VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2021 - 33 L 66/21 A (Asylmagazin 6/2021, S. 231 ff.) - asyl.net: M29677
https://www.asyl.net/rsdb/m29677
Leitsatz:

Systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bei Verlust des Unterkunftsanspruchs:

1. Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Platz nicht angenommen haben, haben regelmäßig keinen Anspruch, dort erneut aufgenommen zu werden.

2. Hieraus ergibt sich eine gruppenbezogene Schwachstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, die systemimmanent ist. Bei einer Überstellung nach Italien sind Betroffene einer längerfristigen Obdachlosigkeit verbunden mit extremer materieller Not ausgesetzt, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCh gleichzusetzen ist.

3. Einem Verweis auf private Unterkünfte steht bereits Art. 20 Abs. 5 AufnahmeRL entgegen, der die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, die zu gewährenden Leistungen in eigener Verantwortlichkeit zu erbringen. Ein Verweis wäre derzeit ohnehin fruchtlos, da die pandemiebedingten Distanzierungs- und Quarantänemaßnahmen zu einer erheblichen Reduzierung der Kapazitäten in privaten Notunterkünften geführt haben.

4. All dies gilt auch für einen alleinstehenden, jungen, gesunden und erwerbsfähigen Mann mit Berufserfahrung und englischen Sprachkenntnissen. Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Italien und der langen pandemiebedingten Schließungen verschiedener Wirtschaftsbereiche wie des Tourismus, der Gastronomie und der Pflege und Kultur, in denen Schutzsuchende traditionell leichter Arbeit finden, kann dieser nicht auf Eigeninitiative verwiesen werden.

(Leitsätze der Redaktion).

Schlagwörter: Mann, Italien, systemische Mängel, Aufnahmeeinrichtung, Aufnahmebedingungen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublinverfahren, Obdachlosigkeit,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, RL 2013/33/EU Art. 20 Abs. 5, GR-Charta Art. 4, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[…]

b) Vorliegend hat der Antragsteller u.a. unter Berufung auf aktuelle Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung geltend gemacht, dass sich die Aufnahmebedingungen in Italien auch für junge, gesunde und (in Italien) kinderlose Männer in seiner Situation derzeit derart verschlechtert haben, dass ihm bei einer Überstellung nach Italien Obdachlosigkeit und fehlender Zugang zu sonstigen materiellen Leistungen droht (vgl. Bl. 5 ff. Gerichtsakte). Dass diese Gefahr als im oben dargestellten Sinne beachtlich anzusehen und die Erheblichkeitsschwelle im Ergebnis tatsächlich überschritten ist, lässt sich anhand der dem Gericht bisher vorliegenden Erkenntnisse in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung nicht ausschließen. Vielmehr steht in seinem Fall ernsthaft zu befürchten, dass er bei einer Überstellung nach Italien in eine längerfristige Obdachlosigkeit entlassen und damit extremer materieller Not ausgesetzt würde, die einer unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta gleichzusetzen wäre. […]

Ernsthafte Zweifel erscheinen aktuell jedoch angebracht hinsichtlich der Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, die aber zwischenzeitlich ihren Unterkunftsanspruch verloren haben. Dies ergibt sich aus Folgendem.

Das Recht auf Unterkunft wird in Italien dadurch erheblich eingeschränkt, dass Personen, die bereits einmal in einer staatlichen Unterkunft für Asylsuchende oder anerkannt Schutzberechtigte untergebracht waren oder einen ihnen dort zugewiesenen Platz nicht angenommen haben, regelmäßig keinen Anspruch darauf haben; dort erneut aufgenommen zu werden. Die einschlägige gesetzliche Regelung des Art. 23 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015 (Dekret 142/2015) sieht vor, dass der Präfekt der Region, in welcher die Unterbringungseinrichtung liegt, im Einzelfall über den Entzug des Recht auf Unterbringung entscheidet, wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Benachrichtigung der Präfektur verlassen hat oder dort, obwohl sie einer solchen Einrichtung zugewiesen wurde, gar nicht erst einzieht. Diese Regelung findet sowohl auf Erstaufnahmeeinrichtungen – Centri governati di prima accoglienza [zuvor: CARA] und strutture temporanee [zuvor: CAS] (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 [SFH 1/2020], S. 23, S. 38 ff.) – als auch auf Zweitaufnahmeeinrichtungen – SAI [Sistema di accoglienza e integrazione, zuvor: SIPROIMI] Anwendung (vgl. aida 2019, a.a.O., S. 97 ff.; SFH 1/2020, a.a.O., S. 17, 44f.; VG München, Beschluss vom 16. März 2021 - M 30 K 19.5.0261 - juris Rn. 19ff. m.w.N.; VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020 – 6 A 243/20 – juris Rn. 49 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 12 L 1325/20.A – juris Rn. 41; vgl. allgemein zur Reorganisation des Aufnahmesystems unter der aktuellen italienischen Regierung sowie zur Umbenennung der Aufnahmeeinrichtungen: Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 [Dekret 130/2020), www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2020/10/21/20G00154/SG [italienisch]).

