Kein "Flüchtigsein" im Sinne der Dublin-III-Verordnung bei Kirchenasyl:
"1. Kennt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Aufenthaltsort eines Asylbewerbers, der sich im sogenannten offenen Kirchenasyl befindet, kann es diesen nicht (mehr) als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ansehen und deswegen die Frist zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht auf 18 Monate verlängern.
2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Antragsteller zuvor innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) in einem verdeckten Kirchenasyl befunden hat, dem Bundesamt aber vor Ergehen der Verlängerungsentscheidung dessen Aufenthaltsort bekannt geworden ist."
(Amtliche Leitsätze; siehe auch die nachfolgende gleichlautende Entscheidung BVerwG Urteil vom 17.08.2021, 1 C 51.20 - bverwg.de)
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25 Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 53 ff.) ist ein Antragsteller "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70). Hiernach setzt der Begriff "flüchtig" objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 60). Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 70; OVG Bautzen, Beschluss vom 27. April 2020 - 5 A 157/20.A - juris Rn. 5; VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 <83>). Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 56). Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - Rn. 61 f.).
26 Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat sich die Klägerin seit dem 28. Januar 2019 nicht mehr in der ihr zugewiesenen Unterkunft in N. aufgehalten, sondern sich nach K. in ein Kirchenasyl begeben, ohne - trotz Belehrung über eine entsprechende Verpflichtung - das für die Abschiebungsanordnung zuständige Bundesamt (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) über den neuen Aufenthaltsort informiert zu haben. Bis zur Bekanntgabe ihrer neuen Anschrift am 1. April 2019 befand sich die Klägerin im Kirchenasyl, ohne dass ihr Aufenthaltsort dem Bundesamt bekannt war (sog. verdecktes Kirchenasyl; vgl. zur Unterscheidung zwischen verdecktem und offenem Kirchenasyl: Botta, ZAR 2017, 434 <435>). Ein darin etwa zu sehendes Flüchtigsein endete aber jedenfalls am 1. April 2019, als die Klägerin dem Bundesamt ihren neuen Aufenthaltsort bekannt gab, sodass es sich nunmehr um ein offenes Kirchenasyl handelte. Der Staat ist durch das offene Kirchenasyl weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr aufgrund einer rechtlich nicht verbindlichen Verfahrensabsprache mit den Kirchen darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. BT-Drs. 19/2349 S. 1). Die staatliche Respektierung des Kirchenasyls begründet kein Vollstreckungshindernis, aufgrund dessen die Behörden gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen, weshalb eine im offenen Kirchenasyl befindliche Person nicht "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ist. Die politische Entscheidung, eine Überstellung zu unterlassen, schafft keine Rechtsgrundlage für eine Verlängerung der Überstellungsfrist und führt nicht dazu, dass das offene Kirchenasyl der Überstellung tatsächlich entgegensteht. Vielmehr verzichtet der Staat als Ausdruck des Respekts vor einer christlich-humanitären Tradition bewusst darauf, das Recht durchzusetzen (vgl. in diesem Sinne auch: VGH München, Urteil vom 12. Februar 2020 - 14 B 19.50010 - AuAS 2020, 81 <83>; OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 - juris Rn. 12; OVG Bremen, Beschluss vom 18. September 2019 - 1 LA 125/19 - juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A - juris Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 - InfAuslR 2019, 400 <401>; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2020, § 29 AsylG Rn. 49a; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 29 AsylG Rn. 53). Namentlich kann die rechtlich nicht verbindliche Verfahrensabsprache zwischen der Beklagten und den Kirchen zum Vorgehen bei Personen, die sich im Kirchenasyl befinden, auch nicht die Auslegung des unionsrechtlichen Rechtsbegriffs "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 19.20 - InfAuslR 2020, 427).
dd) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die erforderliche Kausalität der Flucht für die Nichtdurchführbarkeit der Überstellung hier nicht schon deswegen zu bejahen, weil im Zeitpunkt des "Wiederauftauchens" der Klägerin nicht mehr eine ungekürzte Frist von sechs Monaten für die Überstellung zur Verfügung stand. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO ("flüchtig ist") folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO entfällt die tatbestandliche Voraussetzung des "Flüchtigseins" zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller dem Bundesamt seinen Aufenthaltsort offenlegt. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate unzulässig, weil sich der Antragsteller der Überstellung nicht mehr gezielt entzieht und die Durchsetzung der Überstellung möglich ist. Dass für eine Überstellung grundsätzlich ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.), um die Überstellung zu bewerkstelligen, rechtfertigt deswegen keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, bei zwischenzeitlichen Überstellungshindernissen infolge einer Flucht i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeitnah durch eine Verlängerung der Überstellungsfrist zu reagieren; etwaige Kommunikationsmängel im Verhältnis zu den mit dem Vollzug der Überstellung betrauten Behörden müsste sich die Beklagte zurechnen lassen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 1 B 19.20 - InfAuslR 2020, 427). Ob in Ausnahmefällen trotz bekannter Anschrift, etwa bei Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, ein (fortbestehendes) Flüchtigsein im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO angenommen werden kann, bedarf hier mangels Anhaltspunkten für einen möglichen Ausnahmefall nicht der Entscheidung. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts am 6. Mai 2019 nicht (mehr) flüchtig war und das Bundesamt zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis davon hatte, durfte es die Überstellungsfrist nicht verlängern. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs der Klägerin ist mithin infolge des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist bereits am 7. Juli 2019 auf die Beklagte übergegangen. Die behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vom April 2020 konnte daher schon deswegen die bereits abgelaufene Frist nicht (erneut) unterbrechen oder diese neu in Lauf setzen. [...]