VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 26.02.2021 - 1A281/18 HAL - asyl.net: M29503
https://www.asyl.net/rsdb/m29503
Leitsatz:

Erlöschen der Verpflichtungserklärung nach Zweckwechsel:

Der Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist ein Zweckwechsel, der zum Erlöschen der durch eine Verpflichtungserklärung begründeten Haftung führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Verpflichtungserklärung, Flüchtlingsanerkennung, Aufenthaltszweck, Wechsel des Aufenthaltszwecks, Familienzusammenführung,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 36, AufenthG § 68,
Auszüge:

[...]

Die Haftung wurde hier vielmehr durch die der Begünstigten am 28. März 2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 2 AufenthG beendet. Durch diese Aufenthaltserlaubnis hat sich der Aufenthaltszweck der Begünstigten geändert. Die aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachfolgende erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG begründet einen anderen Aufenthaltszweck als der zuvor zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltstitel. [...]

Damit liegt ein Zweckwechsel vor. Der Begünstigten ist eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck neu erteilt worden, der in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem früheren Aufenthaltszweck steht. Der Begünstigten ist nicht zur weiteren Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Abschnitt 6 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden, sondern aufgrund einer "originären" Zuerkennung internationalen Schutzes zur Wahrung ihres - auch unionsrechtlich verbürgten - Rechts als Schutzberechtigte, sich in dem Land aufzuhalten, das ihr Schutz gewährt hat. Diese Rechtsposition ist indes nicht mit derjenigen einer Ausländerin zu vergleichen, die ihr Aufenthaltsrecht nur von einem Familienangehörigen ableiten kann oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nur im Anschluss an ein akzessorisch bestandenes erworben hat. Die auf der Zuerkennung von subsidiärem Schutz beruhende Titelerteilung steht daher in keinem sachlichen Zusammenhang zu der zuvor zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt gewesenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. VG Kassel, Urteil vom 19. Februar 2020 - 4 K 2483/16.KS -, Juris Rn. 39 - 40). [...]

Mit dem Erlöschen der durch die Verpflichtungserklärung begründeten Haftung des Klägers durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG am 28. März 2017 - und damit vor dem ab dem 30. Mai 2017 (dem Monat der Antragstellung) beginnenden Leistungszeitraum -, entfällt für den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2017 auch die Rechtsgrundlage. [...]