksichtigung von Duldungsgründen ist auch systematisch stimmig, wenn man die Abschiebungsanordnung bereits als Vollzugsinstrument ansieht (vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 34a AsylG Rn. 59).

35 Nach diesen Vorgaben steht bereits dann nicht mehr fest, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG besteht, ohne dass eine solche bereits erteilt sein muss. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung des § 34a AsylG.

36 Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist zunächst – rein sprachlich betrachtet – jeder (denkbare) Hinderungsgrund, der eine Abschiebung unterbinden kann, beachtlich. Das trifft also auch auf entferntere Gründe zu; ein "Feststehen" verlangt ja nämlich der Wortbedeutung nach eine geradezu unumstößliche Prognose der künftigen Abschiebung.

37 Dieser strenge Blick wird freilich durch die systematische Stellung und das Regelungsziel relativiert. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG beabsichtigt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rückführungen in einen sicheren Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden können und dabei im Allgemeinen auch keine Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in den Drittstaat besteht (Begr. Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/4450, S. 23). Es geht also um die Regelung von kurzfristig überschaubaren Situationen, in welchen es im Wesentlichen um die verfahrensmäßige Umsetzung einer bereits geklärten Rückführungsentscheidung geht. Die Vollstreckung soll sich an die Abschiebungsanordnung unmittelbar anschließen können (vgl. Pettersson, ZAR 2020, 230, 234). Dies sieht aber in Fällen, in denen ein Anspruch auf eine Duldung besteht, anderes aus: Hier wird ja voraussichtlich noch ein weiterer Gesichtspunkt zu erwägen sein, bevor endgültig eine Rücküberführung erfolgen kann. Dies wird äußerstenfalls dadurch erzwungen werden, dass der Betroffene bei entsprechendem Anspruch einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann, dem unter dieser Prämisse – dass die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – regelmäßig auch zu entsprechen sein wird. Damit erscheint das Ziel einer Abschiebungsanordnung in solchen Fällen nicht gleichermaßen erreichbar.

38 Hat der betroffene Ausländer einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung, dann ist im Übrigen regelmäßig zu erwarten, dass er diesen auch geltend machen wird und einen entsprechenden Antrag stellen wird, wenn er sich schon gegen die Abschiebungsanordnung zur Wehr setzt. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn aus bestimmten Gründen zu erwarten ist, dass der Ausländer trotz bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Duldung keine Duldung beantragen wird. Gibt es darauf aber keine Hinweise, dann kann das Ziel einer alsbaldigen, "kurzfristigen" Rücküberstellung – wie soeben dargelegt – voraussichtlich nicht erreicht werden, wenn ein Duldungsanspruch besteht, auch wenn eine Duldung noch nicht erteilt oder beantragt wurde.

39 In systematischer Sicht ergibt sich kein davon abweichendes Bild, welches gegen die Berücksichtigung eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf Erlass einer (Ausbildungs-)Duldung spräche. § 34a AsylG ist in mehrere Regelungszusammenhänge eingebettet:

40 Zum einen stellt die Abschiebungsanordnung eine verfahrensrechtliche Fortführung der Unzulässigkeitsentscheidung nach §§ 26a, 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG dar (Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.04.2021, § 34a Rn. 3). Die Grundlage insbesondere einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist die Dublin-III-VO, welche in Art. 7 Abs. 2 den Rechtsgedanken enthält, dass eine einmal entstandene Zuständigkeit maßgeblich bleiben soll. Allerdings sieht die Verordnung etwa in Art. 17 sowie in den Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2, 22 Abs. 7 und 23 Abs. 3 den Übergang der Zuständigkeit auch aus solchen Gründen vor, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat liegen (können). Damit erscheint eine Regelung, demnach eine Abschiebung in den (zunächst) zuständigen Mitgliedstaat wegen einer nationalstaatlich geregelten Duldung unterbleibt, grundsätzlich vereinbar. Ein Rechtssatz, demnach eine Sekundärmigration generell – also ohne Anerkennung von Ausnahmen, etwa bei individuellen Härten oder in sonstigen begründeten Fällen – verhindert werden soll, kann weder der Dublin-III-VO noch einem sonstigen Regelungswerk aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem entnommen werden (vgl. demgegenüber VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 30 f., unter starker Betonung des Ziels der Verhinderung illegaler Sekundärmigration).

