Rückübernahmeabkommen ist im Haftantrag zu erwähnen:
Besteht mit dem Land, in das die betroffene Person abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen, so muss dies in dem Haftantrag angegeben werden.
(Leitsatz des Einsenders)
[...]
Nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG muss die Ausländerbehörde im Haftantrag insbesondere darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und welchen Zeitraum diese jeweils in Anspruch nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14, juris Rn. 7 m.w.N.).
Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene abgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen, sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte in dem Haftantrag darzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 9; Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, InfAuslR 2016, 429 Rn. 9; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17, InfAuslR 2018, 139 Rn. 6); ggf. ist darzulegen, warum abweichend hiervon verfahren werden soll.
Erforderlich sind demnach konkrete Angaben zum Ablauf des üblichen Rückführungsverfahrens nach Marokko und der Anforderungen des mit diesem Staat bestehenden Rückübernahmeabkommens. Daneben ist eine Darstellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen, konkret zu bezeichnenden Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - V ZB 246/11). [...]