Ist eine in einer solchen Einrichtung untergebrachte Person für mehr als 72 Stunden unentschuldigt abwesend oder bezieht sie eine ihr zugewiesene Unterkunft gar nicht erst, wird ihr Name durch den Betreiber der Einrichtung der zuständigen Präfektur gemeldet. Daraufhin entzieht der Präfekt der betreffenden Person das Recht auf Unterbringung, indem er ihren Namen, ohne dies ihr mitzuteilen, auf eine bei der Präfektur geführte Liste setzt. Mit dem Entzug der Unterkunft verliert die betreffende Person auch den Zugang zu allen weiteren in der Unterkunft erbrachten staatlichen Leistungen. Zudem gilt der Entzug nicht nur für die konkrete Einrichtung, sondern für die Unterbringung in allen staatlichen oder unter staatlicher Aufsicht und Verantwortung organisierten (Erstaufnahme-)Einrichtungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020 [BFA 11/2020], S. 18; SFH 1/2020, a.a.O., S. 44ff.; borderline-europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung, 3. Mai 2019, S. 4).

Zwar kann die Wiederaufnahme der betreffenden Person in die Unterkunft unter Berufung auf höhere Gewalt, unvorhersehbare Umstände oder schwerwiegende persönliche Gründe beantragt und von der Präfektur verfügt werden. Jedoch haben sowohl ein solcher Antrag als auch ein sich ggf. anschließendes Gerichtsverfahren nur äußerst geringe Erfolgsaussichten; zudem dauern sowohl das behördliche als auch im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Präfekten das gerichtliche Verfahren in Abhängigkeit von der jeweiligen Region einige Monate. In dieser Zeit hat die betreffende Person kein Recht auf staatliche Unterbringung (vgl. aida 2019, a.a.O., S. 97ff.; BFA 11/2020, a.a.O., S. 18f.; SFH 1/2020, a.a.O., S. 44f.; SFH/Pro Asyl e.V., Anfragebeantwortung an den VGH Kassel zu Az. 3A 539/10.A vom 29. Oktober 2020 [SFH 10/2020), S. 2, sowie im Anschluss: VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 – A 539/20.A – juris Rn. 14ff.; ebenso: VG München, Beschluss vom 16. März 2021, a.a.O., juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschluss vom 7. Juli 2020, a.a.O., Rn. 50 m.w.N.). […]

Die den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit treffende Aussichtslosigkeit, in absehbarer Zeit nach einer Rückkehr nach Italien und für die Dauer seines Asylverfahrens einen Unterkunftsplatz zugewiesen zu bekommen, stellt sich nach summarischer Prüfung als systemimmanent dar, weswegen hierin eine gruppenbezogene Schwachstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO zu  sehen sein dürfte. […]

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so ist bei summarischer Prüfung die derzeit fehlende Aussicht des Antragstellers auf jegliche staatlich organisierte Unterbringung für die gesamte Zeit seines noch einzuleitenden Asylverfahrens im Ergebnis einer drohenden unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta gleichzusetzen.