41 Zum anderen steht § 34a AsylG aber auch in einer Wechselbeziehung zu möglichen Duldungsgründen, insbesondere der Ausbildungsduldung. So setzt der Erlass einer Duldung im Allgemeinen und insbesondere auch nach §§ 60a, 60c AufenthG voraus, dass die Ausreisepflicht besteht und vollziehbar ist (Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 60c AufenthG Rn. 11; Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.01.2021, § 60a Rn. 6; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 340; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2018 – A 3 K 2695/18, BeckRS 2018, 4542 Rn. 21; weniger eng Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 413). In dem Fall eines Asylantragstellers besteht indes gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Diese endet gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG. Der Erlass einer Abschiebungsanordnung (und ihre Vollziehbarkeit) kann mithin die Grundlage einer Ausreisepflicht legen, welche wiederum Voraussetzung für den Erlass einer Duldung ist. Allerdings kann diesem Zusammenhang nicht entnommen werden, dass die Duldung in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer Abschiebungsanordnung steht. Denn die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ist nur einer von mehreren Fällen, in denen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Aufenthaltsgestattung erlischt. Insbesondere erlischt diese nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG auch mit dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts. Das gilt insbesondere auch in Fällen, in denen keine Abschiebungsandrohung (oder -anordnung) ergangen ist (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 20). In der Folge tritt sodann – sofern kein anderes (asylunabhängiges) Aufenthaltsrecht vorliegt – die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ein (vgl. Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Update Mai 2021, § 67 AsylG Rn. 23; Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 67 AsylG Rn. 1). Insgesamt ist mithin zu sehen, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG keine unbedingte Voraussetzung einer (später zu erteilenden) Duldung ist. Damit gebietet es die Gesetzessystematik des § 34a AsylG jedenfalls nicht, dass eine Abschiebungsanordnung trotz eines (erst) nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht entstehenden Anspruchs auf eine Duldung ergehen müsste, um überhaupt die Voraussetzung für eine solche zu legen.

42 Ausgehend von diesen Prämissen kann eine Ausbildungsduldung mithin jedenfalls auch dann erteilt werden, wenn das Bundesamt einen schlicht-ablehnenden Bescheid erlässt, ohne dass zugleich die  Abschiebung (rechtswirksam) angeordnet oder angedroht würde. Entscheidend ist insoweit nur, dass die Aufenthaltsgestattung entfällt und damit die Ausreisepflicht vollziehbar eintritt. Das ist nach den dargelegten Regelungen der §§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG, 50 Abs. 1 AufenthG vorliegend auch bereits der Fall, nachdem die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids aufrechterhalten bleibt und mithin die Ablehnung des Asylantrags (als unzulässig) bestandskräftig wird. Insoweit kommt es insbesondere nicht entscheidend auf die Streitfrage an, ob eine Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 AufenthG als "verkappter" Aufenthaltstitel "sui generis", systematisch zwischen Duldung und längerfristigem Aufenthaltsrecht stehend, einzustufen ist (vgl. Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK/Ausländerrecht, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 3 f.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 4 f.; Nachtigall, ZAR 2020, 271, 276 f.; Wittmann, ZAR 2020, 183, 187) und als solcher etwa auch bereits vor dem Eintritt einer vollziehbaren Ausreisepflicht erteilt werden kann (in diese Richtung abwägend Wittmann/Röder, ZAR 2019, 412, 413, eine Erteilung an "demnächst Ausreisepflichtige" erwägend).

43 Liegen demnach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf die Erteilung einer Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) AufenthG voraussichtlich in unmittelbarer Nähe nach Eintritt der Bestandskraft einer Abschiebungsanordnung bzw. – wie hier maßgeblich – der Ablehnung des Asylantrags vor, dann steht es mithin nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann i.S.v. § 34a AsylG. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger absolviert nämlich – wie aufgrund der vorgelegten Bestätigungen des Ausbildungsbetriebs und der Schule und des Ausbildungsvertrags zur Überzeugung des Gerichts feststeht – derzeit eine noch bis 2023 andauernde qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Der Kläger hat zudem nach wie vor – und hatte auch bei Aufnahme der Ausbildung – einen Anspruch auf eine Aufenthaltsgestattung i.S.v. § 55 AsylG, da diese wegen der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung seiner Klage namentlich durch den Erlass der Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid (noch) nicht erloschen ist (vgl. § 67 Abs. 5 AsylG). Die Aufschiebungsgestattung ist ihm ausweislich der vorgelegten Unterlagen auch tatsächlich unter dem 20.08.2020 (also noch vor Ausbildungsbeginn) erteilt worden. Ebenfalls ist ihm die Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung erlaubt worden. Der Kläger ist sodann auch als Asylbewerber im Sinne des § 60c Abs. 1 Nr. 1 a) AufenthG einzustufen, und er möchte die Ausbildung nach der (vorliegend streitgegenständlichen) Ablehnung seines Asylantrags (als unzulässig) fortsetzen. Voraussichtlich wird auch keiner der in § 60c Abs. 2 AufenthG geregelten Versagungsgründe erfüllt sein. Insbesondere dürfte die Identität des Betroffenen i.S.v. § 60c Abs. 2 Nr. 3 AufenthG geklärt sein. Für den Kläger ist hierfür die Fristenregelung der Ziffer b) relevant, da er zwischen 2017 und 2019 eingereist ist. Die Identität müsste folglich spätestens zum 30.06.2020 geklärt (gewesen) sein oder der Kläger müsste gemäß der Vorgabe in Hs. 2 der Nr. 3 bis zu diesem Zeitpunkt zumindest alle erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben, sodass die Identität erst nach dieser Frist geklärt werden konnte, ohne dass der Kläger dies zu vertreten hätte. Hiervon dürfte nach dem Vorbringen des Klägers und auch unter Berücksichtigung der von ihm beschriebenen Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie auszugehen sein. Da der Kläger in den Anwendungsfall einer privilegierten Asylbewerber-Ausbildungsduldung i.S.v. § 60c Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (vgl., auch zur Terminologie, Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 29. Ed. 01.07.2020, § 60c AufenthG Rn. 8) fällt, greift zudem der (weitere) Versagungstatbestand der Einleitung konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG nicht ein. [...]