VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 29.01.2021 - 12 K 416.19 V - asyl.net: M29481
https://www.asyl.net/rsdb/m29481
Leitsatz:

Zum Ermessensspielraum der Auslandsvertretung bei der Prüfung eines Visumsantrags:

Bei der Beurteilung, ob ein Ablehnungsgrund nach § 19f AufenthG (Verdacht der Nutzung des Visums für einen anderen Aufenthaltszweck) vorliegt, hat die Botschaft einen weites Ermessen, das nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt.  Das Gericht überprüft lediglich, ob die Verfahrensbestimmungen eingehalten wurden, ob von einem richtigen Verständnis des Gesetzesbegriffs ausgegangen wurde, ob der erhebliche Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wurde und das Willkürverbot nicht verletzt wurde. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Ermessens erfolgt nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: nationales Visum, Deutschkurs, Sprachkurs, Ermessen, Ermessensfehler, gerichtliche Überprüfung,
Normen: AufenthG § 16f Abs. 1, AufenthG § 19f Abs. 4 Nr. 6,
Auszüge:

[...]

20 Gemäß § 16f Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die – wie hier – nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Der beabsichtigte Sprachkurs an der Volkshochschule München erfüllt zwar die qualitativen Anforderungen an einen Sprachkurs im Sinne der Vorschrift, da er pro Woche 20 Unterrichtseinheiten vorsieht und auf den Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse (bis Kursstufe C 1.2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – BVerwG 1 B 35/18 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 – OVG 2 B 6.17 –, juris Rn. 30 f.). Der Kläger hat sich zu diesem Intensivsprachkurs auch verbindlich angemeldet und eine Anzahlung der Kursgebühr geleistet (vgl. Bestätigung vom 6. Juni 2020, Bl. 103 d. A.).

21 Der Visumserteilung steht jedoch der Ablehnungsgrund nach § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16f AufenthG abgelehnt werden, wenn Beweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer den Aufenthalt zu anderen Zwecken nutzen wird als zu jenen, für die er die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. ausführlich zu der bis zum 29. Februar 2020 in § 20c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG verorteten Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – OVG 3 B 64.18 –, juris Rn. 26 ff.). Danach ist die Ausübung des Beurteilungsspielraums durch die Behörde nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2019, a.a.O., juris Rn. 30). [...]