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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - asyl.net: M29222
https://www.asyl.net/rsdb/m29222
Leitsatz:

Klärung der Identität bei Beweisnot auch ohne Vorlage amtlicher Dokumente möglich:

"Die dem Erfordernis der geklärten Identität in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 [asyl.net: M19227])."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Identitätsfeststellung, Identitätsklärung, Einbürgerung, gestufte Prüfung, Personalien, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Pass, Passersatz, Beweisnot, Beweismittel, Mitwirkungspflicht, Untersuchungsgrundsatz, Hinweispflicht,
Normen: AufenthG § 82 Abs. 1, GFK Art. 34 S. 1, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, PStG § 9 Abs. 2 S. 2, StAG § 8 Abs. 1, StAG § 10 Abs. 1 S. 1, VwGO § 108 Abs. 1, VwVfG § 24 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

8 [...] Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit dieses annimmt, der Nachweis der Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG und des § 8 Abs. 1 StAG könne nur durch einen gültigen und anerkannten ausländischen Pass oder Passersatz oder durch sonstige amtliche Urkunden, sofern bei deren Ausstellung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name überprüft wird und diese - jedenfalls in der Regel - mit einem Lichtbild versehen sind, geführt werden (1.). [...]

11 Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale (a). Zugleich muss die Erfüllung der strengen Anforderungen an den Nachweis der Identität einem bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerber auch dann objektiv möglich sein, wenn sich dieser in einer unverschuldeten Beweisnot befindet (b). Die mit dem Erfordernis der Identitätsklärung verbundenen sicherheitsrechtlichen Belange und das Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen (c). Eine solche gestufte Prüfung genügt den Anforderungen aus höherrangigem Recht (d). [...]

15 b) Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 - BVerwGE 89, 231 <237, 239>) Repressalien für Dritte zur Folge hätte.

16 Unter dem Gesichtspunkt eines zukunftsgerichteten Entfaltungsschutzes (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 <235 f.> und Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 1542/84 - BVerfGE 72, 155 <170 f.> und vom 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93, 897/95 - BVerfGE 100, 271 <284>) als Grundbedingung menschlicher Persönlichkeit gebietet es das in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass Einbürgerungsbewerber, die sich aller Voraussicht nach dauerhaft in Deutschland aufhalten werden, eine realistische Chance auf Klärung ihrer Identität haben müssen. Dies ist bei der Auslegung und Anwendung des Merkmals der Identitätsklärung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG auch deshalb zu berücksichtigen, weil die von dem Einbürgerungsbewerber erstrebte deutsche Staatsangehörigkeit die rechtliche Voraussetzung für den staatsbürgerlichen Status ist, der neben Pflichten auch grundlegende demokratische Rechte vermittelt und so die Kongruenz zwischen den dauerhaft einer bestimmten staatlichen Herrschaft Unterworfenen und den Inhabern demokratischer politischer Rechte herstellt (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - BVerfGE 83, 37 <51, 52>).

17 c) Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.

18 Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale.

19 Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen; die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (so im Ergebnis auch VGH Kassel, Urteil vom 19. März 2020 - 5 A 268/18 - juris Rn. 26). Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Eine Versicherung an Eides statt darf die Einbürgerungsbehörde nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hingegen nicht verlangen oder abnehmen, da eine solche - insoweit abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 88 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - im Einbürgerungsverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. indes zur eidlichen Vernehmung von Zeugen § 65 Abs. 3 VwVfG). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 16 m.w.N.). [...]

21 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -
BVerwGE 140, 311 Rn. 25).

22 d) Dieses Modell einer gestuften Prüfung der Identität des Einbürgerungsbewerbers wird den Anforderungen höherrangigen Rechts, insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 GG (aa) und aus Art. 34 GFK (bb), gerecht. [...]