Integrationsministerium Rheinland-Pfalz: Rundschreiben zur Übernahme der Kosten für medizinische Masken bei Asylbewerberleistungsbezug:
Der Bedarf an medizinischen Masken ist nicht von den Leistungssätzen der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG erfasst. Insoweit liegt eine atypische Bedarfslage vor, die einen zwingenden Mehrbedarf begründet, der von der Leistungsbehörde zu decken ist. Hierbei ist unerheblich, ob die betroffenen Personen von einer Anspruchseinschränkung betroffen sind.
Während bei Grundleistungsberechtigten nach §§ 3, 3a AsylbLG die zuständige Behörde entscheiden kann, ob die Bedarfsdeckung nach Geld- oder Sachleistungen erfolgt, so erfolgt eine Bedarfsdeckung bei Analogleistungsberechtigten nach § 2 AsylbLG nur dann durch Sachleistungen, wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind.
Hinsichtlich des Umfangs der Bedarfsdeckung ist grundsätzlich auf den individuellen Bedarf abzustellen. Zur Vollzugsvereinfachung empfiehlt es sich jedoch, den Leistungsberechtigten auf Basis einer pauschalisierten Bedarfsschätzung wiederkehrend und ohne gesonderten Antrag entweder eine ausreichende Zahl von Masken als Sachleistung oder einen entsprechenden pauschalisierten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Die Annahme eines Bedarfs von einer medizinischen Einwegmaske pro Tag ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
(Zusammenfassung der Redaktion)
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Die aktuelle Rechtslage im AsylbLG hinsichtlich der Deckung des Bedarfs an medizinischen Masken stellt sich wie folgt dar:
1. Im Ausgangspunkt ist der Bedarf an medizinischen Masken, deren Tragen nun in bestimmten Situationen verpflichtend ist, nicht von den Leistungssätzen der Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG umfasst. Dies gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. [...]
2. Soweit für AsylbLG-Leistungsberechtigte eine Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken auf Basis der 15. CoBeLVO besteht, was in den in der 15. CoBeLVO geregelten Situationen der Fall ist, stellt dies eine atypische Bedarfslage dar, die einen zwingenden Mehrbedarf begründet, der von der Leistungsbehörde nach § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII zu decken ist. [...]
3. Ich weise darauf hin, dass der aufgezeigte Mehrbedarf an medizinischen Masken gleichgelagert bei Personen besteht, die einer Anspruchseinschränkung unterworfen sind und deren Leistungsanspruch sich folglich aus § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG ergibt. Auch hier besteht ein gleichgelagerter Anspruch, der sich entweder aus einer erweiternden Auslegung des Begriffs der Gesundheitspflege ergibt (vgl. BT-Drs. 19/26032, Ziffer 13) oder aus einer teleologische Reduktion des § 1 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG, so dass § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII wieder anwendbar ist.
4. Hinsichtlich der Form der Bedarfsdeckung ist zwischen Grund- und Analogleistungsberechtigungen zu unterscheiden:
- Bei Grundleistungsberechtigten nach §§ 3, 3a AsylbLG entscheidet die Leistungsbehörde im Einzelfall nach § 6 Abs. 1 S. 2 AsylbLG, ob eine Bedarfsdeckung durch Geld- oder Sachleistungen erfolgt.
- Bei Analogleistungsberechtigten gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG erfolgt die Bedarfsdeckung bzgl. medizinischer Masken in entsprechender Anwendung des § 73 SGB XII grundsätzlich als Beihilfe in Form von Geldleistungen. Nach § 2 Abs. 2 AsylbLG kann jedoch bei Analogleistungsberechtigten, die in Gemeinschaftsunterkünften (§ 53 AsylG) untergebracht sind, die Bedarfsdeckung auch durch Sachleistung erfolgen, was sich konkret empfiehlt.
5. Hinsichtlich des konkreten Umfangs der Bedarfsdeckung – also der Art, Menge und des Rhythmus der auszugebenden medizinischen Masken bzw. des entsprechend zu gewährenden Geldbetrages – ist zu bemerken, dass die rechtlich erforderliche Bedarfsdeckung im Einzelfall von zahlreichen Umständen determiniert ist. Zugleich besteht hinsichtlich der Umsetzung der Leistungsgewährung ein weiter Ermessensspielraum der Leistungsbehörden.
5.1. Daher können an dieser Stelle lediglich Empfehlungen gegeben werden, die ein rechtssicheres Vorgehen bei der Bedarfssicherung im Einzelfall stützen sollen:
- Maßgebend ist der tatsächliche Bedarf der leistungsberechtigten Person (Einzelfall) an medizinischen Masken.
- Dabei ist u.a. zu berücksichtigen:
o Berufliche und schulische Belange.
o Die Gebrauchsdauer und Möglichkeit der Wiederverwendung des gewährten Maskentypus.
o Etwaige Sonderbedarfe aufgrund bestehender Vorerkrankungen (Risikopatient? – siehe hierzu auch Ziffer 6.).
o Art der Unterbringung unter Berücksichtigung des bestehenden Hygienekonzepts in der jeweiligen Gemeinschaftsunterkunft.
o Bei der Gewährung von Geldleistungen ist zu berücksichtigen, zu welchem Preis die Einzelperson bzw. jeweilige Bedarfsgemeinschaft die jeweilige Anzahl an Masken (ggf. einschließlich Versandkosten) aktuell beziehen kann.
- Zudem erhält in Rheinland-Pfalz jede Empfängerin und jeder Empfänger von Mindestsicherungsleistungen, einschließlich AsylbLG-Leistungsberechtigter, einmalig drei medizinische Masken aus Lagerbeständen des Landes, die über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) den Kommunen zur weiteren Verteilung zur Verfügung gestellt werden. Die (tatsächliche) Ausgabe dieser Masken ist als ein bedarfsmindernder Faktor innerhalb der für das AsylbLG relevanten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen.
- Ebenso ist bei der Bedarfsbestimmung zu berücksichtigen, ob bereits eine teilweise Bedarfsdeckung durch die Zurverfügungstellung von medizinischer Masken von Dritter Seite erfolgt ist bzw. in Zukunft erfolgen wird, wie ein ggfs. bestehender Anspruch nach der Schutzmaskenverordnung (siehe hierzu die gesonderten Hinweise unter Ziffer 6.).
5.2. Da eine umfassende Bedarfsermittlung in jedem Einzelfall praktisch nicht zu bewerkstelligen ist, wird zur Vollzugsvereinfachung empfohlen, den Leistungsberechtigten auf Basis einer pauschalierten Bedarfsabschätzung wiederkehrend und ohne gesonderten Antrag entweder
- eine ausreichende Anzahl medizinischer Masken als Sachleistung zur Verfügung zu stellen oder
- einen entsprechend pauschalisierten Geldbetrag zu gewähren.
Im Rahmen einer pauschalierten Bedarfsabschätzung ist die Annahme eines grundsätzlichen Bedarfs von einer medizinischen Einwegmaske ("OP-Maske") pro Tag und leistungsberechtigter Person (ab Vollendung des 6. Lebensjahrs) aktuell nicht zu beanstanden. Hiervon sind die anderweitig zur Verfügung gestellten Masken in Abzug zu bringen. [...]