Voraussetzungen der Erteilung einer Ausbildungsduldung:
"1. Bei der Prüfung, ob ein Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung abzulehnen ist, weil konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist auf den im Antrag bezeichneten Ausbildungsvertrag abzustellen (Rn. 8).
2. Der Ausländer kann sich nicht auf einen früheren Ausbildungsvertrag zum selben Ausbildungsberuf berufen, wenn dieser einen anderen Ausbildungszeitraum betraf (Rn. 9)
3. Die Umbuchung eines Rückführungsflugs lässt dessen Sperrwirkung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung regelmäßig nicht entfallen (Rn.13)."
(Amtliche Leitsätze)
[...]
8 aa) Für die Frage, ob dem Antragsteller zu 1) eine Ausbildungsduldung zu erteilen ist, ist allein der Vertrag vom 7. Juli 2020 maßgeblich. Inhalt des Vertrags ist die Ausbildung des Antragstellers zu 1) im Ausbildungsberuf ... mit Fachrichtung/Schwerpunkt .... Die Ausbildung sollte 36 Monate dauern und am 1. August 2020 beginnen. Als am 9. Juli 2020 eine Duldung für diese Ausbildung beantragt wurde, lag ein Versagungsgrund vor. Eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, die hier in Rede steht, wird gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Der Gesetzgeber führt im folgenden Halbsatz 2 aus, welche Maßnahmen er darunter versteht. Nach Buchstabe c gehört die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung dazu. Hier war bereits am 17. Juni 2020, und somit vor der Antragstellung, für die Antragsteller ein Flug nach B. gebucht worden.
9 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht auf den Vertrag vom 19. Oktober 2019 abzustellen. Er ist nicht mit dem Vertrag vom 7. Juli 2020 identisch und kann nicht Gegenstand des Antrags vom 9. Juli 2020 sein. Der ältere Vertrag wurde zwar zwischen denselben Vertragspartnern zu demselben Ausbildungsgegenstand abgeschlossen. Er unterscheidet sich indes in einem maßgeblichen Punkt, dem Ausbildungszeitraum, von dem jüngeren Vertrag. Der Vertrag vom 19. Oktober 2019 bezog sich auf einen Zeitraum ab dem 21. Oktober 2019. Nach dem Vertrag vom 7. Juli 2020 sollte die Ausbildung am 1. August 2020 beginnen. Dieser Unterschied ist sowohl aufenthalts- wie auch ausbildungsrechtlich maßgeblich. [...]
12 bb) Der Hinweis der Antragsteller, der Rückführungsflug sei umgebucht worden, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
13 Abzustellen ist schon nach dem Wortlaut von § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Danach sollen der Durchsetzung der Abschiebung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt konkret vorbereitet wird, Vorrang eingeräumt und eine Duldung zur Berufsausbildung nicht erteilt werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Januar 2017– 7 B 11589/16.OVG –, juris, Rn. 7, und 17. Oktober 2019 – 7 B 11325/19.OVG –, n.v.). Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber an diesem Rangverhältnis mit der Neufassung der Regeln für die Ausbildungsduldung etwas ändern wollte (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BT-Drs. 19/8286, S. 15 f.). Das Bevorstehen von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung entfaltet weiter Sperrwirkung in Bezug auf eine anschließend beantragte Ausbildungsduldung (vgl. Dietz, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2020, § 60c AufenthG, Rn. 55). Diese Wirkung greift allerdings dann nicht, wenn einer Abschiebung nicht nur vorübergehende Hindernisse entgegenstehen. Dann fehlt der nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 Halbs. 1 AufenthG nötige Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung. Für länger andauernde Abschiebungshindernisse ist im Fall der Antragsteller indes weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich. [...]