Es erscheint bei summarischer Prüfung nämlich derzeit nicht als hinreichend, den Antragsteller ersatzweise auf rein privat organisierte Unterbringungszentren, Obdachlosenheime, Notunterkünfte o.ä. zu verweisen. Einerseits steht einem solchen Verweis bereits entgegen, dass Art. 20 Abs. 5 Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, Antragstellern den Zugang zu den im Rahmen der Aufnahme zu gewährenden materiellen Leistungen in eigener Verantwortlichkeit anzubieten, auch wenn sie zur Erfüllung ihrer Pflichten auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts zurückgreifen dürfen, damit diese die genannte Pflicht unter ihrer Hoheit erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 [Haqbin], a.a.O., Rn. 49f.). Andererseits ist selbst dann, wenn man den Antragsteller auf Übernachtungsplätze in karitativen oder sonstigen sozialen Einrichtungen verweisen wollte, derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort mittel- oder längerfristig unterkommen könnte. Aufgrund der durch die andauernde Covid-19-Pandemie bedingten Distanzierungs- und Quarantäne-Maßnahmen, die auch in den privaten Unterkünften zur Reduzierung der  Kapazltäten geführt haben, stehen dort deutlich weniger Kapazitäten zur Verfügung als bisher. Zudem sind wesentliche Teile der Plätze in den Notunterkünften regelmäßig für italienische oder ihnen rechtlich gleichgestellte Obdachlose, derzeit auch teils für Mitarbeiter des Zivilschutzes und des staatlichen Gesundheitssystems oder auch für Personen in Quarantäne vorgesehen (vgl. zu alldem: VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juli 2020,  a.a.O., Rn. 48, 52, 55 m.w.N.; ebenso: VG Köln, Beschluss vom 9. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 42ff. m.w.N.; im Ergebnis auch: VG München, Beschluss vom 16. März 2021, a.a.O., Rn. 19 unter Verweis auf: VG München, Beschlüsse vom 22. Februar 2021 – M 30 S 21.50033 – und vom 23. Februar 2021 – M 30·S 21.50040 -, beide noch nicht veröff.). Zwar beginnt sich die pandemische Lage in Italien aktuell zu entspannen (vgl. u.a.: "Italien lockert Beschränkungen", www.tagesschau.de/ausland/europa/italien-corona-einschraenkungen-101.html; vgl. auch die täglichen Situationsberichte des "European Centre for Disease Prevention and Control" für alle Mitgliedstaaten unter: www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates). Dass dies bereits zu einer deutlichen Entspannung bei den ohnehin knappen Notunterkunftsplätzen geführt hat, in denen weiterhin pandemiebedingte Hygienevorgaben gelten, ergibt sich aus den zugänglichen Erkenntnissen  (noch) nicht. Dies gilt umso mehr, als beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass viele Schutzsuchende, deren Aufenthaltsrecht in italienischen Zweit- und auch Erstaufnahmeeinrichtungen angesichts der Pandemielage im letzten Jahr ausnahmsweise verlängert worden ist, nunmehr vermehrt in Notunterkünfte drängen werden (vgl. BFA 11/2020, a.a.O, S. 4). Hinzu kommt, dass es in der besonderen Situation des Antragstellers, der den bisherigen Erkenntnissen zufolge in Italien keinen Unterkunftsanspruch mehr hat und einen solchen auch bis zur abschließenden Entscheidung über sein Asylgesuch voraussichtlich nicht wird wiedererlangen können (s.o.), nicht lediglich um die Überbrückung weniger Tage oder eines kürzeren Zeitraums geht, den er gegebenenfalls aus verbleibenden Ersparnissen oder mit geliehenem Geld von Angehörigen oder Freunden finanzieren könnte, sondern um viele Monate, wenn nicht gar um einen Zeitraum von über einem Jahr (s.o.).

