LG Hannover

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Zitieren als:
LG Hannover, Beschluss vom 12.10.2020 - 53 T 34/20 - asyl.net: M28942
https://www.asyl.net/rsdb/m28942
Leitsatz:

Rechtswidrige Abschiebungshaft bei Verstoß gegen Trennungsgebot:

1. Art. 16 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gebietet die getrennte Unterbringung von Strafgefangenen und Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke der Abschiebung inhaftiert werden.

2. Der Vollzug der Abschiebungshaft ist somit rechtswidrig, wenn die betroffene Person in einer Einrichtung untergebracht wird, in der auch Strafgefangene untergebracht sind.

(Leitsätze der Redaktion; Hintergrund der vorliegenden Entscheidung war, dass die zuvor als reine Abschiebungshaftanstalt fungierenden JVA Langenhagen nicht ausgelastet war. Daraufhin entschlossen sich die lokalen Behörden, in einem leerstehenden Gebäudetrakt auch Strafgefangene unterzubringen. Seit dem 2.10.2020 ist der Unterbringungszweck jedoch wieder auf Abschiebungshaft beschränkt)

Schlagwörter: Trennungsgebot, Abschiebungshaft, Strafgefangene, Rückführungsrichtlinie,
Normen: RL 2008/115/EG Art. 16, AufenthG § 62a Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Auf die Beschwerde des Betroffenen ist festzustellen, dass der Vollzug der Abschiebehaft bis zum 02. Oktober 2020 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Denn bis zum 02. Oktober 2020 wurden in der JVA Hannover - Abt. Langenhagen - neben dem Vollzug der Abschiebehaft auch Freiheitsstrafen vollstreckt. Dieses Vorgehen verstößt gegen das Trennungsgebot des Art. 16 der Rückführungs-RL. [...]