Unterbliebene Einführung einer Erkenntnisquelle:
Ein Gericht hat die Pflicht Erkenntnismittel, auf die die Entscheidung gestützt wird, vorab zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, so dass die Verfahrensbeteiligten diese zur Kenntnis nehmen und sich dazu äußern können.
Unterbleibt eine ordnungsgemäße Einführung einer Erkenntnisquelle in das gerichtliche Verfahren, führt dies nur dann zu einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung auf dem fehlenden rechtlichen Gehör beruht. Für eine solche Gehörsrüge genügt nicht allein deren Geltendmachung, sondern setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
(Amtliche Leitsätze, siehe auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2019 - 1 Bf 337/18.AZ - asyl.net: M27410)
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Das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gebietet zwar, dass ein asylrechtliches Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Nur bei einer Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 13 LA 16/14 - InfAuslR 2014, 458).
Vorliegend ist aus den Akten des Verwaltungsgerichts zwar nicht ersichtlich, dass das Gericht vor Erlass des Urteils die Auskunft von amnesty international vom 8. Januar 2018 in das Verfahren eingeführt hat, obwohl es in den Entscheidungsgründen darauf Bezug genommen hat. Eine unterbliebene Einführung von entscheidungserheblich herangezogenen Erkenntnismitteln führt jedoch nur dann zu einem zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, wenn die Entscheidung auf dem fehlenden rechtlichen Gehör beruht. Das wäre der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten für ihn zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ - juris Rn. 27). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt mithin nicht allein der Vortrag einer unterlassenen Einführung einer Erkenntnisquelle, sondern dies setzt vielmehr auch die substantiierte Darlegung dessen voraus, was bei ordnungsgemäßer Einführung des Erkenntnismittels vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 4 B 2.98 - juris Rn. 9, Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2018 - 10 ZB 18.32135 - juris Rn. 6, Beschluss vom 17. November 2018 - 13a ZB 19.31718 - juris Rn. 9, OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A - juris Rn. 16). [...]