Der Umstand, dass weite Teile der Rechtsprechung die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer, die bereits als Schutzberechtigte anerkannt sind, anders beurteilen, steht dem nicht entgegen. Hinsichtlich dieser Personengruppe mag der Verweis auf die Existenz privater Unterkünfte sowie ein zumutbar hohes Maß an Eigeninitiative die beachtliche Gefahr einer Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta deutlich reduzieren oder gar beseitigen. Schließlich stehen anerkannt Schutzberechtigte[n] – zu denen der Antragsteller unstreitig nicht gehört – in vielerlei Hinsicht (Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialleistungen, darunter auch die Zuteilung von Sozialwohnungen, Bürgergeld usw.) vergleichbare Rechte zu wie italienischen Staatsbürgern (vgl. zum Status von anerkannt Schutzberechtigten u.a.: aida 2019, a.a.O., S. 159f.; VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2021 – 31 K 718.18 A – juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Gießen, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 8 K 6487/17.GI.A - juris Rn. 27ff.; OVG Koblenz , Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 - juris). Zudem hatte diese Personengruppe regelmäßig längere Zeit, die italienische Sprache zu lernen und sich mit den Gepflogenheiten der italienischen Gesellschaft, hier insbesondere auch des Arbeitsmarktes vertraut zu machen, zumal es in Italien bereits zwei Monate nach Antragstellung möglich ist, legal zu arbeiten (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 15; aida 2019, a.a.O., S. 110). Oft haben anerkannt Schutzberechtigte auch bereits von den vielfältigen Angeboten der SAI-Projekte (vormals: SIPROIMI) – wie u.a. Sprachkurse und Arbeitsintegrationsprogramme - profitieren können, welche ausgerichtet sind auf eine bessere und schnellere Integration (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 14; SFH 10/2020, a.a.O., S. 54; aida 2019, a.a.O., S. 111, 156). Schutzsuchende hingegen, welche sich - wie der Antragsteller - noch ganz am Anfang ihres Asylverfahrens befinden, profitieren weder von diesem Hilfesystem noch sind sie in den genannten Punkten italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Vielmehr hängt für sie der Zugang zu Nahrung, Kleidung und medizinischer Versorgung weitgehend vom – dem Antragsteller hier voraussichtlich nicht mehr eröffneten – Zugang zu einer staatlichen oder staatlich zugeteilten Unterkunft ab, da auch diese Leistungen im Wesentlichen an den Unterkunftsanspruch gekoppelt sind (vgl. BFA 11/2020, a.a.O., S. 13; u.a. VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021, a.a.O., Rn. 29).

Ebenso wenig kann der Antragsteller derzeit allein auf seine Eigeninitative verwiesen werden. Zwar hat er seinen Angaben zufolge in Russland eine Ausbildung als Bankwirt absolviert und in der Vergangenheit auch als Tänzer gearbeitet (Bl. 58 Asylakte). Zudem verfügt er offensichtlich über Kenntnisse der englischen Sprache (vgl. BI. 55 Asylakte). Allein dies lässt es angesichts der pandemiebedingt schwierigen wirtschaftlichen Lage Italiens noch nicht als beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass er nach einer Rücküberstellung in Italien in nächster Zukunft eine Arbeit finden wird, die ihm für die Dauer seines Asylverfahrens eine menschenwürdige Unterbringung und Versorgung sichert. Dies gilt insbesondere angesichts der aktuell hohen Arbeitslosigkeit und der besonders hohen Jugendarbeitslosigkeit von italienweit um die 30% sowie der langen pandemiebedingten Schließung verschiedenster Wirtschaftsbereiche, wie u.a. im Tourismus, der Gastronomie, der Pflege und Kultur, in denen Schutzsuchende traditionell leichter (illegale) Arbeit finden (vgl. SFH 10/2020 a.a.O., S. 5; BFA 11/2020, a.a.O., S. 24; Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden; zuletzt aktualisiert: 6/2020, S. 16f., sowie zur pandemiebedingt deutlich verschärften Wirtschaftskrise in Italien: "Marios junge Freunde", 7. Februar 2021, www.sueddeutsche.de/wirtschaft/italien-jugend-corona-schulden-1.5198794; Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH [GTAI], "Arbeitsmarkt – Italien", 14. August 2020, www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/bericht-wirtschaftsumfeld /italien/arbeitsmarkt-261764, und "Erholung könnte länger brauchen", 1. Dezember 2020, www.gtai.de/gtai-de/trade/wirtschaftsumfeld/wirtschaftsausblick/italien/erholung-koennte-laenger-brauchen-244482 "Wirtschaftliche Chancen in der Krise", 31. Oktober 2020, unter www.tagesschau.de/wirtschaft/corona-italien­ wirtschaft-101.html, sowie die Angaben de Statistischen Bundesamtes unter: www.destatis.de/Europa/DE/Staat/EU-Staaten/Italien.html). [...]